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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZB 23/16
vom
19. Dezember 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:191216BIVZB23.16.0
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt,
den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann
am 19. Dezember 2016
beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Rechtsbeschwerdeverfahren einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts - 9. Zivilsenat - vom
20. Oktober 2016 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: bis zu 950.000 €
Gründe:
1
I. Der Kläger begehrt Ersatzleistungen aus einer bei der Beklagten
bestehenden Gebäudeversicherung. Das Landgericht hat die Klage
- soweit hier von Interesse - abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Der Kläger hat hiergegen persönlich Rechtsbeschwerde eingelegt und ausgeführt, er habe
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keinen Rechtsanwalt gewinnen können, um das Verfahren weiterzuführen.
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II. Der Antrag des Klägers, der als Antrag auf Beiordnung eines
Notanwalts auszulegen ist, ist nicht begründet.
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Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beig eordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt
nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos
erscheint.
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1. Die erstgenannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei
zumutbare Anstrengungen unternommen und ihre vergeblichen Be mühungen dem Gericht substantiiert dargelegt sowie gegebenenfalls nac hgewiesen hat (Senatsbeschlüsse vom 20. September 2016 - IV ZB 14/16,
juris Rn. 4; vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris Rn. 4; vom 22. Juli 2015
- IV ZB 19/15, juris Rn. 4 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Dem Vortrag des
Klägers ist schon nicht zu entnehmen, dass er sich an einen beim Bu ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gewandt hätte.
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2. Die Rechtsverfolgung des Klägers erscheint auch aussichtslos,
weil seine Rechtsbeschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist
als unzulässig zu verwerfen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand kommt nicht in Betracht. Zwar kann einer Partei, die keinen zu i hrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, im Fall der Beste llung eines Notanwalts Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Partei die für die Beste llung eines Notanwalts erforderlichen Voraussetzungen innerhalb der
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noch laufenden Frist darlegt (Senatsbeschlüsse vom 20. Septemb er
2016 - IV ZB 14/16, juris Rn. 5; vom 25. Mai 2016 - IV ZB 6/16, juris
Rn. 5; vom 22. Juli 2015 - IV ZB 19/15, juris Rn. 5 m.w.N.). Das hat der
Kläger nicht getan.
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Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellte, es habe sich
bei seinem Antrag um einen solchen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts gehandelt, käme eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der B eschwerdefrist nicht in Betracht. Eine solche setzte voraus, dass die Pa rtei innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur den Prozessko stenhilfeantrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozes skostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt (BGH, Beschluss vom
23. April 2015 - VII ZA 1/15, juris Rn. 2 m.w.N.). Dies ist hier nicht geschehen.
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III. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist durch
einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt
worden ist, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO, § 133 GVG.
Mayen
Felsch
Lehmann
Harsdorf -Gebhardt
Dr. Bußmann
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 30.06.2016 - 331 O 187/03 OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2016 - 9 U 161/16 -