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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 371/13
vom
22. September 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 22. September 2014
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Obe rlandesgerichts Köln vom 15. Oktober 2013 wird auf Ko sten der Klägerin verworfen.
Streitwert: bis 8.000 €
Gründe:
1
Die Revision war nach § 552 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO im B eschlusswege als unzulässig zu verwerfen, weil die Revisionsbegründung
der Klägerin nicht den Anforderungen des § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a ZPO genügt.
2
1. Der Senat nimmt zunächst Bezug auf seinen Hinweisbeschluss
in dieser Sache vom 29. Juli 2014, in welchem dargelegt ist, dass z ur
ordnungsgemäßen Begründung der Revision die Angabe der Revision sgründe unter Bezeichnung der verletzten Rechtsnorm gehört und sich die
Revisionsbegründung hierzu mit den tragenden Gründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Nove mber 1999 - III ZR 87/99, VersR 2000, 1127 unter II 1; Urteil vom 11. Juli
-3-
1974 - IX ZR 24/73, VersR 1974, 1207; BAG, Urteil vom 29. Oktober
1997 - 5 AZR 624/96, BAGE 87, 41 unter 1 m.w.N.) und den Rechtsfehler des angefochtenen Urteils so aufzeigen muss, dass Gegenstand und
Richtung des Revisionsangriffs erkennbar werden. Das erfordert es, dass
sich die Revisionsbegründung zu den gerügten Punkten mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt (BAG aaO m.w.N.) und konkret die
Gründe darlegt, aus denen es rechtsfehlerhaft sein soll.
3
2. Dem genügt die Revisionsbegründung der Klägerin nicht. Die
darin erhobene Sachrüge verhält sich ausschließlich zu der vom Berufungsgericht als unerheblich offen gelassenen Frage, ob die Bele hrungsobliegenheit des Versicherers aus § 28 Abs. 4 VVG für spontan zu
erfüllende Obliegenheiten des Versicherungsnehmers entfällt. Demgegenüber fehlt es an einer Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht der Entscheidung als tragend zugrunde gelegten Erwägung, die Obliegenheit zur Stehlgutlistenvorlage bei der Polizei unterfalle als Schadenminderungsobliegenheit nicht dem Belehrungserfordernis des § 28
Abs. 4 VVG.
4
3. Die Ausführungen im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten
der Klägerin vom 9. September 2014 führen zu keinem anderen Erge bnis. Zunächst wird darin die vorgenannte Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die Obliegenheit zur Vorlage einer Stehlgutliste bei der
Polizei sei lediglich eine Konkretisierung der Schadensminderungspflicht.
Im Übrigen macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nunmehr
zwar geltend, die Belehrungspflicht nach § 28 Abs. 4 VVG müsse auch
dann bestehen, wenn eine Obliegenheit der Schadensminderung diene,
-4-
es ist aber nicht erkennbar, dass dieser Revisionsangriff bereits in der
Revisionsbegründung in der gebotenen Weise zum Ausdruck gebracht
worden ist.
Mayen
Wendt
Lehmann
Felsch
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 27.02.2013 - 20 O 360/12 OLG Köln, Entscheidung vom 15.10.2013 - 9 U 69/13 -