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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 174/07
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vom
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21. Mai 2008
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in dem Rechtsstreit
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dr. Wurm, Dörr, die Richterin HarsdorfGebhardt und den Richter Hucke
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Mai 2007 - 15 U 3503/03 - wird zurückgewiesen,
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weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch
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die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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Soweit das Berufungsgericht - in zusammenfassender Würdigung
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und nicht in der Form eines abstrakten Rechtssatzes - angenommen hat, die Kläger hätten über Rückvergütungen der Vermögensverwaltungsgesellschaft an den Beklagten zu 2 nicht informiert werden müssen, sieht der Senat im Grundsätzlichen keine
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Widersprüche zum Urteil BGHZ 170, 226 und zum Senatsurteil
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vom 22. März 2007 (III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925), die nicht
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unmittelbar vergleichbare Sachverhalte betreffen. Das Berufungsgericht hat diese Frage auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Aufklärungspflicht über
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wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen geprüft.
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Insoweit ist eine weitere Leitentscheidung - bezogen auf den
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Komplementär oder die Treuhandkommanditistin der Beteiligungsgesellschaft - nicht geboten. Zur Frage der Auszahlung überhöhter
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Finanzierungsvermittlungsgebühren durfte das Berufungsgericht
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die im Schriftsatz der Beklagten zu 1 vom 27. Februar 2007, auf
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den der Beklagte zu 2 in seinem Schriftsatz vom 14. März 2007
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Bezug genommen hat, wiedergegebenen Ergebnisse des abgeschlossenen Strafverfahrens zugrunde legen und davon ausgehen, dass sich der weitergehende Vortrag der Kläger im Schriftsatz vom 28. August 2003, insbesondere deren Beweisangebot
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auf Vernehmung des Sachbearbeiters für die Buchprüfung, dessen Berichte Bestandteil des Ermittlungsverfahrens geworden
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sind, erledigt hatten. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht
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ohne Verstoß gegen das Willkürverbot oder den Anspruch der
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Kläger auf rechtliches Gehör relevante Prospektmängel sowie die
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Ursächlichkeit der mangelnden Unterrichtung über die vorgesehene Kapitalerhöhung für die Anlageentscheidung der Kläger verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
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Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
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Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Streitwert: 27.420,41 €
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Schlick
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Wurm
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Harsdorf-Gebhardt
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Dörr
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Hucke
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 02.05.2003 - 22 O 6258/02 OLG München, Entscheidung vom 23.05.2007 - 15 U 3503/03 -
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