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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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IV ZR 230/08
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Verkündet am:
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28. April 2010
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Heinekamp
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Justizhauptsekretär
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf,
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die Richter Felsch und Lehmann auf die mündliche Verhandlung vom
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28. April 2010
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für Recht erkannt:
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Auf
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die
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Revision
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der
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Kläger
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wird
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das
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Urteil
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des
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16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 13. März 2008
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im Umfang der Revisionszulassung aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
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das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Kläger begehren Auskunft über die Höhe von Lebensversicherungsleistungen, die der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Bezugsberechtigte ausgezahlt wurden.
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Beim Tod des Erblassers war dessen zweite Ehefrau, die Beklagte,
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als Alleinerbin und widerruflich als Bezugsberechtigte zweier Lebensversicherungen eingesetzt, die der Erblasser auf sein eigenes Leben abgeschlossen hatte. Die Kläger, Söhne des Erblassers aus erster Ehe, sind
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der Ansicht, ihr - in Bezug auf die Bezugsberechtigung dem Grunde nach
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unstreitiger - Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB
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sei auf Grundlage der vom Versicherer an die Beklagten ausgezahlten
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Todesfallleistung zu berechnen und nicht - wie die Beklagte meint - nach
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den gezahlten Prämien.
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Das Landgericht hat den entsprechenden Auskunftsantrag abge-
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wiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Auskunftsbegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Kläger hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des
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Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern ein Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB, der sich auch auf den so genannten fiktiven Nachlassbestand erstrecken könne, nicht zu, weil hinsichtlich der
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Versicherungssumme kein Anspruch nach § 2325 BGB auf Pflichtteilsergänzung bestehe. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch sei nicht die
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Versicherungssumme als zugewendet anzusehen, sondern die Aufwendungen, mit denen sie erworben wurde. Nur diese Aufwendungen - die
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Summe der gezahlten Prämien - stammten aus dem Vermögen des Versicherungsnehmers. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2003 (BGHZ 156, 350), in
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welchem der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für das Insolvenzrecht entschieden habe, dass bei Insolvenz des Nachlasses nach erfolg-
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ter Anfechtung gemäß § 134 InsO die gesamte Versicherungsleistung
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- und nicht nur wie nach bisher herrschender Auffassung die Prämiensumme - zur Masse zurückgefordert werden könne, wenn der Erblasser
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einem Dritten unentgeltlich ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt
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habe. Da das Gesetz im Rahmen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
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eine Anfechtungsmöglichkeit nicht vorsehe, seien die Rechtslagen nicht
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miteinander vergleichbar.
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II. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass
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der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Abs. 1 BGB vom Erben auch
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Auskunft über den so genannten fiktiven Nachlass verlangen kann, also
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über Zuwendungen des Erblassers, die einen Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB begründen können (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. nur BGHZ 89, 24, 26 f.; 61, 180, 183; 55, 378,
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379). Zu Unrecht meint es jedoch, der Auskunftsanspruch der Kläger beschränke sich hier auf die Mitteilung der für die beiden Lebensversicherungen gezahlten Prämien, weil nur diese der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde gelegt werden könnten.
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Wendet der Erblasser die Todesfallleistung aus einem von ihm auf
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sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag einem
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Dritten über ein widerrufliches Bezugsrecht schenkweise zu, so berechnet sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch weder nach der Versicherungsleistung noch nach der Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien. Es kommt vielmehr allein auf den Wert an, den der Erblasser aus
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den Rechten seiner Lebensversicherung in der letzten - juristischen -
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Sekunde seines Lebens nach objektiven Kriterien für sein Vermögen hätte umsetzen können.
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Der Senat hält an seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGHZ 7,
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134; Senatsurteil vom 4. Februar 1976 - IV ZR 156/73 - FamRZ 1976,
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616 unter 2), die auf die vom Erblasser gezahlten Prämien abstellt, nicht
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mehr fest. Die Änderung der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (BGHZ
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156, 350) ist auf das Erbrecht nicht übertragbar.
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1. Die Frage, was bei der Berechnung des Ergänzungspflichtteils
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nach § 2325 Abs. 1 BGB maßgeblicher Schenkungsgegenstand ist, wenn
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der Erblasser über Lebensversicherungsleistungen durch ein widerrufliches Bezugsrecht verfügt, ist seit langem umstritten.
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a) Der erkennende Senat ist bislang der Auffassung des Reichsgerichts (RGZ 128, 187) gefolgt, nach welcher auf die Summe der gezahlten Prämien abzustellen ist (BGHZ 7, 134; Senatsurteil vom 4. Februar
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1976 aaO). Der XII. Zivilsenat hat sich dem angeschlossen (BGHZ 130,
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377). Dies entsprach bis zur Entscheidung des IX. Zivilsenats vom
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23. Oktober 2003 (aaO) auch der herrschenden Auffassung zum Insolvenzrecht, die nach einer Anfechtung gemäß § 134 InsO bei der Rückforderung zur Masse ebenfalls nur die Summe der vom Erblasser gezahlten Prämien, nicht dagegen die gesamte Versicherungsleistung berücksichtigte (vgl. die Nachweise in BGHZ 156, 350, 354). Im Anschluss an
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die genannte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Insolvenzrecht haben einige Instanzgerichte eine entsprechende Anpassung für das Pflichtteilsergänzungsrecht für geboten erachtet (vgl. LG
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Göttingen NJW-RR 2008, 19; LG Paderborn FamRZ 2008, 1292).
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b) Die rechtswissenschaftliche Literatur stimmt zu großen Teilen
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auch weiterhin der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
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zu (vgl. Olshausen in Staudinger, BGB [2006] § 2325 Rdn. 38; Jagmann
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aaO [2004] § 330 Rdn. 53; Lange in MünchKomm-BGB 5. Aufl. § 2325
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Rdn. 38; Birkenheier in JurisPraxisK BGB 4. Aufl. § 2325 Rdn. 70 a.E.;
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Bock in AnwK 2. Aufl. § 2325 Rdn. 17; Kasper sowie Andres in Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht 2. Aufl. § 46 Rdn. 50 bzw. § 47 Rdn. 19;
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Leipold, Erbrecht 17. Aufl. Rdn. 581, Fn. 38; Ahrens ErbR 2008, 247;
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Blum ZEV 2008, 146; Joachim, Pflichtteilsrecht Rdn. 339; Frömgen, Das
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Verhältnis zwischen Lebensversicherung und Pflichtteil [2004] S. 105;
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Gottwald, Pflichtteilsrecht § 2325 BGB Rdn. 31; Klingelhöffer ZEV 1995,
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180 und Pflichtteilsrecht 2. Aufl. Rdn. 345; Lange/Kuchinke, Erbrecht
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5. Aufl. S. 937 unter e; Winter in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Anm. H 135).
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Zum Teil wird diese Lösung trotz dogmatischer Bedenken jedenfalls im
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Ergebnis akzeptiert (vgl. Dieckmann in Soergel, BGB 13. Aufl. § 2325
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Rdn. 22; Hilbig ZEV 2008, 262) oder zumindest für bereits bei Vertragsschluss eingeräumte Bezugsrechte anerkannt (vgl. Krause in Frieser/
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Sarres/Stückemann/Tschichoflos, Handbuch des Fachanwalts Erbrecht
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3. Aufl. Kapitel 3 Rdn. 271; Riedel/Lenz in Damrau, Praxiskommentar
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Erbrecht § 2325 Rdn. 106).
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Die Gegenstimmen in der Literatur (vgl. etwa Jörg Mayer DNotZ
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2000, 905; Bayer, Der Vertrag zugunsten Dritter [1995] S. 315 f.; Lorenz
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in Dieter Farny und die Versicherungswissenschaft [1994] S. 355 ff.;
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Fuchs JuS 1989, 179, 182; Harder FamRZ 1976, 617 und Zuwendungen
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unter Lebenden auf den Todesfall [1968] S. 128 f. Fn. 36; Thiele, Lebensversicherung und Nachlassgläubiger [1968] S. 107 und 116; Josef
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ArchBürgR 42 [1916] 319, 322 ff.; Natter ZBlFG 1907/08, 303, 305 ff.;
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wohl auch Heilmann VersR 1972, 997, 999 und 1001) sehen sich durch
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die neue Rechtsprechung zum Insolvenzrecht in ihrer Auffassung bestärkt, dass auf die Versicherungsleistung abzustellen ist (vgl. Jörg Mayer in Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 2325 Rdn. 9; Kollhosser in Prölss/
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Martin, VVG 27. Aufl. § 13 ALB 86 Rdn. 48; Hasse VersR 2009, 733,
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VersR 2008, 590, VersR 2007, 870, VersR 2005, 1176 und Lebensversicherung und erbrechtliche Ausgleichsansprüche [2005] S. 37 ff.; Progl
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ZErb 2008, 288 und ZErb 2004, 187; Schindler ZErb 2008, 331, 332; Sticherling ZErb 2008, 31 und ZErb 2008, 245; Dörner NJW 2007, 572;
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Kuhn/Rohlfing ErbR 2006, 11; Elfring ZEV 2004, 305, NJW 2004, 483
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und Drittwirkungen der Lebensversicherung [2003] S. 98; Brox/Walker,
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Erbrecht 22. Aufl. Rdn. 769; Belitz, Anrechnungs- und Ausgleichsprobleme im Erb- und Familienrecht bei Lebensversicherungen [2009] S. 103;
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Eulberg/Ott-Eulberg/Halaczinsky, Die Lebensversicherung im Erb- und
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Erbschaftsteuerrecht [2005] Rdn. 218).
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c) Keine größere Beachtung hat dagegen im deutschen Schrifttum
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bisher eine bereits vom OLG Colmar (LZ 1913, 876) angedeutete Auffassung gefunden, nach welcher stets der Rückkaufswert maßgeblich sein
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soll (so wohl nur Frey, Lebensversicherung und Nachlaßinteressen
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[1996], S. 130 f.).
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2. Der Senat vermag keiner der vorgenannten Ansichten voll zuzustimmen. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB
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ist vielmehr nach dem Wert zu berechnen, den der Erblasser durch eine
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Verwertung seiner Rechte aus dem Versicherungsvertrag zuletzt selbst
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noch hätte realisieren können. Denn nur auf der Aufgabe dieses Werts
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beruht die Bereicherung des Bezugsberechtigten. In aller Regel ist danach auf den Rückkaufswert abzustellen. Je nach Lage des Einzelfalls
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kann gegebenenfalls auch ein - objektiv belegt - höherer Veräußerungswert heranzuziehen sein.
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Die im Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten von § 2325 Abs. 1 BGB tatbestandlich vorausgesetzte - hier
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unstreitige - Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 BGB hat zwar den gesamten Anspruch auf die Versicherungsleistung zum Gegenstand (dazu unter
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a). Da es sich bei dieser Schenkung jedoch um eine mittelbare Zuwendung handelt, muss der Schenkungsgegenstand im Valutaverhältnis
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nicht gleichzeitig auch der auf der Rechtsfolgenseite des § 2325 Abs. 1
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BGB für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs maßgebliche "verschenkte Gegenstand" sein (dazu unter b). Vielmehr ist in diesem Rahmen darauf abzustellen, auf welchem vom Erblasser aus seinem
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Vermögen weggegebenen Vermögenswert die Bereicherung des Bezugsberechtigten beruht (dazu unter c). Da bei Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts die Wirkung der Zuwendung erst mit dem Tod
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des Erblassers eintritt, ist dies der Wert, den der Erblasser noch selbst in
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der letzten juristischen Sekunde seines Lebens durch Verwertung seiner
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Ansprüche - Einziehung oder Veräußerung - seinem Vermögen hätte erhalten können, den er aber zu Gunsten der Entstehung des Anspruchs
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des Bezugsberechtigten untergehen lässt (dazu unter d und e). Nach
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oben begrenzt ist der Wert durch die Versicherungsleistung selbst (dazu
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unter f).
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a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch aus § 2325 Abs. 1 BGB
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setzt voraus, dass die Rechtsbeziehung im Verhältnis zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten als wirksame Schenkung i.S. des
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§ 516 Abs. 1 BGB (oder eine insoweit gleichgestellte ehebedingte Zuwendung, BGHZ 116, 167, 169) qualifiziert werden kann (vgl. nur BGHZ
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157, 178). Das Vorliegen einer Schenkung i.S. des § 516 Abs. 1 BGB
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steht hier zwischen den Parteien nicht im Streit. Sie ist in der Form der
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mittelbaren Zuwendung wirksam. Gegenstand dieser Schenkung ist der
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Anspruch auf die Versicherungsleistung.
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aa) Zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten werden
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keine Vermögenswerte unmittelbar übertragen. Unmittelbare Vermögensverschiebungen finden zu Lebzeiten des Erblassers nur im Deckungsverhältnis statt, wenn dieser - zur Erfüllung seiner Verpflichtung
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aus dem Versicherungsvertrag - die einzelnen Prämienzahlungen an den
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Versicherer leistet. Der Bezugsberechtigte hingegen hat vor dem Eintritt
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des Todes keinen Anspruch, nicht einmal eine Anwartschaft, sondern lediglich eine Erwerbshoffnung, die der Erblasser jederzeit durch eine Änderung der Bezugsberechtigung vernichten kann. In der juristischen Sekunde des Eintritts des Todes erwirbt der Bezugsberechtigte originär einen Anspruch auf die Versicherungssumme gegen den Versicherer, während die eigenen Rechte des Erblassers untergehen. Dieser Anspruch
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gehörte nie zum Erblasservermögen. Er entsteht mit dem Todesfall unmittelbar im Vermögen des Bezugsberechtigten und kann daher weder
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dem Vermögen des Erblassers - das in dieser juristischen Sekunde ohnehin nicht mehr existiert - noch dem Nachlass zugeordnet werden
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(BGHZ 130, 377, 380 f.; 32, 44, 47; 13, 226, 232; RGZ 128, 187, 189;
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Senatsurteil vom 8. Mai 1996 - IV ZR 112/95 - NJW 1986, 2230 unter 3
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b). Der Gegenstand, um den das Vermögen des Bezugsberechtigten vermehrt wird (Bereicherungsgegenstand), gelangt somit erst zu einem Zeitpunkt zur Entstehung, in dem das Vermögen des Erblassers und dieser
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selbst nicht mehr existieren. Daher ist kein Gegenstand denkbar, um den
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das Vermögen des Erblassers vermindert wird (Entreicherungsgegenstand), der mit dem Bereicherungsgegenstand identisch sein könnte. Ei-
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ne unmittelbare Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers in das
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Vermögen des Begünstigten scheidet mithin aus.
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Entreicherung und Bereicherung werden jedoch vermittelt durch
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die Einschaltung des Versicherers und die vertraglichen Absprachen im
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Deckungsverhältnis. Ohne die Leistungen des Erblassers wäre der Versicherer weder bereit noch verpflichtet, an den Begünstigten zu leisten.
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Ein solches Dreiecksverhältnis kann zutreffend so beschrieben werden,
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dass der Erblasser den Anspruch des Bezugsberechtigten durch seine
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Leistungen an der Versicherer "erkauft" (vgl. BGHZ 156, 350, 355).
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Insoweit ist anerkannt, dass auch ein Geschäft, bei dem "einer einem anderen mit seinen Mitteln einen Gegenstand von einem Dritten
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verschafft, ohne dass der Schenker selbst zunächst Eigentümer geworden zu sein braucht" (Senatsurteil vom 29. Mai 1952 - IV ZR 167/51 NJW 1952, 1171), als so genannte mittelbare Schenkung den Tatbestand
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des § 516 Abs. 1 BGB erfüllt. Dies umfasst auch die hier vorliegende
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Form der mittelbaren Zuwendung, bei der der Schenker einen Gegenstand aus seinem Vermögen (Entreicherungsgegenstand) an einen Dritten leistet, damit dieser dem Beschenkten einen anderen Gegenstand
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(Bereicherungsgegenstand)
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zukommen
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lässt
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(vgl.
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J. Koch
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in
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MünchKomm-BGB, 5. Aufl. § 516 Rdn. 10).
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bb) Da der Vertragsschluss als solcher unstreitig ist, kann hier offen bleiben, ob der Schenkungsvertrag bereits zu Lebzeiten des Erblassers oder erst postmortal - etwa durch konkludente Übermittlung einer
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entsprechenden Willenserklärung des Erblassers durch den Versicherer
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bei Auszahlung der Versicherungsleistung - zu Stande gekommen ist.
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Zwar wäre ein lebzeitiges Schenkungsversprechen wegen des Verstoßes
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gegen § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB formunwirksam gewesen. Eine Lebensversicherung, bei der der Versicherungsnehmer hinsichtlich der Todesfallleistung eine widerrufliche Bezugsberechtigung zu Gunsten eines
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Dritten bestimmt, ist jedoch - ab Eintritt des Todes - ein Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) auf den Todesfall. Der Formmangel wäre
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somit im Zeitpunkt des Todes durch die Bewirkung der Leistung - in Form
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des ("Von-selbst-")Erwerbs auf Grund des Vertrags zu Gunsten Dritter geheilt worden (vgl. Senatsurteile vom 10. Mai 1989 - IVa ZR 66/88 NJW-RR 1989, 1282 unter 4; vom 5. März 1986 - IVa ZR 141/84 - NJW
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1986, 2107 unter II; vom 19. Oktober 1983 - IVa ZR 71/82 - NJW 1984,
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480 unter 1; vom 14. Juli 1976 - IV ZR 123/75 - WM 1976, 1130 unter II).
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Da es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt, war die Einhaltung der Form des § 2301 BGB nicht erforderlich (vgl. BGHZ 157, 79,
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82; 99, 97, 100; Senatsurteil vom 25. April 1975 - IV ZR 63/74 - NJW
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1975, 1360 unter 1 a).
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cc) Gegenstand der Schenkung im Valutaverhältnis ist der gesamte Anspruch auf die Versicherungsleistung, den der Erblasser dem Bezugsberechtigten zuwenden wollte.
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Ein Rückgriff auf die Prämienzahlungen - oder einen anderen Wert
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unterhalb der Versicherungsleistung - als Gegenstand der Zuwendung im
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Valutaverhältnis führte zu einem nicht auflösbaren Widerspruch im Rahmen eines bereicherungsrechtlichen Ausgleichs. Dem Schenkungsvertrag ließe sich dann lediglich ein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der
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Prämien, nicht aber der überschießenden Versicherungsleistung entnehmen. Das Fehlen eines Rechtsgrunds hätte zur Folge, dass die Erben den überschießenden Teil der Versicherungsleistung kondizieren
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könnten (vgl. Senatsurteile vom 1. April 1987 - IVa ZR 26/86 - NJW
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1987, 3131 unter 2; vom 14. Juli 1976 aaO; Kuhn/Rohlfing ErbR 2006,
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11, 15; Harder FamRZ 1976, 617, 618). Dies widerspräche aber dem
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Willen des Erblassers. Im Valutaverhältnis ist daher der Anspruch auf die
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gesamte Versicherungsleistung - und damit der Bereicherungsgegenstand - Gegenstand der Schenkung (so ausdrücklich für die "schenkungsrechtliche Sicht" J. Koch aaO Rdn. 89).
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b) Daraus folgt jedoch nicht, dass dieser Schenkungsgegenstand
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ohne weiteres auch bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu Grunde zu legen ist. Dies gilt insbesondere für mittelbare
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Zuwendungen, bei denen Entreicherungsgegenstand und Bereicherungsgegenstand nicht identisch sind. Diese Besonderheit des Rechtsgeschäfts im Valutaverhältnis zwingt vielmehr zu einer eigenständigen Entscheidung, ob es im Rahmen der Rechtsfolge des § 2325 Abs. 1 BGB
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auf den Entreicherungsgegenstand oder den Bereicherungsgegenstand
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ankommen soll.
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Diese Unterscheidung zwischen dem Schenkungsgegenstand im
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Valutaverhältnis und "verschenktem Gegenstand" - und damit zwischen
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Tatbestand und Rechtsfolge des § 2325 Abs. 1 BGB - entspricht der bisherigen Rechtsprechung. In den Ausführungen des Reichsgerichts (RGZ
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128, 187, 190 f.) wird dies deutlich, wenn es einerseits ausdrücklich als
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Schenkungsgegenstand den Anspruch auf die Versicherungssumme
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feststellt, andererseits jedoch davon abweichend den Pflichtteilsergänzungsanspruch nach der lebzeitigen Entreicherung des Erblassers in
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Form der Prämien bemisst. Auch der Senat hat im Urteil vom 1. April
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1987 (aaO unter 4) angedeutet, dass für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils ein anderer Gegenstand maßgeblich sein muss als für
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den Bereicherungsausgleich im Valutaverhältnis. Nur vor diesem Hinter-
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grund lassen sich ferner die Aussagen des Senats im Urteil vom
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4. Februar 1976 (IV ZR 156/73 - FamRZ 1976, 616 unter 2) und des
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XII. Zivilsenats (BGHZ 130, 377, 380), dass "Gegenstand der Schenkung" nur die Prämien seien, als die dort beabsichtigte Fortführung der
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Rechtsprechung des Reichsgerichts verstehen.
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c) Im Rahmen der Rechtsfolge des § 2325 Abs. 1 BGB ist nicht auf
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den Schenkungsgegenstand im Valutaverhältnis (Bereicherungsgegenstand), sondern auf den Gegenstand abzustellen, um den das Vermögen
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des Erblassers verringert wird (Entreicherungsgegenstand). Schutzzweck
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der §§ 2325 ff. BGB ist, die Aushöhlung des Pflichtteilsrechts durch lebzeitige Rechtsgeschäfte des Erblassers zu verhindern (BGHZ 157, 178,
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187). § 2325 BGB stellt sicher, dass der Erblasser die für den Todesfall
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festgeschriebene Beteiligung von Pflichtteilsberechtigten an seinem Vermögen der letzten 10 Jahre nicht durch unentgeltliche Weggabe von Vermögenswerten schmälert. Dagegen gewährleistet § 2325 BGB Pflichtteilsberechtigten nicht die Teilhabe an Zugewinnmöglichkeiten im Zeitpunkt des Todes, die der Erblasser durch eine unentgeltliche Zuwendung
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seinen Erben genommen hat. Für die Pflichtteilsergänzung kommt daher
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nur ein Gegenstand in Betracht, der im lebzeitigen Vermögen des Erblassers vorhanden war. Dies trifft auf den Entreicherungsgegenstand,
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nicht jedoch auf den Bereicherungsgegenstand zu.
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aa) Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Teilhabeanspruch nur insoweit, als der Beschenkte "aus dem Vermögen des Schenkers heraus"
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bereichert ist, die Bereicherung des Beschenkten also auf einer entsprechenden Entreicherung des Schenkers beruht (vgl. nur BGHZ 157, 178,
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181). Für § 2325 BGB ist der Schenkungsgegenstand des Valutaverhältnisses nur insoweit bedeutsam, als er mit einer konkreten Verminderung
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des lebzeitigen Vermögens des Erblassers korrespondiert. Eine ausgebliebene Mehrung des Nachlasses reicht hierfür nicht.
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bb) Dieses Verständnis wird schon im Wortlaut des § 2325 Abs. 1
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BGB angedeutet, der vom "verschenkten" Gegenstand spricht, was den
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Blick auf die Maßgeblichkeit des Vermögensabflusses, nicht des Vermögenszuflusses lenkt.
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cc) Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt dieses
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Verständnis. Nach den Motiven zum BGB braucht der Pflichtteilsberechtigte Schenkungen des Erblassers nicht gegen sich gelten zu lassen,
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"wenn ihm nicht so viel hinterlassen ist, als der Pflichtteil betragen würde, wenn das Verschenkte sich zur Zeit des Erbfalles noch im Nachlasse
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befände" (Mugdan V, S. 240). Die Verwendung des Wortes "noch" weist
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bereits auf die Vorstellung der I. Kommission, dass der "verschenkte Gegenstand" vor der Schenkung im lebzeitigen Vermögen des Erblassers
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vorhanden gewesen sein muss, um den Ergänzungsanspruch auslösen
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zu können (vgl. auch den Fassungsantrag a in den Protokollen der
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II. Kommission, aaO S. 787, der ebenfalls die Wendung "noch zum Nachlasse gehörte" verwendet). Deutlicher wird dies in den Protokollen der
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II. Kommission. Dort ist ausgeführt, der Pflichtteilsberechtigte "habe nur
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einen Anspruch darauf, dass der Erblasser sein Vermögen nicht durch
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Schenkungen vermindere, keineswegs aber darauf, dass der Erblasser
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Schenkungen nicht vornehme und auf diese Weise sein Vermögen vermehre" (aaO S. 788). Zwar erfolgte diese Feststellung im Zusammenhang mit einem Änderungsantrag, der später nicht Gesetz wurde (vgl.
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Jakobs/Schubert, Die Beratung des Bürgerlichen Gesetzbuchs in systematischer Zusammenstellung der unveröffentlichten Quellen, Erbrecht
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[2002] S. 1988 ff.); es besteht jedoch kein Anhalt dafür, dass die
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II. Kommission oder der Justizausschuss des Bundesrats von der generellen Richtigkeit dieser Feststellung abrücken wollten. Der historische
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Gesetzgeber hatte somit durchaus vor Augen, dass der Erblasser Vermögenswerte verschenken kann, die niemals Teil seines lebzeitigen
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Vermögens waren. Er hat für diese Fälle ein Teilhaberecht des Pflichtteilsberechtigten verneint.
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dd) Eine andere Bestimmung des Schutzzwecks von § 2325 BGB
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ergibt sich auch nicht aus einem Vergleich mit dem Recht der Insolvenzanfechtung, insbesondere mit der neuen Rechtsprechung des IX. Zivilsenats (BGHZ 156, 350). Nicht nur unterscheidet sich die Schutzwürdigkeit
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der Insolvenzgläubiger klar von der eines Pflichtteilsberechtigten, sondern auch die durch die unentgeltliche Weggabe ausgelösten Rechtsfolgen sind so unterschiedlich ausgestaltet, dass eine eigenständige Betrachtung und Lösung geboten ist (a.A. insbesondere Hasse VersR 2009,
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733, 739 und Lebensversicherung und erbrechtliche Ausgleichsansprüche [2005] S. 99).
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Ein Insolvenzgläubiger droht mit einer konkret bestehenden Forderung gegen den Insolvenzschuldner auszufallen. Mit Hilfe der Insolvenzanfechtung soll ein möglichst großes Vermögen des Schuldners als Haftungsmasse gesichert und dadurch der Ausfall reduziert werden. Die
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Stellung des Pflichtteilsberechtigten ist dagegen eine ganz andere (so
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schon, wenn auch mit umgekehrtem Blickwinkel, Josef, ArchBürgR 42
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[1916] 319, 329). Er hat gegen den Erblasser keine konkrete Forderung.
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Vielmehr hat er allein aufgrund seiner familiären Nähe zum Erblasser ein
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- verfassungsmäßig verbürgtes (Art. 14 Abs. 1 GG) - Recht auf Teilhabe
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an dessen Vermögenswerten, sobald sie der Erblasser selbst - wegen
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seines Versterbens - nicht mehr benötigt. Daher ist der Pflichtteilsbe-
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rechtigte nur dagegen geschützt, dass der Erblasser diese Vermögenswerte unentgeltlich weggibt, nicht jedoch dagegen, dass der Erblasser
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sie selbst verbraucht, verprasst oder in Anlagen investiert, mit denen der
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Pflichtteilsberechtigte nicht einverstanden ist. Während der Insolvenzgläubiger also eine konkrete, ihm zustehende Forderung einzutreiben
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versucht und hierfür Vermögen des Schuldners als Haftungsmasse gesichert werden muss, soll der Pflichtteilsberechtigte, ohne eine Forderung
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in bestimmter Höhe zu haben, einen Anteil an dem bekommen, was vom
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Vermögen des Erblassers übrig bleibt. Sein Anspruch besteht somit von
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vornherein nur in der Höhe, die sich aus seinem Anteil an dem hinterlassenen Vermögen ergibt. Soweit mit der Insolvenzanfechtung das Weggegebene nicht zur Masse gezogen werden kann, wird dem Insolvenzgläubiger im Ergebnis ein Vermögenswert entzogen, der ihm als Teil der
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Haftungsmasse zur Verfügen stehen soll. Der Pflichtteilsberechtigte hat
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dagegen bereits keinerlei Anspruch auf die vom Erblasser verschenkten
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Vermögenswerte, soweit sie nicht für die Berechnung des Ergänzungspflichtteils herangezogen werden können.
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Die unterschiedliche Schutzwürdigkeit korrespondiert mit der unterschiedlichen gesetzlichen Ausgestaltung der Rechtsfolgen einer unentgeltlichen Weggabe. Bei der Insolvenzanfechtung wird die unentgeltliche Leistung real rückgängig gemacht (§ 143 InsO). Bei der Pflichtteilsergänzung wird die Schenkung indes nicht rückgängig gemacht. Vielmehr wird der Nachlasswert fiktiv um den Wert des Verschenkten erhöht.
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Nicht primär der Beschenkte, sondern der Erbe muss dann einen entsprechenden Teil von dem hinterlassenen Vermögen an den Pflichtteilsberechtigten abgeben. Nur wenn das Hinterlassene nicht ausreicht und
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der Erbe deswegen die Erfüllung verweigert, kann der Pflichtteilsberechtigte verlangen, dass der Beschenkte den Schenkungsgegenstand "zum
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Zwecke der Befriedigung wegen des fehlenden Betrags" an den Erben
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herausgibt (§ 2329 Abs. 1 Satz 1).
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Diese Unterschiede gebieten es, auch den nach § 2325 BGB maßgeblichen Gegenstand unabhängig von den insolvenzrechtlichen Wertungen zu bestimmen. Wenn - wie bei der Insolvenzanfechtung - konkrete Forderungen auszugleichen sind und deswegen die Schenkung insgesamt rückgängig gemacht werden soll, mag es angehen, die Insolvenzgläubiger auch an den Zugewinnmöglichkeiten im Todeszeitpunkt zu
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beteiligen und den gesamten Schenkungsgegenstand der Masse zuzuführen. Soll dagegen eine nur betragsmäßige Teilhabe an dem Vermögen sichergestellt werden, das der Erblasser hinterlassen hat, und die
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Schenkung als solche bestehen bleiben, so darf nur auf das abgestellt
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werden, was im lebzeitigen Vermögen des Erblassers vorhanden war.
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Der Pflichtteilsberechtigte hat nur ein Teilhaberecht an dem, was der
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Erblasser in seinem Vermögen hat, nicht an dem, was er zu diesem hinzu hätte erwerben können. Bleibt bei einer mittelbaren Zuwendung somit
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der Entreicherungsgegenstand wertmäßig hinter dem Zuwendungsgegenstand zurück, muss der Pflichtteilsberechtigte an dieser Differenz
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nicht beteiligt werden. Es stellt somit durchaus einen bedeutsamen Unterschied dar, ob die betreffende Vermögensmasse real, wie im Insolvenzrecht, oder nur fiktiv, wie beim Pflichtteilsergänzungsanspruch, erweitert wird (a.A. Schindler ZErb 2008, 331, 334 f.).
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d) Der für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
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maßgebliche Entreicherungsgegenstand ist das Bündel an Rechten aus
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dem Lebensversicherungsvertrag, das dem Erblasser in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens zustand. Hat der Erblasser lediglich ein
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widerrufliches Bezugsrecht auf den Todesfall eingeräumt und auch nicht
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anderweitig über seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag verfügt,
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stehen ihm - je nach Vereinbarung - in der letzten Sekunde seines Lebens der - durch eine Kündigung des Versicherungsvertrags aufschiebend bedingte - Anspruch auf den Rückkaufswert, der - durch den Tod
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des Erblassers aufschiebend bedingte - Anspruch auf die Todesfallleistung sowie der - auf das Erleben des Ablaufdatums aufschiebend bedingte - Anspruch auf die Erlebensfallleistung zu. Durch die Einräumung
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des widerruflichen Bezugsrechts hat der Erblasser eine auf den Todesfall
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aufschiebend bedingte und jederzeit widerrufliche Verfügung getroffen,
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indem er - aufschiebend bedingt - von seinem Recht Gebrauch gemacht
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hat, durch einseitige Erklärung den Lebensversicherungsvertrag in einen
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Vertrag zu Gunsten Dritter (§§ 328, 331 BGB) umzuwandeln. Mit dem
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Tod des Erblassers wird diese Verfügung wirksam und unwiderruflich,
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wodurch der Erblasser um seine bisherigen Ansprüche entreichert und
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der Bezugsberechtigte um seinen hierdurch neu entstehenden Anspruch
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bereichert wird. Durch die Aufgabe seiner eigenen Rechte "erkauft" - wie
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bereits ausgeführt - der Erblasser somit den originären Anspruch des
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Bezugsberechtigten auf die Versicherungsleistung.
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aa) Dem Erblasser steht zu Lebzeiten das Recht aus dem Versicherungsvertrag zu (Senatsurteil vom 22. März 2000 - IV ZR 23/99 VersR 2000, 709 unter II 3 c), das sich aus mehreren Ansprüchen zusammensetzt (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 - IV ZR 59/02 - VersR
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2003, 1021 unter II 2 b). Die Ansprüche des Erblassers auf die vertraglich versprochene Leistung umfassen die Ansprüche auf Leistung der
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Versicherungssumme im jeweiligen Versicherungsfall und den Anspruch
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auf Leistung des Rückkaufswerts nach Kündigung des Vertrags.
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Der Anspruch des Erblassers auf die Versicherungsleistung wird
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bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags begründet, ist jedoch
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aufschiebend bedingt durch den Eintritt des Versicherungsfalls. Bei gemischten Lebensversicherungen sind zwei unterschiedliche Versicherungsfälle vereinbart (Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erleben eines vereinbarten Endalters), die sich in der Regel - wenn das
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Ende der versicherten Zeit mit dem vereinbarten Endalter zusammenfällt - gegenseitig ausschließen. Die Vereinbarung zweier Versicherungsfälle führt zu zwei Ansprüchen auf die für den jeweiligen Versicherungsfall versprochene Leistung, die jeweils durch den Eintritt des entsprechenden Versicherungsfalls (Todes- oder Erlebensfall) aufschiebend bedingt sind.
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Daneben hat der Erblasser vor Eintritt des Versicherungsfalls regelmäßig einen durch die Kündigung des Lebensversicherungsvertrags
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aufschiebend bedingten Anspruch auf den Rückkaufswert, der bereits
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während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrags übertragbar
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ist und so als Kreditsicherheit genutzt werden kann (Senatsurteil vom
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18. Juni 2003 aaO unter II 2 a).
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Die (beiden) Ansprüche auf die Versicherungsleistung und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung sind nicht etwa Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern getrennte Ansprüche, über die der
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Erblasser gesondert verfügen kann (Senatsurteil vom 18. Juni 2003 aaO
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unter II 2 b). Gleichwohl ist das Recht auf den Rückkaufswert nur eine
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andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme (siehe nur Senatsurteil vom 22. März 2000 aaO unter II 3 a). Umso mehr gilt,
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dass das Recht auf die Erlebensfallleistung nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Todesfallleistung ist.
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bb) Das Recht des Erblassers, einen Bezugsberechtigten zu
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bestimmen, ist eine auf vertraglicher Absprache - die nach § 159 Abs. 1
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VVG lediglich vermutet wird - beruhende Möglichkeit, durch einseitige,
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nicht mehr annahmebedürftige Vertragserklärung den Inhalt des Leistungsversprechens dahingehend zu ändern, dass an Stelle der Ansprüche des Erblassers auf die Versicherungsleistung ein entsprechender
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Anspruch des Bezugsberechtigten neu begründet werden soll (so schon
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Heilmann VersR 1972, 997 f.). Bei einer widerruflichen Bestimmung ist
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die Rechtswirkung der Vertragsänderung aufschiebend bedingt durch
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den Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalls. Zugleich ist die Verfügung
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bis zum Eintritt ihrer Wirkung frei widerruflich. Damit ist sichergestellt,
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dass der Erblasser, bevor der entsprechende Leistungsanspruch unbedingt wird, jederzeit eine Änderung des Vertragsinhalts verfügen kann.
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Bis zum Eintritt der Bedingung stehen die Rechte aus dem Versicherungsvertrag daher allein dem Erblasser zu, selbst wenn er schon bei
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Vertragsschluss eine widerrufliche Bezugsrechtseinräumung erklärt.
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Bei Eintritt des Todes tritt sowohl für die Vertragsänderung als
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auch für den Anspruch auf die Todesfallleistung die (identische) aufschiebende Bedingung (zwingend) gleichzeitig ein, weshalb der Bezugsberechtigte
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originär
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einen
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unbedingten
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Leistungsanspruch
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erwirbt.
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Gleichzeitig fallen die Ansprüche des Erblassers auf die Erlebensfallleistung und den Rückkaufswert wegen des dauerhaften Ausfalls der jeweiligen aufschiebenden Bedingungen (Erleben des Ablaufdatums bzw. Kündigung vor Eintritt des Todesfalls) weg. Der Anspruch des Erblassers auf
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die Todesfallleistung fällt zwar nicht wegen des Ausfalls der Bedingung
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weg, jedoch wegen der mit der Bezugsrechtseinräumung verfügten Vertragsänderung, die in derselben juristischen Sekunde wirksam wird, in
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der auch die aufschiebende Bedingung für den Anspruch auf die Todesfallleistung eintritt. Dieser zeitliche, wirtschaftliche und auf der Konstruktion des Versicherungsvertrags beruhende Zusammenhang zwingt dazu,
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diese weggefallenen Ansprüche des Erblassers als den Gegenstand der
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Entreicherung anzusehen, auf dem die Bereicherung des Bezugsberechtigten beruht (insoweit auch Hasse VersR 2009, 733, 740; Frey aaO
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S. 130).
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cc) Dagegen ist ohne Relevanz, welche Prämien der Erblasser
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während der Durchführung des Lebensversicherungsvertrags gezahlt
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hat. Durch die fortlaufende Prämienzahlung hat er sich zwar seine eigenen Rechte aus dem Versicherungsvertrag "erkauft". Inwieweit der Wert
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der Prämien dabei in den Wert dieser Rechte eingeflossen ist oder aber
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anderweitig verbraucht wurde, hängt jedoch von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
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Im Falle eines widerruflichen Bezugsrechts ist bei Zahlung der Prämien noch nicht feststellbar, wem deren Wert im Ergebnis zukommt. Dies
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richtet sich danach, ob und gegebenenfalls zu wessen Gunsten im Zeitpunkt des Todes ein Bezugsrecht besteht. Fällt die Versicherungsleistung mangels Bezugsrechtserklärung in den Nachlass, ist der Erblasser
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durch die Prämienzahlung im Ergebnis nicht entreichert. Erst wenn die
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Zuwendung des Bezugsrechts mit dem Eintritt des Todes unwiderruflich
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wird, steht erstmalig fest, dass die Prämien das Vermögen seinerzeit
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entreichert haben.
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Nach der Ansicht des Reichsgerichts (aaO) werden die Prämienzahlungen aus der ex-post-Perspektive so behandelt, als habe der Erblasser die tatsächlich im eigenen Namen an den Versicherer gezahlten
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Prämien dem Begünstigten schenkweise überlassen, damit dieser damit
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die Prämien für eine von ihm, dem Begünstigten, auf das Leben des Erblassers abgeschlossenen Lebensversicherung habe bezahlen können
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(vgl. Bayer, Der Vertrag zugunsten Dritter [1995] S. 315). Dies trägt indes nicht hinreichend dem Gesichtspunkt Rechnung, dass Teile der Prämien für die Zahlung von Versicherungsleistungen an andere Versicherungsnehmer in den - tatsächlich vom Erblasser überlebten - Versicherungsjahren sowie für die Deckung von Verwaltungskosten verbraucht
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werden und die Prämienzahlungen insofern nicht zwangsläufig zu einer
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Wertsteigerung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag führen (zu
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den Grundlagen der Zusammensetzung der Prämie vgl. Winter in Bruck/
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Möller aaO Anm. E 12 ff.). Alle Jahresprämien, die nicht für das Versicherungsjahr gezahlt werden, in dem der Versicherungsfall eintritt, sind
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für die Versicherungsleistung nur insofern notwendig, als sie diese durch
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Kapitalbildung erhöhen oder die letzte Prämie verringern. Im Übrigen
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können sie hinweggedacht werden, ohne dass der Erfolg - das Entstehen
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des Anspruchs des Bezugsberechtigten - entfiele.
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Es liegt mithin eine mehrgliedrige Vermittlungskette vor: Die Zahlung der Prämien führt zunächst zu einer Wertsteigerung der Ansprüche
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des Erblassers, wohingegen erst deren Aufgabe im Todesfall den Anspruchserwerb des Bezugsberechtigten ermöglicht. Bildlich gesprochen
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"kauft" sich der Erblasser durch die Prämienzahlungen den Vermögensgegenstand erst ein, mit dem er wiederum anschließend den originären
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Anspruch des Bezugsberechtigten "erkauft". Maßgeblich kann jedoch nur
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der Gegenstand sein, den der Erblasser weggibt, um den Bereicherungsgegenstand zu "erkaufen", nicht dagegen das, was er zuvor einsetzen musste, um den dann weggegebenen Entreicherungsgegenstand
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zunächst in sein Vermögen zu bringen.
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e) Die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs richtet
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sich mithin allein nach dem Wert, den der Erblasser bei einer Verwertung
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des Entreicherungsgegenstands zuletzt selbst noch hätte realisieren
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können (Liquidationswert). Dies ist zunächst der Rückkaufswert, den der
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Erblasser durch eine Kündigung ohne weiteres hätte einziehen können.
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Wäre durch eine Veräußerung der Rechte ein höherer Preis zu erzielen
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gewesen, käme es auf diesen an. Soweit ein Zweitmarkt für die Ansprüche besteht, kann danach der auf diesem erzielbare Marktwert zu Grunde gelegt werden.
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aa) Die Ansprüche des Erblassers sind - wie beim ordentlichen
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Pflichtteilsanspruch auch - grundsätzlich mit ihrem objektiven Verkehrswert, dem gemeinen Wert, anzusetzen (Olshausen in Staudinger, BGB
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[2006] § 2325 Rdn. 90; Haas aaO § 2311 Rdn. 47 ff.). Bei Forderungsrechten ist dies zunächst der Nennwert, also der Betrag, der durch Einziehung der Forderung erlangt werden kann. Darüber hinaus kann - wie
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bei anderen Gegenständen auch - der Betrag heranzuziehen sein, der
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bei einer entgeltlichen Veräußerung als Preis erzielt werden kann (vgl.
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Haas aaO Rdn. 52).
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bb) Bewertungszeitpunkt ist die letzte juristische Sekunde des Lebens des Erblassers. Da es um eine - gedachte - Realisierung der Ansprüche geht, ist ein Liquidationswert festzustellen, nicht etwa ein Zeitwert, der eine Fortführung des Lebensversicherungsvertrags durch den
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Erblasser unterstellt (vgl. dazu BGHZ 118, 242, 249 ff.).
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Das Abstellen auf die letzte juristische Sekunde des Lebens des
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Erblassers tritt nur vordergründig in Konflikt mit § 2325 Abs. 2 Satz 2
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Halbs. 1 BGB, wonach ein "anderer Gegenstand", also einer, der - wie
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der Anspruch auf die Versicherungsleistung - keine verbrauchbare Sache
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ist, mit dem Wert anzusetzen ist, den er im Zeitpunkt des Erbfalls - also
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eine juristische Sekunde später - hat. In diesem Moment sind die hier zu
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bewertenden Ansprüche jedoch bereits weggefallen, mithin wertlos. Auch
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ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Schenkung führte zu keinem anderen
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Ergebnis, da erst im Zeitpunkt des Erbfalls der Erwerb des Bezugsberechtigten vollendet und die Schenkung vollzogen ist.
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Dieser - allerdings nur scheinbare - Widerspruch ergibt sich jedoch
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zwangsläufig aus der Konstruktion der mittelbaren Schenkung, bei der
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der Erblasser den Anspruch des Bezugsberechtigten durch die Preisgabe seiner eigenen Ansprüche - in Form der Umwandlung des Lebensversicherungsvertrags in einen Vertrag zu Gunsten Dritter - "erkauft". Gibt
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der Schenkende einen Vermögensgegenstand auf (Entreicherungsgegenstand), damit ein neuer Anspruch eines anderen begründet wird (Bereicherungsgegenstand), kann denknotwendig im Zeitpunkt der Vollendung des Erwerbs der aufgegebene Gegenstand nicht mehr existieren.
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Fällt aber anerkannter Maßen diese Form der mittelbaren Zuwendung
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unter § 2325 Abs. 1 BGB, muss für die Durchführung des Niederstwertprinzips des § 2325 Abs. 2 Satz 2 BGB der Wert des Entreicherungsgegenstands (in der letzten juristischen Sekunde, in der er sich noch im
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Vermögen des Erblassers befindet) mit dem Wert des Bereicherungsgegenstands (in der ersten juristischen Sekunde, in der er sich im Vermögen des Bezugsberechtigten befindet), verglichen werden. Damit wird
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dem Kausalitätserfordernis Rechung getragen. Entscheidend bleibt das
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Zugewendete, soweit es auf dem Aufgewendeten beruht. Durch die Bewertung des Entreicherungsgegenstands in der letzten juristischen Sekunde vor dem Erbfall wird somit im Ergebnis ermittelt, mit welchem Wert
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dieser zum Zeitpunkt des Erbfalls wirtschaftlich im Bereicherungsgegenstand enthalten ist.
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cc) Die Ansprüche des Erblassers sind in ihrer Eigenschaft als
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aufschiebend bedingte Ansprüche zu bewerten. § 2313 Abs. 1 Satz 1
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BGB, wonach aufschiebend bedingte Rechte bei der Bewertung des
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Nachlasses zunächst außer Betracht bleiben, steht dem nicht entgegen.
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Zum einen werden die hier zu bewertenden Ansprüche gerade nicht Teil
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des Nachlasses und auch durch § 2325 BGB nicht fiktiv dazu erklärt; lediglich ihr Wert wird für die Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs dem Nachlasswert zugeschlagen. Zum anderen trifft § 2313
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BGB eine vom Stichtagsprinzip des § 2311 Abs. 1 Satz 1 BGB abweichende Regelung des maßgeblichen Bewertungszeitpunkts (vgl. Haas
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aaO § 2313 Rdn. 1). Für Pflichtteilsergänzungsansprüche enthält § 2325
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Abs. 2 BGB jedoch bereits eine eigenständige Regelung des maßgeblichen Bewertungszeitpunkts, weshalb für eine Anwendung des § 2313
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BGB kein Raum mehr besteht.
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dd) Der Anspruch auf den Rückkaufswert ist mit dem vollen letzten
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Rückkaufswert zu bewerten. Die aufschiebende Bedingung der Kündigung mindert, da die Kündigung allein im Belieben des Erblassers steht,
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den Wert nicht.
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Die durch den Todes- oder Erlebensfall bedingten Ansprüche auf
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die Versicherungsleistung kann der Erblasser dagegen nicht selbst durch
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Einziehung realisieren. Er kann jedoch unter Umständen - was lukrativer
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sein kann - seine Rechte aus dem Versicherungsvertrag gegen Entgelt
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einem Dritten, etwa einem gewerblichen Aufkäufer oder einem Investmentfonds, übertragen, oder aber einem Dritten gegen Entgelt ein (unwi-
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derrufliches) Bezugsrecht einräumen. Ein Zweitmarkt für laufende Lebensversicherungsverträge existiert heute durchaus (vgl. Reinhold Müller
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VW 2004, 1770; Ruß VW 2003, 1740; anders noch Voit, Die Bewertung
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der Kapitallebensversicherung im Zugewinnausgleich [1992] S. 82). Bedeutsam für den dabei zu erzielenden Preis ist neben den konkreten Vertragsdaten - wie etwa Laufzeit, Versicherungsleistung, Prämienhöhe, Alter und Geschlecht des Versicherten - insbesondere auch, welche Rechte der Erblasser einem Käufer übertragen kann und welche dagegen
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- etwa wegen Sicherungsabtretungen oder eingeräumten unwiderruflichen Bezugsrechten - anderweitig gebunden sind. Zudem können bestimmte Arten von Lebensversicherungen - etwa fondsgebundene Lebensversicherungen oder (ehemalige) Direktversicherungen - schlechter
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oder gar nicht verwertet werden. Was der Erblasser zu Lebzeiten durch
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eine Veräußerung hätte realisieren können, hängt daher stark von den
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konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
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Kann der Pflichtteilsberechtigte, der die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe des Pflichtteilsergänzungsanspruchs trägt (vgl. BGHZ
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89, 25, 32), einen über dem Rückkaufswert liegenden Veräußerungswert
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nicht ausnahmsweise durch ein lebzeitiges, konkretes und ernsthaftes
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Kaufangebot nachweisen, wird er diesen Beweis häufig nur durch ein
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entsprechendes Sachverständigengutachten erbringen können, das aufgrund abstrakter und genereller Maßstäbe unter Zugrundelegung der
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konkreten Vertragsdaten des betreffenden Versicherungsvertrags einen
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objektiven Marktwert feststellt. Die schwindende persönliche Lebenserwartung des Erblassers aufgrund subjektiver, individueller Faktoren - wie
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insbesondere ein fortschreitender Kräfteverfall oder Krankheitsverlauf darf bei der Wertermittlung allerdings ebenso wenig in die Bewertung
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einfließen, wie das erst nachträglich erworbene Wissen, dass der Erblasser zu einem bestimmten Zeitpunkt tatsächlich verstorben ist.
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Da die Ansprüche des Erblassers nicht nebeneinander realisiert
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werden können, kommt es für den Pflichtteilsergänzungsanspruch auf
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den höchsten erzielbaren Wert an. Im Regelfall wird der Ergänzungswert
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im Rückkaufswert abgebildet, der in der überwiegenden Anzahl von Fällen ohne größeren Aufwand durch eine Auskunft des Versicherers bewiesen werden kann. Hält der Pflichtteilsberechtigte nach den vorgenannten objektiven Kriterien einen höheren Wert für entscheidend, muss
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er diesen - wie oben dargelegt - beweisen.
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f) Als Wertobergrenze bleibt - in spiegelbildlicher Ausprägung des
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Kausalitätserfordernisses - der Wert des Anspruchs des Bezugsberechtigten auf die Versicherungsleistung maßgeblich. Auch insofern kommt
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zum Tragen, dass der Beschenkte aus dem Vermögen des Erblassers
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bereichert sein muss. Ist der Entreicherungsgegenstand werthaltiger als
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der Bereicherungsgegenstand, korrespondiert die Bereicherung in Höhe
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der Differenz nicht mit der Entreicherung des Erblassers.
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3. Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem Senat nicht möglich. Ob den Klägern ein Anspruch auf Auskunft über die
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Höhe der zugeflossenen Versicherungsleistung zusteht, richtet sich danach, ob die Kläger die Kenntnis dieses Werts benötigen, um den Wert
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der Rechte des Erblassers in der letzten juristischen Sekunde seines Lebens berechnen und darlegen zu können. Die Parteien haben Gelegenheit, zu den aufgezeigten Bewertungsgrundlagen Stellung zu nehmen
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und gegebenenfalls ihre Anträge entsprechend anzupassen.
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Terno
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Wendt
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Felsch
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Dr. Kessal-Wulf
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Lehmann
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Vorinstanzen:
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LG Berlin, Entscheidung vom 23.07.2007 - 8 O 90/07 KG Berlin, Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 35/07 -
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