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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 41/09
vom
12. Mai 2010
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Lehmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
5. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder
grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts
oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die
gerügten Grundrechtsverstöße (Artt. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG) hat der
Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren
Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO
abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 55.994,25 €
Terno
Dr. Kessal-Wulf
Dr. Karczewski
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 03.03.2004 - 10 O 25/03 OLG Celle, Entscheidung vom 05.02.2009 - 8 U 74/04 -