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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 61/16
vom
29. März 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:290317BIVZR61.16.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Lehmann und Dr. Götz
am 29. März 2017
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberla ndesgerichts Celle vom 1. Februar 2016 wird als unzulässig
verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die
Klägerin 98 % und die Beklagte 2 % zu tragen.
Streitwert: bis zu 850.000 €; davon entfallen 814.126,98 €
auf die Beschwerde der Klägerin und 13.193,56 € (80 %
von 16.491,95 €) auf die Beschwerde der Beklagten.
Gründe:
1
I. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil die Mindes tbeschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO von mehr als 20.000 € nicht
erreicht ist.
-3-
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1. Dabei ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte durch das angefochtene Urteil nur insoweit beschwert ist, als sie nach den rechtsfehle rfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts für Rechtsa nwaltskosten der Klägerin in Höhe von 16.491,95 € in Anspruch genommen werden kann. Von diesem Betrag ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen, weil es sich um eine Feststellungsklage handelt.
3
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten rechtfertigen weder e ine Bindungswirkung des Urteils für andere Mitversicherer noch di e Gefahr einer weitergehenden Inanspruchnahme der Klägerin auf Schaden sersatz die Annahme einer höheren Beschwer.
4
a) Die Beklagte ist durch das Berufungsurteil nur im Umfang der
sie selbst treffenden Verurteilung beschwert, weil sich ihre Haftung auf
die von ihr übernommene Quote beschränkt. Dass ein gegen die Bekla gte erstrittenes Urteil nach den Versicherungsbedingungen auch für die
Mitversicherer verbindlich ist, ist insoweit unerheblich.
5
b) Es ist nicht ersichtlich, dass zu dem maßgeblichen Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. dazu
BGH, Beschlüsse vom 1. März 2016 - VIII ZR 129/15, juris Rn. 2; vom
18. Dezember 2014 - III ZR 221/13, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.) noch
Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin im Raum standen, die unter die zu Lasten der Beklagten festgestellte Deckungsverpflichtung fa llen könnten. Entsprechende Tatsachen sind von dieser weder ausreichend dargelegt noch glaubhaft gemacht (s. zu diesem Erfordernis S enatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - IV ZR 7/13, ZEV 2013, 511 Rn. 2
m.w.N.).
-4-
6
Die Auftraggeberin der Klägerin ist nach dem Anspruchsschreiben
vom 20. Dezember 2002 nicht mehr auf die Verfolgung des darin erhobenen Anspruchs zurückgekommen, nachdem auch in dem bereits 201 2
beendeten selbständigen Beweisverfahren Ausführungsfehler der Klägerin nicht festgestellt wurden. Dementsprechend hat die Beklagte selbst
schon in ihrer Klageerwiderung ausgeführt, dass nur um das Anwaltsh onorar gestritten werde.
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II. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
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Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfo rdert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO).
-5-
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Der Senat hat auch die Rügen der Verletzung von Art. 3 Abs. 1
und 103 Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von e iner näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO abgesehen.
Mayen
Felsch
Lehmann
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Götz
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 01.06.2015 - 2 O 351/14 OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2016 - 8 U 158/15 -