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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 252/13
vom
24. September 2014
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin
Mayen,
die
Richterin
Harsdorf-Gebhardt,
die
Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 24. September 2014
beschlossen:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz gemäß
der
Kostenrechnung
zum
Kassenzeichen
780014107387 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren der Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Der Kläger hat mit Schreiben vom 14. April 2014 gegen die genannte Kostenrechnung Erinnerung eingelegt. Der Kostenbeamte hat
dieser Eingabe nicht abgeholfen. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 139 Abs. 1 GVG trotz der Bestimmung des § 66 Abs. 6 Satz 1
GKG der Senat, weil Entscheidungen des Einzelrichters beim Bundesg erichtshof nicht vorgesehen sind (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 2005
- V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584 und vom 20. September 2007 - IX ZB
35/07, JurBüro 2008, 43 und ständig).
2
Die Erinnerung ist zulässig, aber nicht begründet. Die Höhe des
Kostenansatzes von 6.212 € entspricht den gesetzlichen Bestimmungen.
Der im Senatsbeschluss vom 12. Februar 2014 festgesetzte Beschwe r-
-3-
dewert in Höhe von 511.000 € wurde zutreffend in der Kostenrechnung
zugrunde gelegt. Nach Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2
GKG sind im Falle der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
zwei Gebühren anzusetzen, mithin zweimal 3.106 € (Anlage 2 zu § 34
GKG in der Fassung vom 1. Juli 2004). Die erhobene Gebühr ist in ihrer
Höhe nur vom Streitwert des Verfahrens abhängig, den der Senat für den
Kostenansatz bindend in seinem Beschluss festgesetzt hat. Der konkrete
Arbeitsaufwand oder der Umfang der Begründung der Entscheidu ng sind
unerheblich.
3
Ausreichender Anlass, vom Kostenansatz abzusehen, bestand
nicht, nachdem für das Verfahren keine Prozesskostenhilfe beantragt
wurde (vgl. § 10 KostVfg).
Mayen
Harsdorf-Gebhardt
Lehmann
Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Kiel, Entscheidung vom 26.01.2007 - 18 O 231/07 OLG Schleswig, Entscheidung vom 20.06.2013 - 16 U 26/07 -