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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 16/11
Verkündet am:
7. Dezember 2011
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 2348
§ 2348 BGB regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes
erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Eine entsprechende Anwendung auf dingliche
Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen, kommt
nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 16/11 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 7. Dezember 2011
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 2010
wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin ist Teil einer von O.
N.
gegründeten Me-
diengruppe. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Klägerin ist K.
N.
N.
, der Sohn von O.
. Die Beklagte ist seine Schwester. Am 20. Oktober 2004 ge-
währte O.
N.
der Klägerin ein Darlehen in Höhe von
60.000 €, zu verzinsen mit 6% ab 1. November 2004 und kündbar mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.
2
Am 19. Dezember 2007 schlossen O.
N.
und die Be-
klagte zunächst einen privatschriftlichen Kommanditanteilsübernahme und Leibrentenvertrag (im Folgenden: Übernahmevertrag), durch den
O.
en W.
N.
seine Kommanditbeteiligung an der N.
Medi-
GmbH & Co. KG an die Beklagte übertrug. Diese ver-
-3-
pflichtete sich im Gegenzug, eine lebenslange monatliche Leibrente in
Höhe von 40.903,01 € zu zahlen. Ferner heißt es in V. des Vertrages:
"(1) Herr O.
N.
tritt hiermit seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen,
insbesondere Darlehensforderungen, die er gegen
seinen Sohn K.
N.
und gegen mit diesem verbundenen Unternehmen, insbesondere die
N.
Medien S.
GmbH & Co. KG,
die N.
Medien B.
GmbH &
Co. KG und die G.
Vertriebs-GmbH hat bzw. erlangt, an seine Tochter B.
N.
ab. B.
N.
nimmt die Abtretung hiermit an.
(2)
Die Abtretungen gem. vorstehendem Absatz (1) stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass
K.
N.
gegen die mit der vorliegenden
Vereinbarung bezweckte Übertragung der Kommanditanteile von O.
N.
auf B.
N.
rechtliche Maßnahmen einleitet oder sonstige
Handlungen oder Maßnahmen im weitesten Sinn
einleitet oder ergreift, die geeignet sind, die Übertragung der Kommanditanteile auf B.
N.
rückgängig zu machen oder ihre mit der Übertragung der Kommanditanteile bezweckte Stellung
als Kommanditistin in rechtlicher Hinsicht, insbesondere vermögens- und gesellschaftsrechtlicher
Hinsicht, zu beeinträchtigen.
(3)
B.
N.
verpflichtet sich für den Fall des
Bedingungseintritts, entweder die gemäß vorstehenden Abs. 1 und 2 erworbenen hälftigen Forderungen an ihre Schwester U.
N.
abzutreten oder an sie den nach Abzug der hinsichtlich
der abgetretenen Forderung entstandenen Rechtsverfolgungskosten verbleibenden und realisierten
hälftigen Betrag auszukehren."
-4-
3
Am selben Tag schlossen O.
N.
und die Beklagte ei-
nen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. In diesem heißt es
unter "A. Vorbemerkung":
"Herr O.
N.
hat seine Kommanditbeteiligung
im Gesamtnennbetrag von € 1.600.000,- an der N.
Medien W.
GmbH & Co. KG an seine
Tochter, Frau B.
N.
im Wege der Sonderrechtsnachfolge durch Kommanditanteils- und Leibrentenvertrag vom 19.12.2007 abgetreten. Das rechtliche
Wirksamwerden der Abtretung über die Kommanditanteile von nominal € 1.600.000,- steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung von Frau B.
N.
in das Handelsregister unter Klarstellung der Sonderrechtsnachfolge, d.h. die Abtretung wird erst zu diesem Zeitpunkt wirksam.
Vertragsgegenstand ist ein Erb- und Pflichtteilsverzicht,
den Frau B.
N.
im Gegenzug unter den Bedingungen der Wirksamkeit der Anteilsübertragung sowie
des Unterbleibens der Geltendmachung des durch den
Erbverzicht bedingten höheren Pflichtteilsanspruchs der
verbleibenden Erben von Herrn N.
erklären
möchte."
4
Nach der Regelung des Erb- und Pflichtteilsverzichts in B § 1 und
§ 2 bestimmt § 3 sodann:
"Bedingung
Die Verzichtserklärungen vorstehend §§ 1 und 2 stehen
unter den aufschiebenden Bedingungen, dass:
a) der Kommanditanteil von Herrn O.
N.
im
Gesamtnennbetrag von € 1.600.000,- an der N
Medien W.
GmbH & Co. KG …
wirksam und frei von Rechten Dritter auf Frau B.
N.
übergeht und keine gesellschafts-
-5-
und/oder erbvertraglichen Verpflichtungen und/oder
Verfügungen dem entgegenstehen.
und
b) die nach dem Erbverzicht verbleibenden gesetzlichen
Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger von Herrn
O.
N.
keine Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche (auch nicht einen Zusatzpflichtteil) gegenüber Frau B.
N.
geltend machen."
5
Weiter heißt es unter "C. Garantie":
"Herr O.
N.
garantiert selbständig seiner
Tochter Frau B.
N.
, die eine monatliche
Nettoleibrente in Höhe von € 40.903,01 an ihn zu zahlen
hat, dass er keine gesellschafts- und/oder erbvertraglichen Regelungen getroffen hat, die einer wirksamen
Übertragung der in Abschnitt B. § 3 lit. a) näher bezeichneten Gesellschaftsbeteiligungen entgegenstehen würden. …"
6
Die Beklagte ist zwischenzeitlich im Handelsregister eingetragen.
Mit Schreiben vom 24. August 2009 legte sie gegenüber der Klägerin die
Abtretung offen und erklärte, die Bedingung sei eingetreten. Eine Künd igung des Darlehensvertrages erklärte sie nicht.
7
Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht festgestellt, dass der
Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Zinsansprüche und kein
durch Kündigung fällig zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch gegen
die Klägerin zustehen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der
Beklagten aus dem Darlehensvertrag zwischen O.
N.
und
der Klägerin derzeit keine Zinsansprüche und kein durch Kündigung fällig
-6-
zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch zustehen. Hiergegen richtet
sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
8
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
9
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erbverzichtsvertrag als
abstraktes Verfügungsgeschäft bedürfe gemäß § 2348 BGB der hier eingehaltenen Form der notariellen Beurkundung. Der Anteilsübernahme und Leibrentenvertrag, in dem die Abtretung der Darlehensforderung des
O.
N.
gegen die Klägerin geregelt sei, unterliege demge-
genüber keiner Form. Auch eine entsprechende Anwendung von § 2348
BGB komme nicht in Betracht. Es sei zwischen abstraktem verfügendem
Rechtsgeschäft und schuldrechtlichem Kausalgeschäft zu trennen. Zwar
sei für die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abgabe des Erbverzichts
§ 2348 BGB entsprechend anzuwenden. Auch könne eine schuldrechtliche Abfindungsvereinbarung in ihrem ganzen Inhalt der notariellen Beurkundung bedürfen, wenn sie die Verpflichtung zum Erbverzicht begrü nde. Selbst wenn insoweit ein Formmangel anzunehmen wäre, sei dieser
jedenfalls durch den formgültigen Vollzug des Erbverzichts entsprechend
§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt.
10
Unabhängig hiervon sei die Frage der Beurkundungspflicht für die
dinglichen Verträge zu beurteilen. Auch wenn davon auszugehen sei,
dass die beiden dinglichen Verträge "miteinander stehen und fallen" sol lten, folge hieraus für das dingliche Vollzugsgeschäft keine entspreche n-
-7-
de Anwendung von § 2348 BGB. Der Schutz- und Warnfunktion werde
für den Fall einer Verknüpfung des Erbverzichts durch eine Bedingung
mit einem anderen Geschäft bereits dadurch Rechnung getragen, dass
die Bedingung, die den Erbverzicht bestimme, ihrerseits der Beurku ndung bedürfe. Auch könnten nicht dingliche Vollzugsgeschäfte wie ta tsächliche Handlungen, z.B. die Zahlung eines Geldbetrages, der Beu rkundungspflicht unterfallen.
11
Die Regelung über die Forderungsabtretung verstoße auch nicht
gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Der Schuldner einer
Forderung habe keinen Anspruch darauf, dass er seinen bisherigen
Gläubiger behalte. Ein hinreichender Schutz für ihn werde durch die Ve reinbarung eines Abtretungsverbots nach § 399 BGB, welches die Klägerin nicht bewiesen habe, oder über den Erhalt von Einreden und Einwendungen nach § 404 BGB erreicht. Ferner sei der Bestimmtheitsgrundsatz
hinsichtlich der abzutretenden Forderung gewahrt. Der Beklagten stü nden allerdings derzeit keine Zahlungs- und Zinsansprüche aus dem Darlehensvertrag zu, da die in V. Ziff. 2 des Übernahmevertrages vereinbarte aufschiebende Bedingung nicht eingetreten sei.
12
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
13
1. Die in dem Übernahmevertrag vom 19. Dezember 2007 erfolgte
Abtretung der Darlehensforderung des O.
N.
gegen die
Klägerin an die Beklagte ist wirksam. Eine Nichtigkeit wegen Formmangels gemäß §§ 2348, 125 BGB liegt nicht vor.
-8-
14
a) Gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB können Verwandte sowie der
Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches
Erbrecht verzichten. Dieser Erbverzichtsvertrag bedarf nach § 2348 BGB
der notariellen Beurkundung. Bei ihm handelt es sich um ein abstraktes
erbrechtliches Verfügungsgeschäft (BGH, Beschluss vom 29. November
1996 - BLw 16/96, BGHZ 134, 152, 154; Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR
14/61, BGHZ 37, 319, 327; Staudinger/Schotten, BGB [2010] Einl. zu
§§ 2346 bis 2352 Rn. 15, 17, 19 f., 37; MünchKomm-BGB/Wegerhoff,
5. Aufl. § 2346 Rn. 2 f.). Diese erforderliche Beurkundung ist durch den
Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 19. Dezember 2007 erfolgt. Der
Übernahmevertrag unterliegt demgegenüber nicht der notariellen Beu rkundungspflicht. Die Abtretung der Kommanditanteile sowie damit z usammenhängend die Abtretung der Forderungen gegen die Klägerin ist
gemäß §§ 398, 413 BGB formfrei möglich. Für das Leibrentenversprechen ist gemäß § 761 Satz 1 BGB Schriftform vorgesehen, die eingehalten ist.
15
b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 2348 BGB auf die
in dem Übernahmevertrag enthaltene Forderungsabtretung kommt nicht
in Betracht. Zwar liegt dem abstrakten Erbverzicht in der Regel auch ein
schuldrechtliches
Rechtsgeschäft
zugrunde
(BGH,
Beschluss
vom
29. November 1996 aaO; Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37,
319, 327; Staudinger/Schotten aaO Rn. 37). Hierbei kann es sich um die
schuldrechtliche Verpflichtung zur Abgabe eines Verzichts handeln oder
um einen gegenseitigen Vertrag, der etwa die Verpflichtung zur Abgabe
der Verzichtserklärung gegen die Erbringung von Abfindungsleistungen
durch den Erblasser vorsieht (hierzu Staudinger/Schotten, § 2346
Rn. 120 ff.). Ob für ein derartiges Kausalgeschäft ebenfalls die Formvo rschrift des § 2348 BGB gilt, hat der Bundesgerichtshof bisher offen ge-
-9-
lassen (Urteile vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062
unter B II 5; vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 328; für eine
entsprechende Anwendung von § 2348 BGB etwa OLG Köln ZEV 2011,
384; LG Bonn ZEV 1999, 356; KG OLGZ 1974, 263, 265; Staudinger/Schotten, § 2346 Rn. 119, § 2348 Rn. 10; Mayer in Bamberger/Roth,
BGB 2. Aufl. § 2346 Rn. 26; § 2348 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Wegerhoff,
5. Aufl. § 2346 Rn. 22, § 2348 Rn. 2; Keller, ZEV 1995, 229, 230 f.).
16
Diese Frage muss hier ebenso wenig entschieden werden wie di ejenige, ob und inwieweit sich die Beurkundungspflicht des Erb - und
Pflichtteilsverzichtsvertrages auch auf den Übernahmevertrag erstreckt,
weil der Erblasser in diesem Gegenleistungen für den Erbverzicht e rbringt (vgl. hierzu Staudinger/Schotten, § 2348 Rn. 10; Keller aaO
231 f.). Ebenso kann offen bleiben, ob bei Formunwirksamkeit eines dem
Erbverzicht zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts Heilung in entspr echender Anwendung von § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 4 Satz 2
GmbHG durch die notarielle Beurkundung des dinglichen Vollzugsg eschäfts nach § 2348 BGB in Betracht kommt (hierzu etwa LG Bonn ZEV
1999, 356; Keller aaO 233; Staudinger/Schotten, § 2346 Rn. 119; § 2348
Rn. 17; MünchKomm-BGB/Wegerhoff, § 2348 Rn. 8; Mayer aaO § 2348
Rn. 6; Palandt/Weidlich, BGB 70. Aufl. § 2346 Rn. 6; § 2348 Rn. 2).
17
c) Selbst wenn ein dem abstrakten Erbverzicht zugrunde liegendes
Verpflichtungsgeschäft
einschließlich
des
Übernahmevertrages
der
Formvorschrift des § 2348 BGB unterläge, hätte dies nicht zur Folge,
dass auch für die Wirksamkeit der dinglichen Abtretung der Darlehensforderung notarielle Beurkundung erforderlich wäre. Die Formbedürftigkeit des § 2348 BGB erstreckt sich nicht auf weitere dingliche Vollzugsgeschäfte über den Erbverzicht hinaus.
- 10 -
18
aa) Zwar nimmt das Berufungsgericht an, dass auch die beiden
dinglichen Verträge des Erbverzichts sowie der Anteilsübernahme und
der Leibrente "miteinander stehen und fallen" sollen. Dies folgt schon d araus, dass nach B. § 3 des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages die
Verzichtserklärung unter der aufschiebenden Bedingung der Über tragung
des Kommanditanteils auf die Beklagte steht. Soll der Erbverzicht unter
einer Bedingung, insbesondere der des Bewirkens einer Abfindung, st ehen, so muss die Bedingung in der notariellen Urkunde einen - wenn
auch unvollkommenen - Ausdruck finden (Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl.
§ 2348 Rn. 6; Staudinger/Schotten, § 2348 Rn. 8; Keller aaO 230). Dieses Erfordernis ist erfüllt, da in dem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag
ausdrücklich auch die Beurkundung der Bedingung der wirksamen Abtr etung des Kommanditanteils des O.
N.
an die Beklagte er-
folgte.
19
bb) Jedoch ist es nicht erforderlich, dass für das dingliche Vollzugsgeschäft selbst auch noch der gesamte Übernahmevertrag beurku ndet werden müsste. Die Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte
ist isoliert für die einzelnen Verfügungsgeschäfte zu betrachten, der Vol lzug der auf einem einheitlichen Kausalgeschäft beruhenden Erfüllung sgeschäfte mithin für jedes selbständig zu beurteilen (vgl. Staudi nger/Schotten, § 2346 Rn. 122; § 2348 Rn. 16, 18; Soergel/Damrau,
§ 2348 Rn. 5; Mayer aaO; Keller aaO 232, 234). Das gilt selbst bei einer
rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verbindung zweier Verfügungsg eschäfte infolge eines zugrunde liegenden gemeinsamen Kausalgeschäfts. Dies hat etwa zur Folge, dass der Mangel der Form des Erbverzichts nicht durch einen im Vertrag gleichzeitig enthaltenen Grundstück-
- 11 -
sübertragungsvertrag gemäß § 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt werden kann
(vgl. OLG Düsseldorf NJW -RR 2002, 584).
20
Der Zusammenhang oder die Abhängigkeit mehrerer dinglicher
Vollzugsgeschäfte voneinander führt nicht dazu, dass für den dinglichen
Vollzug eine einheitliche Form zu gelten hätte, hier beim Erbverzicht die
notarielle Beurkundung entsprechend § 2348 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es keinen Meinungsstreit bezüglich der Frage,
welche Formpflicht für Verfügungsgeschäfte gilt, die mit einem Erbve rzicht zusammenhängen. Die Ausführungen im Schrifttum hierzu beschränken sich auf die Frage der Formbedürftigkeit des Kausal geschäfts
für einen Erbverzicht sowie damit zusammenhängender Rechtsgeschäfte
(vgl. die Nachweise oben zu II. 1. a), b) und c) aa). Auch aus den vom
Berufungsgericht herangezogenen Nachweisen ergibt sich nicht, dass
die neben dem Erbverzicht weiter durchzuführenden dinglichen Vollzugsgeschäfte der notariellen Form des § 2348 BGB bedürften (vgl. Soergel/Damrau, § 2348 Rn. 6; Palandt/Weidlich, § 2348 Rn. 1). Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das einheitliche Beurkundungserfordernis des § 2348 BGB für das schuldrechtliche Kausalgeschäft, wenn der Erbverzicht mit einer Abfindung verbunden ist. Schließlich heißt es auch bei Jauernig/Stürner lediglich, wenn eine Entgeltlei stung Bedingung des Erbverzichts sei, unterliege auch sie der Formpflicht
(BGB 14. Aufl. § 2348 Rn. 1). Von der Formbedürftigkeit mit dem abstrakten Erbverzicht zusammenhängender anderer Verfügungsgeschäfte
ist dagegen nicht die Rede.
21
cc) Die Schutz- und Warnfunktion gebietet es gleichfalls nicht,
dass neben dem Erbverzicht noch sämtliche weiteren Verfügungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssten. Ein Vollzug des Erbver-
- 12 -
zichts kommt nur in Betracht, wenn er notariell beurkundet ist. Steht er
unter einer Bedingung, so muss auch diese beurkundet werden. Diese
beiden Voraussetzungen sind hier eingehalten. Demgegenüber ist nicht
zu fordern, dass alle zum Vollzug der Kausalgeschäfte zusätzlich erforderlichen Verfügungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssten.
Hierfür spricht insbesondere, dass zwar der Erbverzichtsvertrag aufschiebend bedingt von der wirksamen Übertragung der Kommanditante ile abhängt, der privatschriftliche Übernahmevertrag dagegen nicht auf
den Erbverzichtsvertrag verweist und nicht unter der Bedin gung seiner
Wirksamkeit steht.
22
dd) Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Formerfordernisses des § 2348 BGB hätte demgegenüber eine erhebliche Erschwerung dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erbve rzicht zur Folge. Vorliegend mag es noch möglich sein, zusammen mit
dem dinglichen Erbverzicht auch die weiteren Erfüllungsgeschäfte der
Kommanditanteilsübertragung, der Leibrentengewährung oder der Ford erungsabtretung notariell zu beurkunden. Sind demgegenüber im Rahmen
der Abfindungsvereinbarung andere Verpflichtungen zu erfüllen, so führte ein einheitliches Erfordernis notarieller Beurkundung zu gänzlich u npraktikablen Ergebnissen. Wäre der Erblasser etwa verpflichtet, im G egenzug für einen Erbverzicht bewegliche Gegenstände zu übereignen, so
hätte dies zur Folge, dass abweichend von § 929 BGB für das dingliche
Vollzugsgeschäft nicht mehr Einigung und Übergabe ausreichen, so ndern für jedes einzelne Rechtsgeschäft noch eine notarielle Beurkundung
erforderlich wäre. Hätte der Erblasser als Gegenleistung für den Erbve rzicht ein Grundstück zu übertragen, so müsste nicht nur das schuldrechtliche Geschäft gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell beurkundet
werden, sondern auch der dingliche Vollzug, obwohl nach §§ 873, 925
- 13 -
BGB der Eigentumsübergang bei Grundstücken sich durch Auflassung
und Eintragung vollzieht.
23
ee) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich
auch sonst nicht, dass für Verfügungsgeschäfte im Falle eines rechtl ichen Zusammenhangs der zugrunde liegenden Kausalgeschäfte ein
Grundsatz einheitlicher Gesamtbeurkundung gälte. So hat der XII. Zivilsenat entschieden, eine Abrede über nachehelichen Unterhalt, die für
sich genommen formfrei sei, unterliege insgesamt dem Formzwang not arieller Beurkundung, wenn sie zusammen mit einem formpflichtigen Z ugewinn- und Versorgungsausgleich vertraglich geregelt werde (Urteil
vom 29. Mai 2002 - XII ZR 263/00, FamRZ 2002, 1179 unter 1). In diesem Fall ging es ausschließlich um eine schuldrechtliche Vereinbarung
hinsichtlich des Unterhalts bzw. der Wahl der Unterhaltsabfindung. De mgegenüber hat der XII. Zivilsenat nicht gefordert, dass auch die dingliche
Erfüllung der Unterhaltsvereinbarung notarieller Form bedürfe. Selbst
wenn ein Verzicht auf weiteren Unterhalt vereinbart worden sein sollte,
lässt sich hieraus jedenfalls nichts für die hier maßgebliche Frage herleiten, ob bei der Erfüllung eines Erbverzichts- und Abfindungsvertrages
nicht nur der Erbverzicht, sondern auch die übrigen Erfüllungsgeschäfte
notariell beurkundet werden müssen.
24
Auch aus dem Bereich des Erbvertrages lässt sich für die hier
maßgebliche Frage nichts Entscheidendes herleiten. Zwar müssen die
mit einem Erbvertrag verbundenen Rechtsgeschäfte dann notariell beu rkundet werden, wenn sie mit diesem eine rechtliche Einheit bilden (BGH,
Urteil vom 3. November 1961 - V ZR 48/60, BGHZ 36, 65, 71). Hieraus
lässt sich dagegen nicht herleiten, dass sich dieses Beurkundungserfo rdernis nicht nur auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft, sondern z u-
- 14 -
sätzlich auf sämtliche Erfüllungshandlungen zu beziehen hätte. Die A btretung der Darlehensforderung war somit formfrei möglich.
25
2. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, dass die aufschiebende Bedingung für die Abtretung gegen die guten Sitten gemäß
§ 138 Abs. 1 BGB verstoße. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass K.
N.
Maßnahmen ergreift, um die
Übertragung der Kommanditanteile auf die Beklagte rückgängig zu m achen oder deren Stellung als Kommanditistin zu beeinträchtigen. Hier
sollte der Bruder der Beklagten davon abgehalten werden, gegen die
Übertragung der Kommanditanteile an sie vorzugehen. Diese Vereinb arung verstößt aber nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Insbesondere kann weder von einer knebelnden Wi rkung dieser Abrede gesprochen werden, noch werden die Grundrechte
des K.
N.
aus Artt. 6, 20 Abs. 3 GG verletzt, weil ihm die ge-
richtliche Klärung der Wirksamkeit der Kommanditanteilsübertragung im
familiären Nahbereich versagt wäre. Es bleibt K.
N.
unbe-
nommen, die Wirksamkeit der Anteilsübertragung in Zweifel zu ziehen
und hiergegen rechtliche Schritte zu unternehmen. Rechtliche Folge ist
lediglich, dass die bisher seinem Vater O.
N.
zustehenden
Forderungen gegen ihn bzw. eines seiner Unternehmen nunmehr an die
Beklagte abgetreten werden. Allein in dem Wechsel der Gläubigerposit ion liegt keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Schuldners. Zur
Rückzahlung des Darlehens bleibt die Klägerin im einen wie im anderen
Fall verpflichtet. Ein Recht des Schuldners auf Beibehaltung seines
Gläubigers gibt es nicht. Ein ausreichender Schutz des Schuldners wird
vielmehr über § 404 BGB erreicht. Entsprechend kann die Klägerin auch
gegenüber der Beklagten einwenden, es sei zwischen ihr bzw. K .
N.
einerseits sowie O.
N.
andererseits verabredet
- 15 -
gewesen, dass die Darlehensforderung nicht zurückgezahlt bzw. erla ssen werden sollte.
26
Nicht zur Sittenwidrigkeit führt auch der Umstand, dass K .
N.
als Alleinerbe seines Vaters O.
N.
vorgesehen
ist. Zunächst hat dies nicht die Konfusion von Forderung und Schuld zur
Folge, da Schuldnerin der Darlehensforderung nicht K.
N.
persönlich, sondern die Klägerin ist. Im Übrigen muss diese ohnehin jederzeit damit rechnen, dass ihr Gläubiger die Forderung noch zu seinen
Lebzeiten abtreten wird.
27
3. Zu Unrecht macht die Klägerin ferner geltend, die Beklagte sei
bereits deshalb nicht Forderungsinhaberin geworden, weil gemäß § 399
Alt. 2 BGB ein Abtretungsverbot zwischen der Klägerin und O.
N.
vereinbart worden sei. Soweit das Berufungsgericht hierzu
lediglich darauf abgestellt hat, die Klägerin habe für ihre Behauptung
keinen hinreichenden Beweis angetreten, ist das allerdings unzutreffend,
da die Klägerin sich für die mit O.
N.
getroffenen Vereinba-
rungen ausdrücklich auf dessen Zeugnis berufen hat (Schriftsatz vom
11. Juni 2010 S. 14 f.). Gleichwohl ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass zwischen ihr und O.
N.
ein ausdrücklicher Ausschluss der Ab-
tretung der Darlehensforderung vereinbart worden wäre. Zwar kann ein
Abtretungsausschluss auch stillschweigend vereinbart werden. Hierfür
sind aber, da hierdurch die Verkehrsfähigkeit einer Forderung reduziert
wird, hinreichend sichere Anhaltspunkte erforderlich. Diese sind hier
nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägern kann allein aus der
behaupteten Vereinbarung zwischen K.
N.
und seinem Vater,
dass die Kredite nicht zurückgezahlt werden sollen bzw. ein Stillhaltea b-
- 16 -
kommen bestehen solle, nicht geschlossen werden, dass die Forderung
generell nicht abgetreten werden darf. Vielmehr handelt es sich um rein
schuldrechtliche Vereinbarungen, die die Klägerin, soweit sie hieran u nmittelbar überhaupt beteiligt gewesen sein sollte, der Beklagten nach der
Abtretung gemäß § 404 BGB entgegenhalten könnte. Einer Beweisaufnahme bedurfte es mithin mangels schlüssigen Vortrags der Klägerin
nicht.
28
4. Die abgetretene Darlehensforderung genügt auch dem B estimmtheitsgrundsatz.
29
a) Eine abzutretende Forderung muss zum Zeitpunkt, in dem sie
übergehen soll, individuell hinreichend bestimmt oder zumindest b estimmbar sein (BGH, Urteil vom 15. März 1978 - VIII ZR 180/76, BGHZ
71, 75, 78; Staudinger/Busche, BGB [2005] § 398 Rn. 53, 60, 63 f.;
MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. § 398 Rn. 67). Die hier vereinbarte Abtretung erstreckt sich auf sämtliche gegenwärtigen und kün ftigen Forderungen, insbesondere Darlehensforderungen. Um eine derartige bereits
im Zeitpunkt der Abtretung entstandene Darlehensforderung handelt es
sich vorliegend. Nicht erläutert wird des Weiteren zwar, was unter dem
Begriff des "verbundenen Unternehmens" zu verstehen ist. Jedenfalls
ergibt sich aus der Regelung aber eindeutig, dass Forderungen des
O.
N.
gegen die Klägerin erfasst sein sollen, da diese in der
Abtretung ausdrücklich erwähnt ist. Eine mögliche Unwirksamkeit des
Zusatzes über die "verbundenen Unternehmen" hätte auf die Abtretung
der Forderung gegen die Klägerin keinen Einfluss.
30
b) Nicht ausdrücklich befasst hat sich das Berufungsgericht mit der
Frage, ob die hinreichende Bestimmtheit daran scheitert, dass nicht klar
- 17 -
ist, unter welchen Umständen die aufschiebende Bedingung hinsichtlich
der Abtretung eintreten soll. Das ist allerdings keine Frage der B estimmtheit oder Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung, sondern
allenfalls der Bestimmtheit der aufschiebenden Bedingung. Da derjenige,
der Rechte aus dem Bedingungseintritt herleiten will, hier die Beklagte
aus der erfolgten Abtretung, den Bedingungseintritt nachweisen muss,
gehen Unklarheiten ohnehin zu seinen Lasten. Soweit die Revision sich
auf ein Urteil des BGH vom 22. Juni 1989 (III ZR 72/88, NJW 1989,
2383) beruft, lässt sich dieses auf den vorliegenden Fall nicht übertr agen. Dort ging es um eine Inhaltskontrolle der Vorausabtretung künftiger
Ansprüche nach § 9 Abs. 1 AGBG. Derartige Klauseln halten der Inhaltskontrolle nur stand, wenn sie Zweck und Umfang der Zession sowie die
Voraussetzungen, unter denen der Verwender von ihr Gebrauch machen
darf, hinreichend eindeutig bestimmen (aaO unter II 1). Hier handelt es
sich demgegenüber um eine Individualvereinbarung. Insoweit hat das
Berufungsgericht nicht die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung
als unwirksam angesehen, sondern lediglich auf der Grundlage des bi sher festgestellten Sachverhalts den Bedingungseintritt nicht für gegeben
erachtet.
31
Zwar weist die Bedingung unklare Elemente auf wie die Einleitung
oder das Ergreifen "sonstiger Handlungen oder Maßnahmen im weitesten
Sinne …, die geeignet sind, die Übertragung der Kommanditanteile auf
B.
N.
rückgängig zu machen". Ähnliches gilt, sofern von der
Beeinträchtigung der bezweckten Stellung der Beklagten als Kommand itistin die Rede ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber darauf hingewiesen, dass die Bedingung jedenfalls soweit fassbar ist, als in dieser
von der Einleitung rechtlicher Maßnahmen die Rede ist oder davon, dass
die Stellung der Beklagten als Kommanditistin in rechtlicher Hinsicht b e-
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einträchtigt werden muss. Mithin liegt eine hinreichende Bestimmtheit
der Bedingung vor, die eine entsprechende Prüfung ihrer Voraussetzungen anhand des zugrunde liegenden Sachverhalts ermöglicht, wie die
Ausführungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Bedingungseintritt
zeigen.
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5. Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich ferner darauf, die Abtretung
der Forderung sei bereits deshalb gemäß §§ 518 Abs. 1, 125 Satz 1 BGB
formunwirksam, weil sie ein Schenkungsversprechen zugunsten von U .
N.
enthalte, das nicht notariell beurkundet und auch nicht
vollzogen worden sei. Zwar hat sich die Beklagte in V. Abs. 3 des Übernahmevertrages verpflichtet, für den Fall des Bedingungseintritts entweder die nach Abs. 1 und 2 erworbenen hälftigen Forderungen an ihre
Schwester U.
N.
abzutreten oder an sie den nach Abzug der
hinsichtlich der abgetretenen Forderung entstandenen Rechtsverfolgungskosten verbleibenden und realisierten hälftigen Betrag auszuke hren. Es steht aber schon nicht fest, dass dieser Vereinbarung ein Sche nkungsversprechen zugunsten von U.
N.
zugrunde liegt. Ins-
besondere ist nicht ersichtlich, dass ihr durch die Vereinbarung etwas
unentgeltlich im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328
Abs. 1 BGB zugewendet werden sollte. Die Beklagte hat unbestritten
vorgetragen, dass U.
N.
keinen unmittelbaren Zahlungsan-
spruch erwerben sollte. Selbst wenn ein echter Vertrag zugunsten Dritter
und eine Schenkung vorlägen, so wäre ein Formverstoß jedenfalls gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Bereits mit dem wirksamen Abschluss
des Vertrages zugunsten Dritter erwirbt der Dritte einen unmittelba ren
Anspruch gegen den Versprechenden, so dass bereits hierin der Sche nkungsvollzug zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR
209/61, BGHZ 41, 95, 97; MünchKomm-BGB/Koch, § 518 Rn. 20).
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Selbst bei einer Unwirksamkeit der erfolgten Teilabtretung in Absatz 3 ist nicht ersichtlich, dass hiervon die Abtretung der Forderung
durch O.
N.
an die Beklagte gemäß V. Abs. 1 und 2 berührt wäre.
Für eine Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB ist nichts ersichtlich.
34
6. Vergeblich beruft die Revision sich schließlich darauf, der Erbverzicht nach B. § 3 des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages sei bereits deshalb nicht wirksam, weil die vereinbarte aufschiebende Bedi ngung, dass die verbleibenden gesetzlichen Erben oder sonstigen
Rechtsnachfolger von O.
N.
keine Pflichtteils- und/oder
Pflichtteilsergänzungsansprüche (auch nicht einen Zusatzpflichtteil) g egenüber der Beklagten geltend machen, endgültig ausgefallen sei. Ob
die Bedingung endgültig ausgefallen ist, kann ebenso offen bleiben wie
die Frage, ob die Beklagte als Begünstigte der Bedingung berechtigt ist,
auf diese einseitig auch in Zukunft zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom
21. September 1994 - VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129, 133). Der Bedingungseintritt bzw. sein Ausfall haben jedenfalls keinen Einfluss auf die
dingliche Wirksamkeit der Abtretung der Darlehensforderung. Zwar steht
der Erbverzicht unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der
Wirksamkeit der Übertragung der Kommanditanteile. Umgekehrt fehlt es
aber an einer Regelung, dass der Übernahmevertrag einschließlich der
darin vorgesehenen Forderungsabtretungen unter der aufschiebenden
Bedingung des wirksamen Eintritts des Erbverzichts stünde. Ob die Be -
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klagte im Falle eines Ausfalls der Bedingung schuldrechtlich verpflichtet
sein könnte, die abgetretenen Forderungen wieder an O.
N.
zurück zu übertragen, ist für das Verhältnis der Parteien unerheblich .
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Wendt
Felsch
Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2010 - 7 O 78/10 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.12.2010 - 1 U 113/10 -