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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 222/15
vom
18. April 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:180417BIVZR222.15.0
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 18. April 2017
beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen
das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Karlsruhe vom 16. April 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO
auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen
eines Monats
Stellung zu nehmen.
Gründe:
1
I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne
von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht mehr vor, und das Rechtsmittel
hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
2
Die von der Revision der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen hat
der Senat überwiegend bereits vor Erlass des Berufungsurteils geklärt
-3-
(vgl. die Nachweise in den Senatsurteilen vom 25. Januar 2017 - IV ZR
229/15 und IV ZR 409/15, juris), im Übrigen - nach Zulassung der Revision im vorliegenden Verfahren - in den Senatsurteilen vom 25. Januar
2017 im Sinne des Berufungsgerichts entschieden und die dortigen, auf
dieselben rechtlichen Erwägungen wie im Streitfall gestützte n Revisionen
der Versicherten zurückgewiesen. Ergänzend wird auf die Entscheidungsgründe der vorgenannten Senatsurteile Bezug genommen. Sie la ssen sich auf den Streitfall übertragen. Damit sind auch die im Zeitpunkt
der Entscheidung des Berufungsgerichts gegebenen Zulassungsgründe
entfallen. Die grundsätzliche Klärung entscheidungserheblicher Recht sfragen erst nach Einlegung der vom Berufungsgericht zugelassenen R evision steht einer Revisionszurückweisung durch Beschluss nach § 552a
ZPO nicht im Wege (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2016 - IV ZR
71/16, juris Rn. 3 m.w.N.).
3
Aus den in den vorgenannten Senatsurteilen im Einzelnen dargelegten Erwägungen hat die Revision der Klägerin auch in der Sache ke ine Aussicht auf Erfolg.
-4-
4
II. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für die Revision der Klägerin auf 6.000 € festzusetzen.
Mayen
Felsch
Lehmann
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 25.04.2014 - 6 O 424/12 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 16.04.2015 - 12 U 203/14 -