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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZR 183/05
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vom
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24. Januar 2007
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Januar 2007
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durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
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Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
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Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2005 wird zurückgewiesen,
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weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche
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Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1
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ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
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Soweit das Berufungsgericht die vom Kläger benannten
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Zeugen für die Behauptung, der Beklagte habe in Bezug auf
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die Verträge des Jahres 1995 später von einer Schenkung
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des Klägers gesprochen, nicht vernommen hat, wird im Berufungsurteil auf S. 27 begründet, weshalb auch bei Wahrunterstellung dieser Indiztatsachen daraus kein Schluss auf
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eine bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorliegende, auch nur teilweise Unentgeltlichkeit gezogen werden
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kann. Damit sind diese Beweisantritte rechtsfehlerfrei wegen Unerheblichkeit unberücksichtigt geblieben (BGHZ 53,
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245, 259 f.; 121, 266, 271). Es trifft auch nicht zu, dass sich
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das Berufungsgericht im Rahmen seiner Würdigung nicht
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damit auseinander gesetzt hätte, dass die Vertragsparteien
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Pflichtteilsansprüche des Bruders des Beklagten bedacht
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haben. Die Beschwerde nimmt S. 10 unten ausdrücklich die
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Feststellung auf S. 25 unten des Berufungsurteils hin, die
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Vertragsparteien hätten nicht die Absicht verfolgt, einen
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Pflichtteilsergänzungsanspruch des Bruders zu verhindern.
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Dass sie die Entstehung eines solchen Anspruchs aus Anlass der Übertragung von Gesellschaftsanteilen des Klägers
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auf den Beklagten im Jahre 1995 für möglich gehalten haben, bedeutet indessen nicht, dass es sich bei dieser Übertragung um eine Schenkung gehandelt haben muss; vielmehr kann die Absicht, eine Belastung des Familienunternehmens mit Pflichtteilsergänzungsansprüchen zu vermeiden, auch durch eine Gleichwertigkeit der vom Beklagten
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für die Übertragung aufzubringenden Gegenleistungen verwirklicht worden sein. Von einer weiteren Begründung wird
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gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
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(§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 1.121.942 €
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Terno
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Dr. Schlichting
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Dr. Kessal-Wulf
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Seiffert
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Dr. Franke
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Vorinstanzen:
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LG Wuppertal, Entscheidung vom 30.04.2004 - 4 O 424/03 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.07.2005 - I-16 U 81/04 -
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