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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 250/12
vom
16. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 16: Januar 2013
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine En tscheidung
des
Revisionsgerichts
(§ 543 Abs. 2
Satz 1
ZPO).
Nach § 1593 BGB a.F. kann die Nichtehelichkeit eines Kindes, das während der Ehe oder innerhalb von 302 Tagen
nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe geboren ist,
nur geltend gemacht werden, wenn die Ehelichkeit angefochten und die Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt
ist. Diese Vorschrift entfaltet eine Sperrwirkung für das gesamte Zivilrecht und verbietet eine inzidente Prüfung, ob
ein Kind ehelich ist oder nicht (BGH, Urteil vom 25. März
1981 - IVb ZR 561/80, BGHZ 80, 218, 219; Soergel/Gaul,
BGB 12. Aufl. § 1591 Rn. 2, § 1593 Rn. 2; BGB-RGRK/
Böckermann, BGB 12. Aufl. §§ 1591, 1592 Rn. 18, § 1593
Rn. 2, 9; Palandt/Diederichsen, BGB 56. Aufl. § 1591 Rn. 1,
-3-
3). Demgegenüber kommt es, solange keine Anfechtung
der Ehelichkeit erfolgt ist, nicht darauf an, ob und inwieweit
die Voraussetzungen des § 1591 BGB a.F. vorliegen, insbesondere ob es den Umständen nach offenbar unmöglich
ist, dass die Frau das Kind von dem Ehemann empfangen
hat. Der Erblasser selbst hat Anfechtungsklage gemäß
§ 1594 BGB a.F. nicht erhoben, obwohl er spätestens
durch das Scheidungsurteil vom 17. Oktober 1947 wusste,
dass die Klägerin nicht von ihm abstammt.
Der Senat hat ferner die Rüge aus Artt. 3 Abs. 1, 103
Abs. 1 GG geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
-4-
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 23.578,69 €
Mayen
Wendt
Harsdorf-Gebhardt
Felsch
Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 15.06.2011 - 8 O 322/08 OLG Koblenz, Entscheidung vom 02.07.2012 - 12 U 793/11 -