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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 309/15
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vom
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6. Juli 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:060717BIVZR309.15.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
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den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
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am 6. Juli 2017
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beschlossen:
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Mai
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2015 wird gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückgewiesen.
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Die Parteien tragen jeweils die Kosten ihrer Revision.
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Der Streitwert wird für die Revision des Klägers auf
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6.000 € und für die Revision der Beklagten auf 3.000 €
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festgesetzt.
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Gründe:
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1
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I. Der am 23. Dezember 1948 geborene, mithin rentenferne Kläger
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wendet sich nach Umstellung der Zusatzversorgung im öffentlichen
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Dienst von einem Gesamtversorgungs- auf ein Punktesystem gegen die
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ihm von der beklagten Zusatzversorgungskasse erteilte, nach einer Sa tzungsänderung überprüfte Startgutschrift. Das Landgericht hat seine auf
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Zahlung einer Rente nach dem alten Satzungsrecht, hilfsweise auf Berücksichtigung verschiedener Rechenparameter bei der Ermittlung der
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Startgutschrift gerichtete Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
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unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen festgestellt, dass die von
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der Beklagten neu berechnete Startgutschrift den Wert der vom Kläger
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erlangten Anwartschaft auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbin dlich festlegt. Dagegen haben sich, soweit jeweils zu ihrem Nachteil e rkannt worden ist, Kläger und Beklagte mit ihren Revisionen gewandt.
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Nachdem der Senat mit Urteil vom 9. März 2016 (IV ZR 9/15, BGHZ 209,
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201) betreffend die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entschieden hat, die Übergangsregelung für rentenferne Versicherte führe
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weiterhin zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit
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zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung, hat die Beklagte ihre Revision unter Kostenübernahme für erledigt erklärt. Der Kläger hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen.
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II. Wie der Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 10. Mai 2017
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dargelegt hat, liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rev ision des Klägers nicht mehr vor, und die Revision des Klägers hat keine
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Aussicht auf Erfolg. Darauf wird Bezug genommen.
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Auch die von der Revision des Klägers gerügten Gehörsverstöße
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liegen nicht vor. Mit dem in erster Linie erhobenen Vorwurf de s Klägers,
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die Satzungsumstellung sei mangels jeglichen Anlasses nicht erforderlich und wegen der damit verbundenen erheblichen Anwartschaftskü rzung bei den Versicherten unverhältnismäßig gewesen, hat sich das B erufungsgericht auseinandergesetzt. Die gerügte Nichterhebung des a ngebotenen Beweises über Auswirkungen des Näherungsverfahrens betrifft vor dem Hintergrund, dass die von der Beklagten ermittelte Star tgutschrift den Wert der von rentenfernen Versicherten erlangten Anwar t-
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schaften weiterhin nicht verbindlich festlegt, weil die Übergangsregelung
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in § 73 Abs. 1 und 1a der Satzung der Beklagten mit dem allgemeinen
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Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, keinen derzeit en tscheidungserheblichen Sachvortrag (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016
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- IV ZR 9/15 aaO Rn. 15, 41).
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III. Nachdem die Parteien die Revision der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt haben (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO), trägt die B eklagte mit Blick auf § 307 ZPO die mit ihrer Revision verbundenen Ko sten, weil sie ihre Kostentragungspflicht anerkannt hat (vgl. BGH, B eschluss vom 28. Oktober 2014 - XI ZR 395/13, MDR 2015, 51 m.w.N.).
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Mayen
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Felsch
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Lehmann
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Harsdorf -Gebhardt
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Dr. Bußmann
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Vorinstanzen:
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LG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.08.2014 - 6 O 561/13 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2015 - 12 U 411/14 -
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