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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IX ZA 17/02
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vom
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18. Dezember 2002
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in dem Insolvenzverfahren
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-2-
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
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Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Raebel und Dr. Bergmann
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am 18. Dezember 2002
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beschlossen:
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Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe
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für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen - 3 T 307/02 - vom 4. Juni 2002 wird
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zurückgewiesen.
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Gründe:
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Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozeßkostenhilfe sind
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nicht dargetan und die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
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Der Schuldner hat die angeforderten Belege (§ 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
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trotz Erinnerung nicht vorgelegt. Da die Angaben zu seinen gegenwärtigen
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Vermögensverhältnissen auch nicht durch in den Vorinstanzen eingereichte
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Unterlagen hinreichend glaubhaft gemacht sind, ist sein Antrag bereits deshalb
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zurückzuweisen.
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Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde verspricht außerdem keinen Erfolg
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(§ 114 ZPO), weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO weder dargetan noch ersichtlich sind. Das Beschwerdegericht hat die Ablehnung
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- 3 -
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der Beiordnung rechtsfehlerfrei damit begründet, besondere rechtliche oder
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tatsächliche Schwierigkeiten weise das eröffnete Insolvenzverfahren nicht auf,
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weil der Beschwerdeführer lediglich Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis erziele und weiteres bewegliches oder unbewegliches Vermögen nicht vorhanden sei. Es hat folglich die Erforderlichkeit der Beiordnung gemäß § 4 a Abs. 2
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Satz 1 InsO aufgrund fallbezogener Umstände verneint. Ob ein Insolvenzplan
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"in der Regel" komplizierter sein wird als ein Schuldenbereinigungsplan, wie
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der Antragsteller geltend macht, ist nicht zu entscheiden. Die Auffassung des
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Beschwerdegerichts, das eröffnete Insolvenzverfahren zeige keine besonderen
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Schwierigkeiten auf, welche die Beiordnung eines Rechtsanwalts erforderlich
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erscheinen ließen, ist auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls gestützt,
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in dem Masse nicht zu verwerten ist.
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Kreft
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Kirchhof
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Raebel
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Fischer
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Bergmann
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