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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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IV ZB 27/11
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vom
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27. Juni 2012
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in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
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Richterin
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Mayen,
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die
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Richter
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Wendt,
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Felsch,
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die
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Richterin
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Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
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am 27. Juni 2012
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beschlossen:
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Der von der Antragstellerin zu den ordentlichen Gerichten
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beschrittene Rechtsweg ist unzulässig.
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Die Sache wird an das Gericht des zulässigen Rechtsweges - das Verwaltungsgericht Köln - verwiesen.
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Gründe:
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I. Die Antragstellerin erteilte am 7. Juli 2011 der Gerichtsvollzieherverteilerstelle in Bonn den Auftrag zur Zustellung eines in kyrillischer
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Schrift geschriebenen Schriftstücks an das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn. Sie trug dazu vor, dass sie und ihre beiden
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Kinder sich seit Jahren darum bemühten, die russische Staatsbürge rschaft aufzugeben, um sich in der Bundesrepublik Deutschland einbü rgern zu lassen, die zuständigen russischen Behörden jedoch jede Ko mmunikation hierüber verweigerten. Ihrem Bevollmächtigten sei es seit
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über zwei Jahren nicht gelungen, mit dem russischen Generalkonsulat in
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Bonn in Kontakt zu kommen. Sie sei daher auf die Zustellung über einen
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Gerichtsvollzieher angewiesen.
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Der zuständige Obergerichtsvollzieher lehnte die Übernahme des
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Auftrags unter Hinweis auf Art. 22 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens
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vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen ab. Hiergegen legte
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die Antragstellerin Erinnerung, hilfsweise sofortige Beschwerde ein. Das
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Amtsgericht Bonn hat die Erinnerung unter Hinweis auf die Befreiung
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ausländischer Missionen von der deutschen Gerichtsbarkeit gemäß
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§§ 18 bis 20 GVG zurückgewiesen. Die hiergegen von der Antragstellerin
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eingelegte sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg gehabt. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO nicht zulässig, da es sich nicht um vom Gerichtsvollzi eher vorzunehmende Zustellungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung
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handele. Vielmehr werde der Gerichtsvollzieher als Justizbe hörde i.S.
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von § 23 EGGVG tätig, so dass der dort vorgesehene Rechtsweg eröf fnet sei. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich die A ntragstellerin gegen diese Auffassung des Beschwerdegerichts und meint,
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gemäß §§ 766, 573 ZPO seien die von ihr gewählten Rechtsmittel der Erinnerung und der sofortigen Beschwerde gegeben.
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II. Der von der Antragstellerin beschrittene Rechtsweg zu den o rdentlichen Gerichten ist nicht eröffnet. Vielmehr handelt es sich um eine
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öffentlich-rechtliche Streitigkeit gemäß § 40 Abs. 1 VwGO, so dass die
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Sache gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen ist.
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1. Die rechtliche Einordnung von Maßnahmen des Gerichtsvollzi ehers, die nicht unmittelbar die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
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betreffen, wird nicht einheitlich beurteilt. Teilweise wird die Auffassung
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vertreten, dass eine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers außerhalb der
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Zwangsvollstreckung generell nicht unter § 766 ZPO falle, sondern er als
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Justizbehörde i.S. des § 23 EGGVG tätig werde (OLG Hamm Rpfleger
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2011, 93; OLG Düsseldorf MDR 2008, 1365; OLG Frankfurt OLGR 1998,
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234; 235; OLG Karlsruhe MDR 1976, 54; Baumbach/Lauterbach/Albers/
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Hartmann, ZPO 70. Aufl. § 23 EGGVG Rn. 4; Musielak/Lackmann, ZPO
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9. Aufl. § 766 Rn. 8; Zöller/Stöber, ZPO 29. Aufl. § 766 Rn. 5; § 23
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EGGVG Rn. 10; MünchKomm-ZPO/Rauscher/Pabst, ZPO 3. Aufl. § 23
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EGGVG Rn. 45). Andere nehmen demgegenüber an, dass in diesen Fällen der Rechtsweg nach § 23 EGGVG nicht eröffnet sei, sondern es naheliege, das Vollstreckungsgericht als zuständiges Gericht anzusehen
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(KG MDR 1984, 856; OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 367).
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2. Hierauf kommt es jedoch schon deshalb nicht an, weil beide
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Rechtsmittel voraussetzen, dass der Weg in die ordentliche Gerichtsba rkeit eröffnet ist. Das ist hier nicht der Fall. Die Zivilprozessordnung findet
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nach § 3 Abs. 1 EGZPO nur auf bürgerliche Rechtsstreitigkeiten Anwe ndung, welche vor die ordentlichen Gerichte gehören. § 23 EGGVG setzt
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Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet des bürgerlichen Recht s einschließlich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen G erichtsbarkeit oder der Strafrechtspflege voraus. Dieser besonderen
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Rechtswegregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die ordentlichen
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Gerichte den Verwaltungsmaßnahmen in den aufgeführten Gebieten
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sachlich näher stehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsg erichtsbarkeit und über die zur Nachprüfung justizmäßiger Verwaltungsa kte erforderlichen zivil- und strafrechtlichen Erkenntnisse und Erfahrungen
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verfügen (Senatsbeschluss vom 28. März 2007 - IV AR(VZ) 1/07, VersR
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2008, 376 Rn. 7).
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§ 23 EGGVG ist als Ausnahme zu § 40 Abs. 1 VwGO eng auszulegen. Seine Anwendung ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die vom
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Gesetz vorausgesetzte Sachnähe der zur Überprüfung berufenen o rdentlichen Gerichtsbarkeit tatsächlich feststellen lässt (Senatsbeschlüsse vom 28. März 2007 aaO; vom 16. Mai 2007 - IV AR(VZ) 5/07, ZIP
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2007, 1379 unter III 3 a; vom 16. Juli 2003 - IV AR(VZ) 1/03, NJW 2003,
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2989 unter 4). Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits entschieden,
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dass etwa Streitigkeiten über die Streichung aus der bei der Justizve rwaltung geführten Liste vereidigter und ermächtigter Dolmetscher und
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Übersetzer (Beschluss vom 28. März 2007 aaO) sowie über Maßnahmen
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im Rahmen dienstaufsichtlicher Tätigkeit (Beschluss vom 15. November
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1988 - IVa ARZ (VZ) 5/88, BGHZ 105, 395; 399 f.) nicht unter die
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Rechtswegzuständigkeit des § 23 EGGVG fallen. Auch das Bundesverwaltungsgericht legt § 23 EGGVG im Verhältnis zu § 40 Abs. 1 VwGO
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eng aus und fordert, die in Rede stehende Amtshandlung müsse in
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Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen werden, die der jeweiligen
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Behörde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in § 23 EGGVG aufgeführten Rechtsgebiete zugewiesen sei (NJW 1989, 412, 414: verneint
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für Streitigkeiten auf dem Gebiet der Öffentlichkeitsarbeit im Zusamme nhang mit Presseerklärungen der Staatsanwaltschaft).
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Im Streitfall handelt es sich weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit noch um einen Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts. Die Antragstellerin begehrt die Zustellung eines Schrif tstücks an das Generalkonsulat der Russischen Föderation in Bonn im
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Zusammenhang mit der von ihr beabsichtigten Aufgabe der russischen
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und dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Es geht mithin um
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Fragen des Ausländer- und Staatsangehörigkeitsrechts sowie des damit
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im Zusammenhang stehenden Anwendungsbereichs der Wiener Abkommen über diplomatische und konsularische Beziehungen bei Zustellu ngen. Als öffentlich-rechtliche Streitigkeit ist hierfür die Zuständigkeit der
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Verwaltungsgerichte begründet. Nach Anhörung der Antragstellerin war
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die Sache daher gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das zuständige
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Verwaltungsgericht Köln zu verweisen.
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Mayen
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Wendt
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Harsdorf-Gebhardt
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Felsch
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Dr. Karczewski
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Vorinstanzen:
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AG Bonn, Entscheidung vom 10.08.2011 - 24 M 3616/11 LG Bonn, Entscheidung vom 06.09.2011 - 4 T 327/11 -
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