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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 16/11
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Verkündet am:
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7. Dezember 2011
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Heinekamp
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Justizhauptsekretär
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk: ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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BGB § 2348
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§ 2348 BGB regelt lediglich die Formbedürftigkeit des Erbverzichts als abstraktes
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erbrechtliches Verfügungsgeschäft. Eine entsprechende Anwendung auf dingliche
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Vollzugsgeschäfte, die mit einem Erbverzicht im Zusammenhang stehen, kommt
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nicht in Betracht.
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BGH, Urteil vom 7. Dezember 2011 - IV ZR 16/11 - OLG Stuttgart
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LG Stuttgart
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
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Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
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Verhandlung vom 7. Dezember 2011
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für Recht erkannt:
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Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Dezember 2010
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wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin ist Teil einer von O.
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N.
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gegründeten Me-
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diengruppe. Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Komplementär-GmbH der Klägerin ist K.
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N.
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N.
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, der Sohn von O.
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. Die Beklagte ist seine Schwester. Am 20. Oktober 2004 ge-
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währte O.
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N.
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der Klägerin ein Darlehen in Höhe von
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60.000 €, zu verzinsen mit 6% ab 1. November 2004 und kündbar mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende.
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2
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Am 19. Dezember 2007 schlossen O.
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N.
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und die Be-
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klagte zunächst einen privatschriftlichen Kommanditanteilsübernahme und Leibrentenvertrag (im Folgenden: Übernahmevertrag), durch den
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O.
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en W.
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N.
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seine Kommanditbeteiligung an der N.
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Medi-
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GmbH & Co. KG an die Beklagte übertrug. Diese ver-
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pflichtete sich im Gegenzug, eine lebenslange monatliche Leibrente in
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Höhe von 40.903,01 € zu zahlen. Ferner heißt es in V. des Vertrages:
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"(1) Herr O.
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N.
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tritt hiermit seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen,
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insbesondere Darlehensforderungen, die er gegen
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seinen Sohn K.
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N.
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und gegen mit diesem verbundenen Unternehmen, insbesondere die
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N.
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Medien S.
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GmbH & Co. KG,
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die N.
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Medien B.
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GmbH &
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Co. KG und die G.
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Vertriebs-GmbH hat bzw. erlangt, an seine Tochter B.
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N.
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ab. B.
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N.
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nimmt die Abtretung hiermit an.
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(2)
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Die Abtretungen gem. vorstehendem Absatz (1) stehen unter der aufschiebenden Bedingung, dass
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K.
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N.
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gegen die mit der vorliegenden
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Vereinbarung bezweckte Übertragung der Kommanditanteile von O.
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N.
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auf B.
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N.
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rechtliche Maßnahmen einleitet oder sonstige
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Handlungen oder Maßnahmen im weitesten Sinn
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einleitet oder ergreift, die geeignet sind, die Übertragung der Kommanditanteile auf B.
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N.
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rückgängig zu machen oder ihre mit der Übertragung der Kommanditanteile bezweckte Stellung
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als Kommanditistin in rechtlicher Hinsicht, insbesondere vermögens- und gesellschaftsrechtlicher
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Hinsicht, zu beeinträchtigen.
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(3)
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B.
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N.
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verpflichtet sich für den Fall des
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Bedingungseintritts, entweder die gemäß vorstehenden Abs. 1 und 2 erworbenen hälftigen Forderungen an ihre Schwester U.
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N.
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abzutreten oder an sie den nach Abzug der hinsichtlich
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der abgetretenen Forderung entstandenen Rechtsverfolgungskosten verbleibenden und realisierten
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hälftigen Betrag auszukehren."
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3
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Am selben Tag schlossen O.
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N.
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und die Beklagte ei-
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nen notariellen Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag. In diesem heißt es
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unter "A. Vorbemerkung":
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"Herr O.
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N.
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hat seine Kommanditbeteiligung
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im Gesamtnennbetrag von € 1.600.000,- an der N.
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Medien W.
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GmbH & Co. KG an seine
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Tochter, Frau B.
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N.
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im Wege der Sonderrechtsnachfolge durch Kommanditanteils- und Leibrentenvertrag vom 19.12.2007 abgetreten. Das rechtliche
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Wirksamwerden der Abtretung über die Kommanditanteile von nominal € 1.600.000,- steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung von Frau B.
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N.
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in das Handelsregister unter Klarstellung der Sonderrechtsnachfolge, d.h. die Abtretung wird erst zu diesem Zeitpunkt wirksam.
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Vertragsgegenstand ist ein Erb- und Pflichtteilsverzicht,
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den Frau B.
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N.
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im Gegenzug unter den Bedingungen der Wirksamkeit der Anteilsübertragung sowie
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des Unterbleibens der Geltendmachung des durch den
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Erbverzicht bedingten höheren Pflichtteilsanspruchs der
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verbleibenden Erben von Herrn N.
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erklären
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möchte."
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Nach der Regelung des Erb- und Pflichtteilsverzichts in B § 1 und
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§ 2 bestimmt § 3 sodann:
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"Bedingung
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Die Verzichtserklärungen vorstehend §§ 1 und 2 stehen
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unter den aufschiebenden Bedingungen, dass:
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a) der Kommanditanteil von Herrn O.
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N.
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im
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Gesamtnennbetrag von € 1.600.000,- an der N
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Medien W.
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GmbH & Co. KG …
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wirksam und frei von Rechten Dritter auf Frau B.
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N.
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übergeht und keine gesellschafts-
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und/oder erbvertraglichen Verpflichtungen und/oder
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Verfügungen dem entgegenstehen.
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und
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b) die nach dem Erbverzicht verbleibenden gesetzlichen
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Erben oder sonstigen Rechtsnachfolger von Herrn
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O.
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N.
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keine Pflichtteils- und/oder Pflichtteilsergänzungsansprüche (auch nicht einen Zusatzpflichtteil) gegenüber Frau B.
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N.
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geltend machen."
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5
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Weiter heißt es unter "C. Garantie":
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"Herr O.
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N.
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garantiert selbständig seiner
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Tochter Frau B.
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N.
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, die eine monatliche
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Nettoleibrente in Höhe von € 40.903,01 an ihn zu zahlen
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hat, dass er keine gesellschafts- und/oder erbvertraglichen Regelungen getroffen hat, die einer wirksamen
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Übertragung der in Abschnitt B. § 3 lit. a) näher bezeichneten Gesellschaftsbeteiligungen entgegenstehen würden. …"
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Die Beklagte ist zwischenzeitlich im Handelsregister eingetragen.
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Mit Schreiben vom 24. August 2009 legte sie gegenüber der Klägerin die
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Abtretung offen und erklärte, die Bedingung sei eingetreten. Eine Künd igung des Darlehensvertrages erklärte sie nicht.
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Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht festgestellt, dass der
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Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Zinsansprüche und kein
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durch Kündigung fällig zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch gegen
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die Klägerin zustehen. Die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass der
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Beklagten aus dem Darlehensvertrag zwischen O.
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N.
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und
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der Klägerin derzeit keine Zinsansprüche und kein durch Kündigung fällig
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zu stellender Kapitalrückzahlungsanspruch zustehen. Hiergegen richtet
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sich die Revision der Klägerin.
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Entscheidungsgründe:
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Erbverzichtsvertrag als
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abstraktes Verfügungsgeschäft bedürfe gemäß § 2348 BGB der hier eingehaltenen Form der notariellen Beurkundung. Der Anteilsübernahme und Leibrentenvertrag, in dem die Abtretung der Darlehensforderung des
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O.
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N.
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gegen die Klägerin geregelt sei, unterliege demge-
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genüber keiner Form. Auch eine entsprechende Anwendung von § 2348
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BGB komme nicht in Betracht. Es sei zwischen abstraktem verfügendem
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Rechtsgeschäft und schuldrechtlichem Kausalgeschäft zu trennen. Zwar
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sei für die schuldrechtliche Verpflichtung zur Abgabe des Erbverzichts
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§ 2348 BGB entsprechend anzuwenden. Auch könne eine schuldrechtliche Abfindungsvereinbarung in ihrem ganzen Inhalt der notariellen Beurkundung bedürfen, wenn sie die Verpflichtung zum Erbverzicht begrü nde. Selbst wenn insoweit ein Formmangel anzunehmen wäre, sei dieser
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jedenfalls durch den formgültigen Vollzug des Erbverzichts entsprechend
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§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB geheilt.
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Unabhängig hiervon sei die Frage der Beurkundungspflicht für die
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dinglichen Verträge zu beurteilen. Auch wenn davon auszugehen sei,
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dass die beiden dinglichen Verträge "miteinander stehen und fallen" sol lten, folge hieraus für das dingliche Vollzugsgeschäft keine entspreche n-
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de Anwendung von § 2348 BGB. Der Schutz- und Warnfunktion werde
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für den Fall einer Verknüpfung des Erbverzichts durch eine Bedingung
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mit einem anderen Geschäft bereits dadurch Rechnung getragen, dass
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die Bedingung, die den Erbverzicht bestimme, ihrerseits der Beurku ndung bedürfe. Auch könnten nicht dingliche Vollzugsgeschäfte wie ta tsächliche Handlungen, z.B. die Zahlung eines Geldbetrages, der Beu rkundungspflicht unterfallen.
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Die Regelung über die Forderungsabtretung verstoße auch nicht
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gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Der Schuldner einer
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Forderung habe keinen Anspruch darauf, dass er seinen bisherigen
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Gläubiger behalte. Ein hinreichender Schutz für ihn werde durch die Ve reinbarung eines Abtretungsverbots nach § 399 BGB, welches die Klägerin nicht bewiesen habe, oder über den Erhalt von Einreden und Einwendungen nach § 404 BGB erreicht. Ferner sei der Bestimmtheitsgrundsatz
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hinsichtlich der abzutretenden Forderung gewahrt. Der Beklagten stü nden allerdings derzeit keine Zahlungs- und Zinsansprüche aus dem Darlehensvertrag zu, da die in V. Ziff. 2 des Übernahmevertrages vereinbarte aufschiebende Bedingung nicht eingetreten sei.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Die in dem Übernahmevertrag vom 19. Dezember 2007 erfolgte
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Abtretung der Darlehensforderung des O.
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N.
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gegen die
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Klägerin an die Beklagte ist wirksam. Eine Nichtigkeit wegen Formmangels gemäß §§ 2348, 125 BGB liegt nicht vor.
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a) Gemäß § 2346 Abs. 1 Satz 1 BGB können Verwandte sowie der
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Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit diesem auf ihr gesetzliches
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Erbrecht verzichten. Dieser Erbverzichtsvertrag bedarf nach § 2348 BGB
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der notariellen Beurkundung. Bei ihm handelt es sich um ein abstraktes
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erbrechtliches Verfügungsgeschäft (BGH, Beschluss vom 29. November
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1996 - BLw 16/96, BGHZ 134, 152, 154; Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR
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14/61, BGHZ 37, 319, 327; Staudinger/Schotten, BGB [2010] Einl. zu
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§§ 2346 bis 2352 Rn. 15, 17, 19 f., 37; MünchKomm-BGB/Wegerhoff,
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5. Aufl. § 2346 Rn. 2 f.). Diese erforderliche Beurkundung ist durch den
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Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 19. Dezember 2007 erfolgt. Der
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Übernahmevertrag unterliegt demgegenüber nicht der notariellen Beu rkundungspflicht. Die Abtretung der Kommanditanteile sowie damit z usammenhängend die Abtretung der Forderungen gegen die Klägerin ist
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gemäß §§ 398, 413 BGB formfrei möglich. Für das Leibrentenversprechen ist gemäß § 761 Satz 1 BGB Schriftform vorgesehen, die eingehalten ist.
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b) Auch eine entsprechende Anwendung von § 2348 BGB auf die
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in dem Übernahmevertrag enthaltene Forderungsabtretung kommt nicht
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in Betracht. Zwar liegt dem abstrakten Erbverzicht in der Regel auch ein
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schuldrechtliches
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Rechtsgeschäft
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zugrunde
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(BGH,
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Beschluss
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vom
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29. November 1996 aaO; Urteil vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37,
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319, 327; Staudinger/Schotten aaO Rn. 37). Hierbei kann es sich um die
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schuldrechtliche Verpflichtung zur Abgabe eines Verzichts handeln oder
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um einen gegenseitigen Vertrag, der etwa die Verpflichtung zur Abgabe
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der Verzichtserklärung gegen die Erbringung von Abfindungsleistungen
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durch den Erblasser vorsieht (hierzu Staudinger/Schotten, § 2346
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Rn. 120 ff.). Ob für ein derartiges Kausalgeschäft ebenfalls die Formvo rschrift des § 2348 BGB gilt, hat der Bundesgerichtshof bisher offen ge-
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lassen (Urteile vom 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062
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unter B II 5; vom 4. Juli 1962 - V ZR 14/61, BGHZ 37, 319, 328; für eine
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entsprechende Anwendung von § 2348 BGB etwa OLG Köln ZEV 2011,
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384; LG Bonn ZEV 1999, 356; KG OLGZ 1974, 263, 265; Staudinger/Schotten, § 2346 Rn. 119, § 2348 Rn. 10; Mayer in Bamberger/Roth,
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BGB 2. Aufl. § 2346 Rn. 26; § 2348 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Wegerhoff,
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5. Aufl. § 2346 Rn. 22, § 2348 Rn. 2; Keller, ZEV 1995, 229, 230 f.).
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Diese Frage muss hier ebenso wenig entschieden werden wie di ejenige, ob und inwieweit sich die Beurkundungspflicht des Erb - und
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Pflichtteilsverzichtsvertrages auch auf den Übernahmevertrag erstreckt,
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weil der Erblasser in diesem Gegenleistungen für den Erbverzicht e rbringt (vgl. hierzu Staudinger/Schotten, § 2348 Rn. 10; Keller aaO
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231 f.). Ebenso kann offen bleiben, ob bei Formunwirksamkeit eines dem
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Erbverzicht zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts Heilung in entspr echender Anwendung von § 311b Abs. 1 Satz 2 BGB, § 15 Abs. 4 Satz 2
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GmbHG durch die notarielle Beurkundung des dinglichen Vollzugsg eschäfts nach § 2348 BGB in Betracht kommt (hierzu etwa LG Bonn ZEV
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1999, 356; Keller aaO 233; Staudinger/Schotten, § 2346 Rn. 119; § 2348
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Rn. 17; MünchKomm-BGB/Wegerhoff, § 2348 Rn. 8; Mayer aaO § 2348
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Rn. 6; Palandt/Weidlich, BGB 70. Aufl. § 2346 Rn. 6; § 2348 Rn. 2).
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c) Selbst wenn ein dem abstrakten Erbverzicht zugrunde liegendes
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Verpflichtungsgeschäft
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einschließlich
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des
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Übernahmevertrages
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der
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Formvorschrift des § 2348 BGB unterläge, hätte dies nicht zur Folge,
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dass auch für die Wirksamkeit der dinglichen Abtretung der Darlehensforderung notarielle Beurkundung erforderlich wäre. Die Formbedürftigkeit des § 2348 BGB erstreckt sich nicht auf weitere dingliche Vollzugsgeschäfte über den Erbverzicht hinaus.
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aa) Zwar nimmt das Berufungsgericht an, dass auch die beiden
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dinglichen Verträge des Erbverzichts sowie der Anteilsübernahme und
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der Leibrente "miteinander stehen und fallen" sollen. Dies folgt schon d araus, dass nach B. § 3 des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages die
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Verzichtserklärung unter der aufschiebenden Bedingung der Über tragung
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des Kommanditanteils auf die Beklagte steht. Soll der Erbverzicht unter
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einer Bedingung, insbesondere der des Bewirkens einer Abfindung, st ehen, so muss die Bedingung in der notariellen Urkunde einen - wenn
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auch unvollkommenen - Ausdruck finden (Soergel/Damrau, BGB 13. Aufl.
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§ 2348 Rn. 6; Staudinger/Schotten, § 2348 Rn. 8; Keller aaO 230). Dieses Erfordernis ist erfüllt, da in dem Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag
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ausdrücklich auch die Beurkundung der Bedingung der wirksamen Abtr etung des Kommanditanteils des O.
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N.
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an die Beklagte er-
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folgte.
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bb) Jedoch ist es nicht erforderlich, dass für das dingliche Vollzugsgeschäft selbst auch noch der gesamte Übernahmevertrag beurku ndet werden müsste. Die Formbedürftigkeit dinglicher Vollzugsgeschäfte
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ist isoliert für die einzelnen Verfügungsgeschäfte zu betrachten, der Vol lzug der auf einem einheitlichen Kausalgeschäft beruhenden Erfüllung sgeschäfte mithin für jedes selbständig zu beurteilen (vgl. Staudi nger/Schotten, § 2346 Rn. 122; § 2348 Rn. 16, 18; Soergel/Damrau,
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§ 2348 Rn. 5; Mayer aaO; Keller aaO 232, 234). Das gilt selbst bei einer
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rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verbindung zweier Verfügungsg eschäfte infolge eines zugrunde liegenden gemeinsamen Kausalgeschäfts. Dies hat etwa zur Folge, dass der Mangel der Form des Erbverzichts nicht durch einen im Vertrag gleichzeitig enthaltenen Grundstück-
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sübertragungsvertrag gemäß § 313 Satz 2 BGB a.F. geheilt werden kann
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(vgl. OLG Düsseldorf NJW -RR 2002, 584).
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Der Zusammenhang oder die Abhängigkeit mehrerer dinglicher
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Vollzugsgeschäfte voneinander führt nicht dazu, dass für den dinglichen
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Vollzug eine einheitliche Form zu gelten hätte, hier beim Erbverzicht die
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notarielle Beurkundung entsprechend § 2348 BGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es keinen Meinungsstreit bezüglich der Frage,
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welche Formpflicht für Verfügungsgeschäfte gilt, die mit einem Erbve rzicht zusammenhängen. Die Ausführungen im Schrifttum hierzu beschränken sich auf die Frage der Formbedürftigkeit des Kausal geschäfts
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für einen Erbverzicht sowie damit zusammenhängender Rechtsgeschäfte
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(vgl. die Nachweise oben zu II. 1. a), b) und c) aa). Auch aus den vom
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Berufungsgericht herangezogenen Nachweisen ergibt sich nicht, dass
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die neben dem Erbverzicht weiter durchzuführenden dinglichen Vollzugsgeschäfte der notariellen Form des § 2348 BGB bedürften (vgl. Soergel/Damrau, § 2348 Rn. 6; Palandt/Weidlich, § 2348 Rn. 1). Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das einheitliche Beurkundungserfordernis des § 2348 BGB für das schuldrechtliche Kausalgeschäft, wenn der Erbverzicht mit einer Abfindung verbunden ist. Schließlich heißt es auch bei Jauernig/Stürner lediglich, wenn eine Entgeltlei stung Bedingung des Erbverzichts sei, unterliege auch sie der Formpflicht
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(BGB 14. Aufl. § 2348 Rn. 1). Von der Formbedürftigkeit mit dem abstrakten Erbverzicht zusammenhängender anderer Verfügungsgeschäfte
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ist dagegen nicht die Rede.
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cc) Die Schutz- und Warnfunktion gebietet es gleichfalls nicht,
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dass neben dem Erbverzicht noch sämtliche weiteren Verfügungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssten. Ein Vollzug des Erbver-
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zichts kommt nur in Betracht, wenn er notariell beurkundet ist. Steht er
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unter einer Bedingung, so muss auch diese beurkundet werden. Diese
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beiden Voraussetzungen sind hier eingehalten. Demgegenüber ist nicht
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zu fordern, dass alle zum Vollzug der Kausalgeschäfte zusätzlich erforderlichen Verfügungsgeschäfte notariell beurkundet werden müssten.
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Hierfür spricht insbesondere, dass zwar der Erbverzichtsvertrag aufschiebend bedingt von der wirksamen Übertragung der Kommanditante ile abhängt, der privatschriftliche Übernahmevertrag dagegen nicht auf
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den Erbverzichtsvertrag verweist und nicht unter der Bedin gung seiner
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Wirksamkeit steht.
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dd) Eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des Formerfordernisses des § 2348 BGB hätte demgegenüber eine erhebliche Erschwerung dinglicher Vollzugsgeschäfte im Zusammenhang mit einem Erbve rzicht zur Folge. Vorliegend mag es noch möglich sein, zusammen mit
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dem dinglichen Erbverzicht auch die weiteren Erfüllungsgeschäfte der
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Kommanditanteilsübertragung, der Leibrentengewährung oder der Ford erungsabtretung notariell zu beurkunden. Sind demgegenüber im Rahmen
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der Abfindungsvereinbarung andere Verpflichtungen zu erfüllen, so führte ein einheitliches Erfordernis notarieller Beurkundung zu gänzlich u npraktikablen Ergebnissen. Wäre der Erblasser etwa verpflichtet, im G egenzug für einen Erbverzicht bewegliche Gegenstände zu übereignen, so
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hätte dies zur Folge, dass abweichend von § 929 BGB für das dingliche
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Vollzugsgeschäft nicht mehr Einigung und Übergabe ausreichen, so ndern für jedes einzelne Rechtsgeschäft noch eine notarielle Beurkundung
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erforderlich wäre. Hätte der Erblasser als Gegenleistung für den Erbve rzicht ein Grundstück zu übertragen, so müsste nicht nur das schuldrechtliche Geschäft gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB notariell beurkundet
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werden, sondern auch der dingliche Vollzug, obwohl nach §§ 873, 925
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BGB der Eigentumsübergang bei Grundstücken sich durch Auflassung
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und Eintragung vollzieht.
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ee) Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergibt sich
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auch sonst nicht, dass für Verfügungsgeschäfte im Falle eines rechtl ichen Zusammenhangs der zugrunde liegenden Kausalgeschäfte ein
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Grundsatz einheitlicher Gesamtbeurkundung gälte. So hat der XII. Zivilsenat entschieden, eine Abrede über nachehelichen Unterhalt, die für
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sich genommen formfrei sei, unterliege insgesamt dem Formzwang not arieller Beurkundung, wenn sie zusammen mit einem formpflichtigen Z ugewinn- und Versorgungsausgleich vertraglich geregelt werde (Urteil
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vom 29. Mai 2002 - XII ZR 263/00, FamRZ 2002, 1179 unter 1). In diesem Fall ging es ausschließlich um eine schuldrechtliche Vereinbarung
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hinsichtlich des Unterhalts bzw. der Wahl der Unterhaltsabfindung. De mgegenüber hat der XII. Zivilsenat nicht gefordert, dass auch die dingliche
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Erfüllung der Unterhaltsvereinbarung notarieller Form bedürfe. Selbst
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wenn ein Verzicht auf weiteren Unterhalt vereinbart worden sein sollte,
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lässt sich hieraus jedenfalls nichts für die hier maßgebliche Frage herleiten, ob bei der Erfüllung eines Erbverzichts- und Abfindungsvertrages
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nicht nur der Erbverzicht, sondern auch die übrigen Erfüllungsgeschäfte
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notariell beurkundet werden müssen.
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Auch aus dem Bereich des Erbvertrages lässt sich für die hier
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maßgebliche Frage nichts Entscheidendes herleiten. Zwar müssen die
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mit einem Erbvertrag verbundenen Rechtsgeschäfte dann notariell beu rkundet werden, wenn sie mit diesem eine rechtliche Einheit bilden (BGH,
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Urteil vom 3. November 1961 - V ZR 48/60, BGHZ 36, 65, 71). Hieraus
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lässt sich dagegen nicht herleiten, dass sich dieses Beurkundungserfo rdernis nicht nur auf das schuldrechtliche Kausalgeschäft, sondern z u-
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sätzlich auf sämtliche Erfüllungshandlungen zu beziehen hätte. Die A btretung der Darlehensforderung war somit formfrei möglich.
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2. Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, dass die aufschiebende Bedingung für die Abtretung gegen die guten Sitten gemäß
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§ 138 Abs. 1 BGB verstoße. Die Abtretung steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass K.
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N.
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Maßnahmen ergreift, um die
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Übertragung der Kommanditanteile auf die Beklagte rückgängig zu m achen oder deren Stellung als Kommanditistin zu beeinträchtigen. Hier
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sollte der Bruder der Beklagten davon abgehalten werden, gegen die
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Übertragung der Kommanditanteile an sie vorzugehen. Diese Vereinb arung verstößt aber nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Insbesondere kann weder von einer knebelnden Wi rkung dieser Abrede gesprochen werden, noch werden die Grundrechte
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des K.
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N.
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aus Artt. 6, 20 Abs. 3 GG verletzt, weil ihm die ge-
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richtliche Klärung der Wirksamkeit der Kommanditanteilsübertragung im
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familiären Nahbereich versagt wäre. Es bleibt K.
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N.
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unbe-
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nommen, die Wirksamkeit der Anteilsübertragung in Zweifel zu ziehen
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und hiergegen rechtliche Schritte zu unternehmen. Rechtliche Folge ist
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lediglich, dass die bisher seinem Vater O.
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N.
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zustehenden
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Forderungen gegen ihn bzw. eines seiner Unternehmen nunmehr an die
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Beklagte abgetreten werden. Allein in dem Wechsel der Gläubigerposit ion liegt keine Verschlechterung der Rechtsstellung des Schuldners. Zur
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Rückzahlung des Darlehens bleibt die Klägerin im einen wie im anderen
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Fall verpflichtet. Ein Recht des Schuldners auf Beibehaltung seines
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Gläubigers gibt es nicht. Ein ausreichender Schutz des Schuldners wird
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vielmehr über § 404 BGB erreicht. Entsprechend kann die Klägerin auch
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gegenüber der Beklagten einwenden, es sei zwischen ihr bzw. K .
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N.
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einerseits sowie O.
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N.
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andererseits verabredet
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gewesen, dass die Darlehensforderung nicht zurückgezahlt bzw. erla ssen werden sollte.
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Nicht zur Sittenwidrigkeit führt auch der Umstand, dass K .
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N.
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als Alleinerbe seines Vaters O.
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N.
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vorgesehen
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ist. Zunächst hat dies nicht die Konfusion von Forderung und Schuld zur
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Folge, da Schuldnerin der Darlehensforderung nicht K.
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N.
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persönlich, sondern die Klägerin ist. Im Übrigen muss diese ohnehin jederzeit damit rechnen, dass ihr Gläubiger die Forderung noch zu seinen
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Lebzeiten abtreten wird.
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3. Zu Unrecht macht die Klägerin ferner geltend, die Beklagte sei
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bereits deshalb nicht Forderungsinhaberin geworden, weil gemäß § 399
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Alt. 2 BGB ein Abtretungsverbot zwischen der Klägerin und O.
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N.
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vereinbart worden sei. Soweit das Berufungsgericht hierzu
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lediglich darauf abgestellt hat, die Klägerin habe für ihre Behauptung
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keinen hinreichenden Beweis angetreten, ist das allerdings unzutreffend,
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da die Klägerin sich für die mit O.
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N.
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getroffenen Vereinba-
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rungen ausdrücklich auf dessen Zeugnis berufen hat (Schriftsatz vom
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11. Juni 2010 S. 14 f.). Gleichwohl ist die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig. Die Klägerin hat nicht behauptet, dass zwischen ihr und O.
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N.
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ein ausdrücklicher Ausschluss der Ab-
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tretung der Darlehensforderung vereinbart worden wäre. Zwar kann ein
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Abtretungsausschluss auch stillschweigend vereinbart werden. Hierfür
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sind aber, da hierdurch die Verkehrsfähigkeit einer Forderung reduziert
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wird, hinreichend sichere Anhaltspunkte erforderlich. Diese sind hier
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nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Klägern kann allein aus der
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behaupteten Vereinbarung zwischen K.
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N.
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und seinem Vater,
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dass die Kredite nicht zurückgezahlt werden sollen bzw. ein Stillhaltea b-
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kommen bestehen solle, nicht geschlossen werden, dass die Forderung
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generell nicht abgetreten werden darf. Vielmehr handelt es sich um rein
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schuldrechtliche Vereinbarungen, die die Klägerin, soweit sie hieran u nmittelbar überhaupt beteiligt gewesen sein sollte, der Beklagten nach der
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Abtretung gemäß § 404 BGB entgegenhalten könnte. Einer Beweisaufnahme bedurfte es mithin mangels schlüssigen Vortrags der Klägerin
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nicht.
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4. Die abgetretene Darlehensforderung genügt auch dem B estimmtheitsgrundsatz.
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a) Eine abzutretende Forderung muss zum Zeitpunkt, in dem sie
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übergehen soll, individuell hinreichend bestimmt oder zumindest b estimmbar sein (BGH, Urteil vom 15. März 1978 - VIII ZR 180/76, BGHZ
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71, 75, 78; Staudinger/Busche, BGB [2005] § 398 Rn. 53, 60, 63 f.;
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MünchKomm-BGB/Roth, 5. Aufl. § 398 Rn. 67). Die hier vereinbarte Abtretung erstreckt sich auf sämtliche gegenwärtigen und kün ftigen Forderungen, insbesondere Darlehensforderungen. Um eine derartige bereits
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im Zeitpunkt der Abtretung entstandene Darlehensforderung handelt es
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sich vorliegend. Nicht erläutert wird des Weiteren zwar, was unter dem
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Begriff des "verbundenen Unternehmens" zu verstehen ist. Jedenfalls
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ergibt sich aus der Regelung aber eindeutig, dass Forderungen des
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O.
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N.
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gegen die Klägerin erfasst sein sollen, da diese in der
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Abtretung ausdrücklich erwähnt ist. Eine mögliche Unwirksamkeit des
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Zusatzes über die "verbundenen Unternehmen" hätte auf die Abtretung
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der Forderung gegen die Klägerin keinen Einfluss.
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b) Nicht ausdrücklich befasst hat sich das Berufungsgericht mit der
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Frage, ob die hinreichende Bestimmtheit daran scheitert, dass nicht klar
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ist, unter welchen Umständen die aufschiebende Bedingung hinsichtlich
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der Abtretung eintreten soll. Das ist allerdings keine Frage der B estimmtheit oder Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung, sondern
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allenfalls der Bestimmtheit der aufschiebenden Bedingung. Da derjenige,
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der Rechte aus dem Bedingungseintritt herleiten will, hier die Beklagte
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aus der erfolgten Abtretung, den Bedingungseintritt nachweisen muss,
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gehen Unklarheiten ohnehin zu seinen Lasten. Soweit die Revision sich
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auf ein Urteil des BGH vom 22. Juni 1989 (III ZR 72/88, NJW 1989,
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2383) beruft, lässt sich dieses auf den vorliegenden Fall nicht übertr agen. Dort ging es um eine Inhaltskontrolle der Vorausabtretung künftiger
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Ansprüche nach § 9 Abs. 1 AGBG. Derartige Klauseln halten der Inhaltskontrolle nur stand, wenn sie Zweck und Umfang der Zession sowie die
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Voraussetzungen, unter denen der Verwender von ihr Gebrauch machen
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darf, hinreichend eindeutig bestimmen (aaO unter II 1). Hier handelt es
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sich demgegenüber um eine Individualvereinbarung. Insoweit hat das
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Berufungsgericht nicht die Vereinbarung der aufschiebenden Bedingung
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als unwirksam angesehen, sondern lediglich auf der Grundlage des bi sher festgestellten Sachverhalts den Bedingungseintritt nicht für gegeben
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erachtet.
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Zwar weist die Bedingung unklare Elemente auf wie die Einleitung
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oder das Ergreifen "sonstiger Handlungen oder Maßnahmen im weitesten
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Sinne …, die geeignet sind, die Übertragung der Kommanditanteile auf
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B.
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N.
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rückgängig zu machen". Ähnliches gilt, sofern von der
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Beeinträchtigung der bezweckten Stellung der Beklagten als Kommand itistin die Rede ist. Zutreffend hat das Berufungsgericht aber darauf hingewiesen, dass die Bedingung jedenfalls soweit fassbar ist, als in dieser
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von der Einleitung rechtlicher Maßnahmen die Rede ist oder davon, dass
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die Stellung der Beklagten als Kommanditistin in rechtlicher Hinsicht b e-
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einträchtigt werden muss. Mithin liegt eine hinreichende Bestimmtheit
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der Bedingung vor, die eine entsprechende Prüfung ihrer Voraussetzungen anhand des zugrunde liegenden Sachverhalts ermöglicht, wie die
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Ausführungen des Berufungsgerichts zum fehlenden Bedingungseintritt
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zeigen.
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5. Ohne Erfolg beruft die Klägerin sich ferner darauf, die Abtretung
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der Forderung sei bereits deshalb gemäß §§ 518 Abs. 1, 125 Satz 1 BGB
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formunwirksam, weil sie ein Schenkungsversprechen zugunsten von U .
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N.
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enthalte, das nicht notariell beurkundet und auch nicht
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vollzogen worden sei. Zwar hat sich die Beklagte in V. Abs. 3 des Übernahmevertrages verpflichtet, für den Fall des Bedingungseintritts entweder die nach Abs. 1 und 2 erworbenen hälftigen Forderungen an ihre
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Schwester U.
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N.
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abzutreten oder an sie den nach Abzug der
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hinsichtlich der abgetretenen Forderung entstandenen Rechtsverfolgungskosten verbleibenden und realisierten hälftigen Betrag auszuke hren. Es steht aber schon nicht fest, dass dieser Vereinbarung ein Sche nkungsversprechen zugunsten von U.
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N.
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zugrunde liegt. Ins-
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besondere ist nicht ersichtlich, dass ihr durch die Vereinbarung etwas
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unentgeltlich im Wege eines Vertrages zugunsten Dritter gemäß § 328
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Abs. 1 BGB zugewendet werden sollte. Die Beklagte hat unbestritten
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vorgetragen, dass U.
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N.
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keinen unmittelbaren Zahlungsan-
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spruch erwerben sollte. Selbst wenn ein echter Vertrag zugunsten Dritter
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und eine Schenkung vorlägen, so wäre ein Formverstoß jedenfalls gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt. Bereits mit dem wirksamen Abschluss
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des Vertrages zugunsten Dritter erwirbt der Dritte einen unmittelba ren
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Anspruch gegen den Versprechenden, so dass bereits hierin der Sche nkungsvollzug zu sehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1964 - V ZR
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209/61, BGHZ 41, 95, 97; MünchKomm-BGB/Koch, § 518 Rn. 20).
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Selbst bei einer Unwirksamkeit der erfolgten Teilabtretung in Absatz 3 ist nicht ersichtlich, dass hiervon die Abtretung der Forderung
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durch O.
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N.
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an die Beklagte gemäß V. Abs. 1 und 2 berührt wäre.
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Für eine Gesamtnichtigkeit nach § 139 BGB ist nichts ersichtlich.
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6. Vergeblich beruft die Revision sich schließlich darauf, der Erbverzicht nach B. § 3 des Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrages sei bereits deshalb nicht wirksam, weil die vereinbarte aufschiebende Bedi ngung, dass die verbleibenden gesetzlichen Erben oder sonstigen
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Rechtsnachfolger von O.
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N.
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keine Pflichtteils- und/oder
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Pflichtteilsergänzungsansprüche (auch nicht einen Zusatzpflichtteil) g egenüber der Beklagten geltend machen, endgültig ausgefallen sei. Ob
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die Bedingung endgültig ausgefallen ist, kann ebenso offen bleiben wie
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die Frage, ob die Beklagte als Begünstigte der Bedingung berechtigt ist,
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auf diese einseitig auch in Zukunft zu verzichten (vgl. BGH, Urteil vom
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21. September 1994 - VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129, 133). Der Bedingungseintritt bzw. sein Ausfall haben jedenfalls keinen Einfluss auf die
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dingliche Wirksamkeit der Abtretung der Darlehensforderung. Zwar steht
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der Erbverzicht unter anderem unter der aufschiebenden Bedingung der
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Wirksamkeit der Übertragung der Kommanditanteile. Umgekehrt fehlt es
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aber an einer Regelung, dass der Übernahmevertrag einschließlich der
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darin vorgesehenen Forderungsabtretungen unter der aufschiebenden
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Bedingung des wirksamen Eintritts des Erbverzichts stünde. Ob die Be -
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klagte im Falle eines Ausfalls der Bedingung schuldrechtlich verpflichtet
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sein könnte, die abgetretenen Forderungen wieder an O.
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N.
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zurück zu übertragen, ist für das Verhältnis der Parteien unerheblich .
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Dr. Kessal-Wulf
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Harsdorf-Gebhardt
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Wendt
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Felsch
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Dr. Karczewski
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Vorinstanzen:
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LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.07.2010 - 7 O 78/10 OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.12.2010 - 1 U 113/10 -
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