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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 267/14
vom
9. März 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:090316BIVZR267.14.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
die Richter Dr. Karczewski und Dr. Schoppmeyer
am 9. März 2016
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom
21. Oktober 2015 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das als
übergangen gerügte Vorbringen berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Eine Anhörungsrüge ist nicht eröffnet, soweit der Kläger
seine eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des
Senats setzen will. Hervorgehoben sei nur das Folgende:
2
1. Sagt der Versicherer Abwehrdeckung zu, treten deren Rechtsfolgen ein, ohne dass der Versicherer diese ausdrücklich anzugeben hat.
Das vom Kläger in dieser Hinsicht als übergangen gerügte Vorbringen
hat der Senat bei seiner Auslegung der Erklärungen der Be klagten berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet.
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2. Soweit der Kläger geltend macht, der Versicherer könne den
Versicherungsnehmer nicht mehr auf eine Abwehrdeckung verweisen,
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wenn der Versicherungsnehmer die vom Rechtsanwalt geforderte Ve rgütung bezahlt habe, hat der Senat auch den insoweit als übergangen gerügten Vortrag berücksichtigt und nicht für durchgreifend erachtet. Es ist
unerheblich, wie zu entscheiden wäre, wenn der Versicherungsnehmer
- wie hier nicht - die Kosten selbst bezahlt.
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3. Das vom Kläger zur Auslegung des § 158n VVG a.F. als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat berücksichtigt und nicht für
durchgreifend erachtet. Der Senat hatte auch keinen Anlass, sich im Urteil zur Frage zu äußern, ob Art. 6 der Richtlinie des Rates vom 22. Juni
1987 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die
Rechtsschutzversicherung (RL 87/344/EWG) auch den Fall erfasst, dass
der Versicherer Deckungsschutz zusagt, der Versicherungsnehmer j edoch eine andere als die vom Versicherer vertragsgemäß gewährte Art
des Deckungsschutzes verlangt. Ob § 158n VVG a.F. insoweit mit den
Vorgaben des Art. 6 RL 87/344/EWG in Einklang stand und ob eine richtlinienkonforme Auslegung möglich und erforderlich ist, war weder Gegenstand des Parteivortrags noch ist dies in Rechtsprechung oder Liter atur umstritten gewesen.
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In der vom Kläger angeführten Stelle aus seiner Berufungsbegründung weist er nur darauf hin, dass § 158n VVG a.F. der Umsetzung der
Richtlinie diente; Ausführungen zu einem etwaigen Umsetzungsdefizit
oder zur Notwendigkeit einer richtlinienkonformen Auslegung finden sich
nicht. Die Kommentarliteratur geht davon aus, dass § 128 VVG (entspricht § 158n VVG a.F.) richtlinienkonform ist; der Begriff "Streitfall" in
der Richtlinie meine (nur) den Konflikt zwischen Versicherungsnehmer
und dessen Gegner (D. Wendt in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 128
Rn. 1; Bauer in Harbauer, ARB 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 2; Armbrüster in
Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 128 Rn. 1). Auch die übrige n Stimmen in
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der Literatur halten § 128 VVG für richtlinienkonform (Schröder -Frerkes,
Konfliktbeilegungsmechanismen in der Rechtsschutzversicherung 1991
S. 338 ff. zu § 158n VVG a.F.) oder haben keinen Zweifel, dass Art. 6
RL 87/344/EWG lediglich die Ablehnung des Deckungsschutzes regelt
(ohne Verfasser, Kommentar zur Rechtsschutz-Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft, Rechtsschutz in Europa, 1987, 49, 57; vgl. Müller,
VW 1988, 1354, 1360; Schirmer, DAR 1990, 81, 90 f.). Darum aber geht
es nach der Entscheidung des Senats nicht, da die Beklagte den Deckungsschutz nicht abgelehnt, sondern dem Kläger Deckung in der Form
zugesagt hat, ihm Kostenschutz gegen die Gebührenforderung seiner
Rechtsanwälte zu gewähren.
Mayen
Felsch
Dr. Karczewski
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Schoppmeyer
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2012 - 9 O 469/11 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.06.2014 - I-4 U 222/12 -