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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZB 35/03
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vom
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10. Dezember 2003
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
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die Richterin Dr. Kessal-Wulf
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am 10. Dezember 2003
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August
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2003 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
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Wert: 99.509,52
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Gründe:
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I. Die Parteien streiten über die Auseinandersetzung einer ungeteilten Erbengemeinschaft. Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt,
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zur Herbeiführung der Auseinandersetzung einem im Tenor des Urteils
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im einzelnen aufgeführten Teilungsplan zuzustimmen. Dagegen hat der
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Beklagte in zulässiger Weise Berufung eingelegt. Mit einem am 4. Juni
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2003 zugestellten Beschluß hat das Berufungsgericht angekündigt, die
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Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluß zurückweisen zu wollen, und dem Beklagten unter Darlegung der Gründe
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für die beabsichtigte Zurückweisung Gelegenheit zur Stellungnahme bin-
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nen zwei Wochen gegeben. Die Stellungnahme des Beklagten ist am
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18. Juni 2003 eingegangen. Zugleich hat er beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Mit Beschluß vom 19. Juni 2003, zugestellt am 25. Juni 2003, hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel zurückgewiesen. Am 8. Juli 2003 hat der Beklagte beim Berufungsgericht
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beantragt, in entsprechender Anwendung des § 321a ZPO den Beschluß
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vom 19. Juni 2003 aufzuheben, das Verfahren fortzuführen und Termin
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zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Er hat dies damit begründet, das Berufungsgericht habe seinen Sachvortrag nicht ausreichend
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berücksichtigt und die dazugehörigen Beweisantritte übergangen. Diesen
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Antrag hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 21. August 2003 verworfen. Der die Berufung zurückweisende Beschluß vom 19. Juni 2003
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sei unanfechtbar, das erkennende Gericht an die getroffene Entscheidung gebunden. Die Vorschrift des § 321a ZPO sei auf Beschlußverfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar; eine entsprechende Anwendung komme nicht in Betracht. Mit seiner - nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Aufhebung des Beschlusses
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vom 21. August 2003 und die Anweisung an das Berufungsgericht, seinen Antrag vom 8. Juli 2003 in der Sache zu bescheiden.
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II. Die Rechtsbeschwerde ist als unzulässig zu verwerfen.
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1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I 1887, 1902) kann der
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Bundesgerichtshof gegen Beschlüsse des Berufungsgerichts ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (BGHZ 150,
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133, 135; Senatsbeschluß vom 19. November 2003 - IV ZB 20/03; vgl.
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auch BVerwG NJW 2002, 2657; BFH NJW 2003, 919, 920). Die Rechts-
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beschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt
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ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) oder das Berufungsgericht sie in dem angegriffenen Beschluß zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Beide Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
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Beschlüsse, mit denen das Berufungsgericht ein Rechtsmittel nach
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§ 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückweist, sind nach Abs. 3 der Vorschrift
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unanfechtbar. Da die Rechtsbeschwerde kraft gesetzlicher Anordnung
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ausgeschlossen ist, war das Berufungsgericht auch an ihrer Zulassung
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gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 NJW 2003, 211 unter II; vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW
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2002, 3554 unter II 1). Das gilt für den Beschluß vom 19. Juni 2003
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ebenso wie für seine nachfolgende, vom Beklagten jetzt angegriffene
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Entscheidung vom 21. August 2003.
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2. Werden durch eine nach dem Gesetz unanfechtbare Entscheidung Verfahrensgrundrechte einer Partei - insbesondere ihr Anspruch
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auf rechtliches Gehör - verletzt, ist diesem Verfahrensverstoß durch das
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Gericht abzuhelfen, das ihn begangen hat (BGHZ aaO 136). Für die Zulassung einer außerordentlichen Rechtsbeschwerde ist in diesem Zusammenhang kein Raum.
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Der Gesetzgeber hat, um Verletzungen von Grundrechten einer
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Partei zu beseitigen, entsprechende Regelungen in die Zivilprozeßordnung aufgenommen. Bei nach § 511 Abs. 2 ZPO unanfechtbaren Urteilen
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ist auf Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei der Prozeß
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vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn dieses ihren
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Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise ver-
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letzt hat (§ 321a ZPO). In § 543 Abs. 2 ZPO sind für die Revision gegen
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Urteile und in § 574 Abs. 2 ZPO für die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse bestimmte Zulassungsgründe aufgeführt. So kommt eine Zulassung in Betracht, wenn sie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist. Dieser Zulassungsgrund umfaßt auch die Verletzung
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von Verfahrensgrundrechten (BGH, Beschluß vom 18. Juli 2003 - V ZR
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187/02 - NJW 2003, 3205 unter II 1 b m.w.N.). Für die Rechtsbeschwerde ist er allerdings unter die weiteren Voraussetzungen des § 574 Abs. 1
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ZPO gestellt. Ist die Rechtsbeschwerde vom Gesetz nicht als statthaft
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bestimmt oder vom Berufungsgericht nicht zugelassen, kann die Sache
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nebst dem ihm zugrunde liegenden, von der Partei als fehlerhaft beanstandeten Verfahren dem Bundesgerichtshof nicht zur Prüfung anfallen.
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Anders als für die Revision gemäß §§ 543 Abs. 1 Nr. 2, 544 ZPO ist das
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Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen. Für Beschlüsse nach § 522 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsbeschwerde nach dem
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Gesetz darüber hinaus sogar ausdrücklich ausgeschlossen. Damit hat
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der Gesetzgeber solche Entscheidungen des Berufungsgerichts einer
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Anfechtung vor dem übergeordneten Gericht insgesamt entzogen.
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Ist der Partei aber die Rechtsbeschwerde bereits gegen die Ausgangsentscheidung nicht eröffnet (§ 522 Abs. 3 ZPO), scheidet dieses
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Rechtsmittel auch für einen nachfolgenden Beschluß aus, mit dem das
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Berufungsgericht es ablehnt, sich mit dem gerügten Verfahrensverstoß
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sachlich zu befassen. Den Vorstellungen des Gesetzgebers entspricht
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es, mit der Einführung des - dem Wortlaut nach auf unanfechtbare Urteile beschränkten - § 321a ZPO eine einfache und prozeßökonomische
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instanzinterne Korrektur objektiver Verfahrensfehler herbeizuführen (BTDrucks. 14/4722, 63), nicht jedoch, einen weiteren Rechtsmittelzug zu
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schaffen, sollten die Instanzgerichte der ihnen zugewiesenen Aufgabe
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nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Das zeigt zusätzlich die Regelung in § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO. Wird die erhobene Verfahrensrüge
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beschieden, ist der entsprechende Beschluß des Berufungsgerichts unanfechtbar.
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3. Räumt das Berufungsgericht den von einer Partei begründet
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geltend gemachten Verfassungsverstoß nicht aus oder verschließt es
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sich - wie hier - von vornherein der Prüfung, ob ein solcher Verstoß gegeben ist, weil es sich an die von ihm getroffene Entscheidung für gebunden (§ 318 ZPO) und die prozessuale Vorschrift des § 321a ZPO einer erweiternden verfassungskonformen Auslegung und damit einer Anwendung auch auf unanfechtbare Beschlüsse für nicht zugänglich hält,
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kommt gegen eine solche Entscheidung allein die Anrufung des Bundesverfassungsgerichts im Wege der Verfassungsbeschwerde in Betracht
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(BGHZ aaO 136 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 321a Rdn. 17;
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Zöller/Gummer aaO § 574 Rdn. 16).
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Entgegen der Ansicht des Beklagten erfordert die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine andere Betrachtungsweise. Zwar muß gegen die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
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Gehör gerichtlicher Rechtsschutz gewährt werden. Mit Art. 103 Abs. 1
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GG ist es nicht zu vereinbaren, wenn die entsprechende Verfahrensordnung keine Abhilfemöglichkeit für den Fall vorsieht, daß das Verfahrensgrundrecht nicht oder nicht angemessen beachtet worden ist. Denn erst
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die Beseitigung eines solchen Verstoßes führt dazu, daß die Partei in
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dem jeweiligen Verfahren hinreichend gehört wird, wie es ihrem Justizgewährungsanspruch entspricht (BVerfG NJW 2003, 1924 ff.; Beschluß
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vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99). Es bleibt jedoch dem Gesetzgeber
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überlassen, ob er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz zur
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Wahrung des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Möglichkeit einer Selbstkorrektur durch das Ausgangsgericht (iudex a quo) oder durch die Möglichkeit der Anrufung eines Rechtsmittelgerichts (iudex ad quem) eröffnet
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(BVerfG, Beschluß vom 7. Oktober 2003 aaO). Nach der derzeitigen Gesetzeslage, die bis längstens zum 31. Dezember 2004 hinzunehmen ist
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(BVerfG aaO), ist der Partei bei einer Zurückweisung ihrer Berufung im
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Beschlußwege (§ 522 Abs. 2 ZPO) der Weg zu einem übergeordneten
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Gericht verschlossen. Die von Verfassungs wegen erforderliche Beseitigung von Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör hat daher in Anwendung der Grundsätze des § 321a ZPO (vgl. BGHZ aaO)
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durch den iudex a quo zu erfolgen. Gegen dessen nach § 321a Abs. 4
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Satz 4 ZPO unanfechtbare Entscheidung kommt nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht.
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Terno
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Dr. Schlichting
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Wendt
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Seiffert
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Dr. Kessal-Wulf
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