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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZR 133/11
vom
22. März 2012
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2012 durch den
Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Wöstmann, Hucke und
Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 20. April 2011 - I-15 U 93/09 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 107.371,29 €
Gründe:
1
Die Beschwerde hat einen Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2
Satz 1 ZPO) nicht darzutun vermocht. Die ihren Ausführungen zu Grunde liegende Prämisse, die in den Prospekten nicht ausgewiesenen Provisionsanteile
seien zulasten der für die Wertschöpfung vorgesehenen Investitionsmittel
("Hartkosten") gegangen, ist mit den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vereinbar. Danach sind die in den Prospekten ausgewiesenen Werte der Anlagen durch die Provisionszahlungen nicht beeinträchtigt worden, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, die Provisionen hätten
die Investitionen in die Fondsimmobilien geschmälert. Die Beschwerde hat in-
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soweit Verfahrensrügen nicht erhoben und insbesondere keinen übergangenen
Sachvortrag des Klägers aufgezeigt. Das Berufungsurteil steht damit im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (Urteil vom 15. Juli 2010 - III ZR 321/08,
WM 2010, 1537 Rn. 36 ff; Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 10/10,
BeckRS 2011, 00113 Rn. 6 ff und vom 28. Oktober 2010 - III ZR 255/09,
BeckRS 2010, 28213 Rn. 6 ff), die fortzuentwickeln der vorliegende Fall keine
Veranlassung gibt.
2
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Schlick
. Herrmann
Hucke
Wöstmann
Seiters
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.01.2009 - 5 O 346/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.04.2011 - I-15 U 93/09 -