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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 127/08
Verkündet am:
27. Januar 2010
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung vom 27. Januar
2010
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. April 2008 wird auf
Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin verlangt als Gebäudeversicherer von der Beklagten
als Haftpflichtversicherer einer Mieterin Ersatz von ihrem Versicherungsnehmer erstatteten Aufwendungen, die durch einen in dem gemieteten
Einfamilienhaus am 14. August 2006 entstandenen Brand verursacht
wurden. Mietsachschäden sind in die Haftpflichtversicherung eingeschlossen. Den Schaden am Hausrat der Mieterin hat deren Hausratversicherer reguliert.
2
Die Klägerin stützt ihren auf Ausgleich des hälftigen Zeitwertschadens gerichteten Anspruch in Höhe von noch 5.256,87 € auf die nach der
Rechtsprechung des Senats (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.; Urteil vom
18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108) entsprechend an-
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wendbaren Grundsätze der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG
a.F.).
3
Die Beklagte meint, eine Doppelversicherung liege nicht vor. Nach
Ziffer V.2. ihrer Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und
Zusatzbedingungen für die Allgemeine Haftpflichtversicherung (RBH) seien die unter den Regressverzicht nach dem Abkommen der Feuerversicherer bei übergreifenden Schadenereignissen (RVA) fallenden Rückgriffsansprüche von der Deckung ausgeschlossen.
4
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 5.256,87 € nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin
die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen
haben (wie schon früher: OLG Bamberg VersR 2007, 1651 f.; LG Coburg
r+s 2007, 421 ff.) zutreffend entschieden, dass der Ausschluss für unter
das RVA fallende Rückgriffsansprüche in Ziffer V.2. RBH dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung
nicht entgegensteht. Der Senat folgt der vom Oberlandesgericht Koblenz
(VersR 2009, 676 und 1656) vertretenen Ansicht nicht, durch eine solche
Klausel sei dieser Ausgleichsanspruch ausgeschlossen, weil und insoweit der Klägerin der Regress gegen die Mieterin schon durch den gegenüber dem vom Bundesgerichtshof entwickelten Regressverzicht vorrangigen Regressverzicht nach dem RVA verwehrt sei. Diese Argumen-
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tation berücksichtigt Sinn, Zweck und Auswirkung des RVA wie des Ausschlusses nicht hinreichend.
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1. a) aa) Zweck des vom Senat entwickelten Regressverzichts ist
der Schutz der Interessen des Vermieters und des Mieters (BGHZ 169,
86 Tz. 9 ff.). Der Regressverzicht soll dagegen ebenso wenig wie der
Regressverzicht nach dem RVA (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1984
- VI ZR 115/82 - VersR 1984, 325 unter II 2) dem Haftpflichtversicherer
des Schädigers zugute kommen. Der vom Senat im Wege der Rechtsfortbildung geschaffene Ausgleichsanspruch (BGHZ 169, 86 Tz. 22 ff.) ist
das Äquivalent dafür, dass dem Gebäudeversicherer trotz bestehenden
Haftpflichtversicherungsschutzes im Interesse beider Mietvertragsparteien der Regressverzicht zugemutet wird (BGHZ aaO Tz. 9-21; Senatsurteil vom 18. Juni 2008 - IV ZR 108/06 - VersR 2008, 1108 Tz. 11). Im Ergebnis führt dieser zu einer Halbierung der Leistungspflicht des Haftpflichtversicherers.
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bb) Auch durch den Regressverzicht nach dem RVA wird der Mieter so behandelt, als sei sein Sachersatzinteresse in der Feuerversicherung mitversichert. Dies führt ebenso wie bei dem vom Senat entwickelten Regressverzicht bei einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung zu einer der Doppelversicherung strukturell vergleichbaren
Interessenlage (OLG Bamberg und LG Coburg aaO; LG Köln VersR
2008, 1258 f.; Langheid in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 67 Rdn. 37;
Sieg BB 1982, 900 f.; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. J I
Rdn. 11 f., 14 f.; Kohleick, Die Doppelversicherung im deutschen Versicherungsvertragsrecht S. 36 ff.). Daraus folgt, dass nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 169 aaO Tz. 22 ff.) dem Feuerversicherer
auch wegen des Regressverzichts im Rahmen des RVA grundsätzlich ein
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Ausgleichsanspruch in analoger Anwendung von § 59 Abs. 2 VVG a.F.
gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters zuzubilligen ist. Das ist das
Äquivalent dafür, dass die Feuerversicherer aus sozialer Verantwortung
zum Schutz der Schädiger (freiwillig) auf den Regress verzichten.
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b) Der Regressverzicht ist gemäß Ziffer 6 RVA in der Fassung von
2005 (Text bei Günther, Der Regress des Sachversicherers 3. Aufl.
S. 30 ff.) je Schadenereignis nach unten und oben begrenzt. Er gilt nach
Ziffer 6a RVA bei einem Regressschuldner für eine Regressforderung bis
zu 600.000 €, jedoch nur insoweit, als die Regressforderung 150.000 €
übersteigt. Bis zu diesem Betrag wird also grundsätzlich auf den Regress
nicht verzichtet. Ziffer 6b RVA erweitert den Verzicht auf diesen Bereich
aber unter anderem für Schäden an der Mietsache, sofern eine Haftpflichtversicherung nach den AHB keine Deckung bietet, weil der Versicherungsschutz nach § 4 I 6 a AHB, jetzt Ziffer 7.6 AHB 2008 ausgeschlossen ist. Daraus ist umgekehrt zu entnehmen, dass Regress genommen wird, wenn Haftpflichtdeckung besteht. Nach dem Zweck des
RVA sollte bis zu der Untergrenze von Anfang an nicht auf einen Regress verzichtet werden, weil sich der Regressschuldner in diesem Bereich im Allgemeinen über eine Haftpflichtversicherung absichern konnte
(BGH, Urteil vom 24. Januar 1984 aaO; OLG Düsseldorf VersR 1998,
966, 967; Siegel, VersR 2009, 46, 48; Essert, VersR 1981, 1111, 1112;
Günther aaO S. 34; Dietz, Wohngebäudeversicherung 2. Aufl. L 5.4; Sieg
aaO). Wortlaut, Systematik und Zweck des RVA, den Schädiger, nicht
aber dessen Haftpflichtversicherer zu entlasten, führen deshalb zu der
Auslegung, dass der Regressverzicht im Verhältnis zu einer Mietsachschäden deckenden Haftpflichtversicherung jedenfalls bis zum Betrag
von 150.000 € subsidiär sein soll.
-6-
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2. Der damit nach Ziffer 6b RVA vorbehaltene Regress gegen den
haftpflichtversicherten Schädiger soll durch Ziffer V.2. RBH abgewehrt
und damit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Diese Ausschlussklausel ist nach § 307 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Zweck des Haftpflichtversicherungsvertrages in einem
wesentlichen Punkt gefährdet und den Mieter auch im Übrigen unangemessen benachteiligt.
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a)
Durch
Ziffer
V.2.
RBH
wird
dem
Versicherungsnehmer
- abweichend von § 4 I 6 a AHB - Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu
privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden gewährt. Auf diesen
Versicherungsschutz ist der Mieter von Wohnraum angewiesen. Leicht
fahrlässig verursachte Schäden durch Brand können ein existenzgefährdendes Ausmaß erreichen. Der Einschluss von gemietete Wohnräume
betreffenden Haftpflichtschäden ist deshalb längst die Regel, die Wirksamkeit eines formularmäßigen Ausschlusses wäre fraglich (§ 307 Abs. 2
Nr. 2 BGB). Dieser versprochene Versicherungsschutz wird durch Ziffer
V.2. RBH eingeschränkt (vgl. Siegel, r+s 2007, 498 f.). Allerdings wird
nicht ein bestimmtes Risiko vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Vielmehr will der Haftpflichtversicherer nicht leisten, wenn der Feuerversicherer den Mieter als Quasi-Versicherungsnehmer im Wege des Regressverzichts schützt. Damit hat die Klausel die Bedeutung einer einfachen, die umfassend erteilte Leistungszusage einschränkenden Subsidiaritätsabrede.
11
b) Die Klausel ist insbesondere in ihrer praktischen Auswirkung
geeignet, den versprochenen Versicherungsschutz auszuhöhlen.
-7-
12
aa) Durch den Leistungsausschluss in Ziffer V.2. RBH wird der
Versicherungsnehmer auf das RVA verwiesen. Dessen Text kennt er
nicht. Er wird ihm laut Anmerkung zur Klausel "auf Wunsch zur Verfügung gestellt". Damit wird der Versicherungsnehmer auf ein ihm völlig
unbekanntes Vertragswerk verwiesen. Welche Versicherer danach auf
einen Regress verzichten, ergibt sich daraus nicht. Der sachliche Gehalt
des RVA ist für den Versicherungsnehmer nur schwer zu erfassen. Die
Grenzen seiner Verständnismöglichkeiten sind spätestens dann überschritten, wenn er bemerkt, dass Ziffer 6b RVA ihn wieder auf die Haftpflichtversicherung zurückverweist, eine Bestimmung, deren Bedeutung
- wie der vorliegende Fall zeigt - schon für sich genommen und insbesondere im Verhältnis zu Ziffer V.2. RBH auch von spezialisierten Versicherungsjuristen nicht erkannt wird. Es kommt hinzu, dass durch die Verweisung auf das RVA auch dessen Änderungen, die ohne Beteiligung der
Parteien des Haftpflichtversicherungsvertrages vorgenommen werden,
den Umfang des Versicherungsschutzes beeinflussen können (vgl.
Grommelt, r+s 2007, 230, 231 f.). So sind beispielsweise seit dem
1. Januar 2010 Mietsachschäden von der Erweiterung des Regressverzichts in Ziffer 6b RVA nicht mehr umfasst (Siegel, VersR 2009, 678,
680). Eine solche Gestaltung des Versicherungsschutzes ist nicht nur
intransparent, sondern auch inhaltlich unangemessen.
13
bb) Die Verweisung des Versicherungsnehmers auf das RVA begründet ferner die praktisch erhebliche Gefahr, dass er letztlich durch
keinen der beiden Versicherer den ihm zustehenden Schutz erhält. Wie
in drei anderen Verfahren vom dort in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer vorgetragen wurde, haben Gebäudefeuerversicherer in
der Vergangenheit haftpflichtversicherte Verursacher eines Brandschadens häufig in Anspruch genommen, obwohl das RVA anwendbar gewe-
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sen sei. In solchen Fällen besteht nach Auffassung der Haftpflichtversicherer Anspruch auf Deckungsschutz auch nicht in Form der Anspruchsabwehr. Darüber, ob das RVA einem Regressanspruch gegen den Mieter
entgegensteht, werden Feuerversicherer und Haftpflichtversicherer aber
oft unterschiedlicher Meinung sein. So kann etwa darüber gestritten werden, ob der Brand auf grober Fahrlässigkeit beruht, ob er von den eigenen Sachen des Mieters ausgegangen ist oder - wie hier - ob die Subsidiaritätsklausel in der Haftpflichtversicherung wirksam ist und sich gegenüber der bereits erörterten einfachen Subsidiaritätsregelung in Ziffer
6b RVA durchsetzt. Dann steht der Mieter zwischen beiden Versicherern,
muss sich auf eigene Kosten und eigenes Risiko gegen den Regressanspruch verteidigen und läuft Gefahr, bei einer Verurteilung trotz Haftpflichtversicherung keinen Freistellungsanspruch zu haben. In eine solche Lage darf ein Haftpflichtversicherer seinen Versicherungsnehmer
nicht bringen (vgl. BGHZ 171, 56 Tz. 11 ff.; Senatsurteil vom 14. Februar
2007 - IV ZR 54/04 - VersR 2007, 1119 Tz. 11 ff.). Diese Gefahr, die
nach den Erfahrungen des Senats nicht selten durch unberechtigte Deckungsablehnungen von Haftpflichtversicherern hervorgerufen wird, war
auch ein wesentlicher Grund dafür, trotz bestehender Haftpflichtdeckung
einen Regressverzicht des Gebäudeversicherers anzunehmen (BGHZ
169, 86 Tz. 17). Es ist auch nicht hinzunehmen, dass Haftpflichtversicherer und Gebäudeversicherer durch gegenseitige rechtliche Abwehrmaßnahmen den nach allgemeiner Meinung gebotenen Schutz des leicht
fahrlässig handelnden Wohnungsmieters unterlaufen (vgl. BGHZ 169, 86
Tz. 8; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10; Looschelders, JR 2007, 424,
426; Günther, VersR 2006, 1539, 1541).
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cc) Die Befürchtung, dass der Versicherungsnehmer bei kollidierenden Subsidiaritätsabreden letztlich ganz ohne Versicherungsschutz
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bleibt, ist auch der Grund dafür, dass nach herrschender Meinung keine
der beiden Subsidiaritätsklauseln eingreift mit der Folge eines Ausgleichs nach § 59 Abs. 2 VVG a.F. (Kollhosser in Prölss/Martin, VVG
27. Aufl. § 59 Rdn. 28; Staudinger/Kassing aaO S. 13 Fn. 46; Winter,
VersR 1991, 527, 530 f.; Segger, VersR 2006, 38, 41; BK/Schauer, § 59
VVG Rdn. 52; Versicherungsrechts-Handbuch/Armbrüster, 2. Aufl. § 6
Rdn. 88).
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3. Die Klägerin hat entgegen der Auffassung der Beklagten auch
nicht auf die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs verzichtet. Die
Ansicht der Beklagten, ein solcher Verzicht ergebe sich aus dem Rundschreiben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft
an die Vorstände der Haftpflichtversicherer vom 28. November 1997 zur
Neufassung des RVA, ist nicht richtig. Es ist schon fraglich, welche Bedeutung ein Rundschreiben des Gesamtverbandes überhaupt für die
Auslegung des RVA haben soll. Überdies kann dieses Rundschreiben
den Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 VVG a.F. gar nicht erfassen,
weil seinerzeit niemand an einen solchen Ausgleichsanspruch gedacht
hat. Der Senat hatte es früher abgelehnt, in eine sogenannte reine Sachversicherung
ein
Haftpflichtinteresse
einzubeziehen
(Urteil
vom
- 10 -
23. Januar 1991 - IV ZR 284/89 - VersR 1991, 462 unter I). Abgesehen
davon geht es hier nicht um das RVA in der Fassung von 1998.
Terno
Seiffert
Dr. Kessal-Wulf
Wendt
Felsch
Vorinstanzen:
LG Coburg, Entscheidung vom 07.12.2007 - 13 O 374/07 OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.04.2008 - 1 U 15/08 -