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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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III ZR 276/03
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Verkündet am:
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6. Oktober 2005
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Kiefer
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Justizangestellter
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als Urkundsbeamter
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
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vom 6. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
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Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers zu 2 wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. September 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum
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Nachteil des Klägers zu 2 erkannt worden ist.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Die Klägerin zu 1 hat die Kosten ihrer Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand
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Der Kläger zu 2 (im Folgenden: der Kläger), ein Rechtsanwalt, gründete
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durch Vertrag vom 9. November 1987 gemeinsam mit den Gesellschaftern
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G.
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und R.
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eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden:
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Ursprungs-GbR), deren Gegenstand die für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer
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und Steuerberater berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten waren. Aufgrund eines Vertrages vom 16. Dezember 1991 trat der Steuerberater W.
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in die
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Ursprungs-GbR ein. Im Jahre 1992 errichtete die Ursprungs-GbR eine Außenstelle in L.
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, zu deren Leiterin die Beklagte bestellt wurde. Die Be-
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klagte war in den Bereichen Buchhaltung und Rechnungswesen tätig.
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Der Gesellschafter W.
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kündigte den Gesellschaftsvertrag fristgerecht
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zum 31. Oktober 1994. Auch der Gesellschafter G.
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kündigte den
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Vertrag, und zwar außerordentlich zum 31. August 1994. Während die Kündigung W.
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unstreitig wirksam war, bestand über die Wirksamkeit der Kündi-
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gung G.
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Streit. Die Rechtsstellung G.
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zur Ursprungs-
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GbR, insbesondere das Bestehen etwaiger Ansprüche gegen diese, ist noch
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nicht endgültig geklärt. Die beiden übrigen Gesellschafter, der Kläger und
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R.
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, betreuten die ihnen zugeordneten Mandate, darunter auch diejenigen,
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die auf die Außenstelle L.
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chen Rechts "R.
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und T.
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Mandate der Außenstelle L.
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entfielen, unter Gesellschaft bürgerli" weiter. Im Innenverhältnis wurden die
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dem Kläger zugeordnet. Diese Gesell-
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schaft wurde zum 31. Oktober 1996 aufgelöst. Auch in später gegründeten weiteren Sozietäten mit wechselndem Mitgliederbestand verblieb die Bearbeitung
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der Mandate der Außenstelle L.
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26. Mai 1997 an die Sozietät R.
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beim Kläger. Mit Schreiben vom
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und T.
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, zu Händen des Klägers, kün-
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digte die Beklagte das Rechtsverhältnis, unter anderem mit der Begründung,
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sie sei im Unklaren darüber, mit welcher der verschiedenen Sozietäten sie in
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einem gesellschaftsrechtlichen Verhältnis stehe. Nachfolgende Verhandlungen
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über einen Ankauf des mit der Außenstelle in L.
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dantenstamms durch die Beklagte scheiterten.
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verbundenen Man-
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Der Kläger trägt vor, er persönlich sei nach der Auflösung der Ursprungs-GbR und nach der Gründung der Folgegesellschaften mit deren jeweils wechselndem Mitgliederbestand Alleininhaber der die Außenstelle
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L.
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betreffenden Mandate geworden und geblieben. Deswegen sei
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die Beklagte ihm persönlich für die Geschäftsführung dieser Mandate verantwortlich. Er wirft der Beklagten vor, sie verweigere ihm die Einsicht in die die
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Zweigstelle betreffenden Geschäftsunterlagen. Durch die Vorenthaltung dieser
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Unterlagen habe sie einen gewinnbringenden Verkauf der Außenstelle an Dritte verhindert. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger - ursprünglich gemeinsam mit der früheren, am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligten Klägerin
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zu 1 - die Beklagte mit gestaffelten Anträgen auf Herausgabe von Unterlagen,
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Auskunft und Abrechnung, sowie auf Zahlung von Schadensersatz und auf Unterlassung in Anspruch genommen.
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Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Senat
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zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter.
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Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
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und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1.
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Die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche beruhen auf einem Ge-
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schäftsbesorgungsvertrag oder auf Geschäftsführung ohne Auftrag, wobei - soweit der Kläger der Beklagten vorwirft, unberechtigt Steuerberatungstätigkeit zu
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seinen Lasten ausgeübt zu haben - auch an angemaßte Eigengeschäftsführung (§ 687 BGB) gedacht werden mag.
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2.
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Das Berufungsgericht verneint eine Aktivlegitimation des Klägers für die-
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se Ansprüche. Es meint, er habe nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die Außenstelle L.
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auf ihn übergegangen sei. Auftraggeberin, Dienstherrin
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oder Prinzipalin der Beklagten sei die Ursprungs-GbR gewesen. Für eine Auflösung dieser Gesellschaft im Verhältnis zur Beklagten fehle es an hinreichend
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substantiiertem Sachvortrag, insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit des
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Ausscheidens des Ursprungsgesellschafters G.
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. Mit Beschluss der
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Gesellschafter über die Auflösung der Gesellschaft entstehe die sogenannte
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Auflösungsgesellschaft nach § 730 Abs. 2 BGB, mit der Folge, dass sämtliche
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Gesellschafter an der Auflösung der Gesellschaft mitwirken müssten und sie
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deshalb nur gemeinschaftlich für die Geltendmachung sämtlicher Auskunfts-,
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Herausgabe- und eventueller Schadensersatz- und sonstiger Ansprüche zuständig seien.
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3.
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Diese Argumentation des Berufungsgerichts beruht auf einer Verken-
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nung der Tragweite der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsvorschriften der §§ 730-736 BGB. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht
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berücksichtigt, dass die dortigen Bestimmungen samt und sonders dispositiven
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Charakter haben (s. dazu insbesondere MünchKomm/Ulmer, BGB, 4. Aufl.
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2004 § 730 Rn. 63; § 731 Rn. 3). Daher besteht insbesondere bei Freiberuflern
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die Möglichkeit, die Auseinandersetzung dadurch zu vollziehen, dass die Ausscheidenden ihre Mandate mitnehmen und im übrigen die Sachwerte aufgeteilt
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werden, z.B. auch im Wege der Übernahme durch die verbleibenden Gesellschafter (st. Rspr. des II. Zivilsenats; vgl. Urteil vom 6. Dezember 1993 - II ZR
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242/92 = NJW 1994, 796; Urteil vom 6. März 1995 - II ZR 97/94 = NJW 1995,
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1551; Urteil vom 8. Mai 2000 - II ZR 308/98 = NJW 2000, 2584).
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4.
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Derartige Vereinbarungen werden hier schon durch den unstreitigen
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Geschehensablauf nahe gelegt; zum anderen sind sie vom Kläger hinreichend
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schlüssig vorgetragen, teilweise durch zu den Akten gereichte schriftliche Erklärungen der ehemaligen Mitgesellschafter urkundlich dokumentiert und im
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übrigen durch deren Zeugnis unter Beweis gestellt.
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a) Die Beklagte hatte bereits in ihrer Klageerwiderung nicht bestritten,
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dass die Ursprungs-GbR zum Ende des Jahres 1994 ihre Tätigkeit eingestellt
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hatte und in der Folgezeit als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen dem
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Kläger und dem Mitgesellschafter R.
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genen
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Vorbringen
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der
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Beklagten
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fortgeführt wurde. Auch aus dem eiergeben
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sich
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keine
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tatsächlichen
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Anhaltspunkte dafür, dass ab diesem Zeitpunkt die ausgeschiedenen
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Gesellschafter
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L.
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der
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Ursprungs-GbR auf
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die
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Mandate
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der
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Außenstelle
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irgendwelchen rechtlichen oder auch nur faktischen Einfluss
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nehmen wollten oder konnten. Für die Folgegesellschaften liegen schriftliche
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Erklärungen der Mitgesellschafter K.
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R.
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und A.
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H.
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vor,
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wonach die Außenstelle allein dem Kläger zugeordnet war.
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b) Dies hatte die rechtliche Konsequenz, dass unbeschadet der Frage,
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ob die Rechtsstellung des Ursprungsgesellschafter G.
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im Ver-
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hältnis zur Ursprungs-GbR abschließend geklärt und abgewickelt war,
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jedenfalls auf der Grundlage des der revisionsgerichtlichen Beurteilung
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zugrunde zu legenden Sachverhalts die Mandate der Außenstelle L.
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in die Zuständigkeit des Klägers übergegangen waren und dass die Beklagte
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nunmehr
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ihre
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Geschäftsbesorgungsleistungen
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gegenüber
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dem
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Kläger
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Geschäftsbesorgungsleistungen gegenüber dem Kläger erbrachte. Dies hatte
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die weitere Folge, dass sie dem Kläger für die ordnungsgemäße Verwaltung
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vertraglich und haftungsrechtlich verantwortlich war. Im Ergebnis würde nichts
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anderes gelten, wenn statt des Klägers allein zunächst die Folgegesellschaften
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für die Außenstelle L.
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zuständig gewesen wären. Denn deren Mitge-
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sellschafter waren, wie sich aus ihren bei den Akten befindlichen schriftlichen
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Erklärungen ergibt, zumindest damit einverstanden, dass nach der Auflösung
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der Folgegesellschaften die Außenstelle L.
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vom Kläger allein betreut
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wurde.
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c) Erst recht gilt dies - wie die Revision zutreffend hervorhebt - für solche Mandate, die erst nach dem Ausscheiden der Ursprungs-GbR aus der Teilnahme am aktiven Rechts- und Geschäftsverkehr überhaupt akquiriert worden
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waren und die nach dem Vortrag des Klägers den Großteil der streitgegenständlichen Ansprüche ausmachen sollen. Für diese Neumandate fehlt es an
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jeglichen Anhaltspunkten für eine Fortdauer der Zuständigkeit der UrsprungsGbR.
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5.
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Das Berufungsurteil kann daher mit der ihm gegebenen Begründung
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nicht bestehen bleiben. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, nunmehr etwa noch streitig gebliebenen Fragen zur Aktivlegitimation
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nachzugehen und in eine Sachprüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der
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einzelnen Ansprüche einzutreten. Dabei ist im gegenwärtigen Revisionsverfahren noch nicht darüber zu befinden, ob das diesbezügliche klagebegründende
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Vorbringen des Klägers bis in die letzten Verästelungen hinreichend substantiiert ist. Da es - vom bisherigen Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus
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folgerichtig - auf diese Frage noch nicht ankam, ist dem Kläger gegebenenfalls
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Gelegenheit zu geben, etwaige Mängel seines Sachvortrags auf richterlichen
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Hinweis zu beheben.
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Schlick
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Wurm
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Dörr
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Streck
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Herrmann
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