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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 302/14
vom
13. August 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2015 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hucke, Seiters, Tombrink und
Dr. Remmert
beschlossen:
Die Anhörungsrüge der Kläger (§ 321a ZPO) gegen den Beschluss des
Senats vom 16. Juli 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen, weil der
Senat das in der Begründung der Rüge erwähnte Vorbringen bei seiner
Beratung und Entscheidung geprüft und berücksichtigt hat. Die Frage
der zwischenzeitlichen Klärung einer anfänglich grundsätzlich
bedeutsamen Rechtsfrage (Zulassung der Revision nur bei
Erfolgsaussicht des Rechtsmittels) ist in dem beanstandeten
Senatsbeschluss ausdrücklich behandelt worden. Die gegen die
Rechtsauffassung des Senats betreffend die Anforderungen an
Güteanträge in Kapitalanlagefällen angeführten Argumente hat der
Senat im vorliegenden Fall ebenso wie bereits bei den
Senatsbeschlüssen vom 18. Juni 2015 – III ZR 198/14 u.a. erwogen
und für nicht durchgreifend erachtet.
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 23.10.2013 - 7 O 26/13 OLG Celle, Entscheidung vom 14.08.2014 - 11 U 274/13 -
Seiters
Remmert