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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 92/05
vom
28. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dr. Kapsa
und Galke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der
Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden
vom
16.
März
2005
-6
U
2909/99 -
wird
zurückgewiesen.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch
erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen
Rechtsprechung
eine
Entscheidung
des
Revisionsgerichts.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen.
Der
Streitwert
für
das
Beschwerdeverfahren
wird
auf
1.227.302,46 € festgesetzt.
Die mit dem im Berufungsrechtszug zuletzt gestellten Antrag
der Klägerin geltend gemachten Zinsen sind nur insoweit
Nebenforderungen,
als
842.756,27 € betreffen.
sie
die
Hauptforderung
von
Soweit darüber hinaus Zinsen von 1.738.494,60 € beansprucht
werden, fehlt es hinsichtlich des Differenzbetrages von
(1.738.494,60
-
842.756,27 =)
895.738,33 €
an
der
Abhängigkeit von einer Hauptforderung. Diese Zinsen sind
daher keine Nebenforderungen im Sinne des § 4 Abs. 1
Halbs. 2 ZPO, sondern selbst Hauptforderung.
Schlick
Wurm
Kapsa
Streck
Galke
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 31.08.1999 - 2 O 6313/98 OLG Dresden, Entscheidung vom 16.03.2005 - 6 U 2909/99 -