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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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III ZR 122/10
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vom
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27. Januar 2011
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in der Baulandsache
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2011 durch den
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Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dörr, Wöstmann, Seiters und Tombrink
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beschlossen:
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Der Gegenstandswert für die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats für Baulandsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
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25. März 2010 wird auf 12.682 € festgesetzt.
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Gründe:
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Der Gegenstandswert für die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 221
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Abs. 1 BauGB i.V.m. § 3 ZPO in Höhe von 20 % des Werts des Einwurfsgrundstücks festzusetzen.
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1.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (zuletzt Beschluss vom
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26. November 2009 - III ZR 326/08, juris Rn. 2 m.w.N.). ist bei einer Revision
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- deren Zulassung der Beteiligte zu 1 hier erstrebt -, mit der die Einbeziehung
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eines Grundstücks in ein Umlegungsverfahren bekämpft oder Regelungen des
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Umlegungsplans angefochten werden, der Streitwert mit 20 % des Grundstückswerts zu bemessen. Dies rechtfertigt sich daraus, dass der Umlegung die
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Idee der ungebrochenen Fortsetzung des Eigentums an einem verwandelten
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Grundstück zugrunde liegt; dem Eigentümer wird bei einer vernünftigen wirtschaftlichen Betrachtungsweise sein Eigentum nicht genommen. Dies schließt
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eine entsprechende Anwendung des § 6 ZPO aus, und zwar auch dann, wenn
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die Umlegung sich wie eine Enteignung auswirkt.
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Mit in die Streitwertberechnung einzubeziehen sind neben dem Wert des
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Grund und Bodens diejenigen der vorhandenen Aufbauten (Senatsurteile vom
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22. Februar 1968 - III ZR 140/66, BGHZ 49, 317, 318 ff und vom 13. Februar
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1969 - III ZR 123/68, BGHZ 51, 341 ff).
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2.
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Für die Streitwertfestsetzung ist deshalb grundsätzlich einzubeziehen der
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Wert der vorhandenen Aufbauten, den der Beteiligte zu 1 hier mit insgesamt
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12.590 € beziffert.
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Hinzuzurechnen ist der Bodenwert, den das Berufungsgericht für das
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hier fragliche Grundstück mit 220 €/m2 nach der Bodenrichtwertkarte nach der
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Richtwertzone Rohbauland ermittelt hat. Bei einer Größe von 231 m² ergibt sich
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damit ein Grundstückswert von 50.820 €.
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Der maßgebliche Verkehrswert wird durch den Preis bestimmt, der gewöhnlich im Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche
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Verhältnisse zu erzielen wäre (§ 194 BauGB). Nach § 8 i.V.m. § 15 der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) kann insoweit das Vergleichswertverfahren zur Ermittlung des Verkehrswerts herangezogen werden. Bei Anwendung dieses Verfahrens kann nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ImmoWertV auf die Bodenrichtwerte zur Ermittlung des Bodenwerts zurückgegriffen werden.
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Im Gegensatz zur Auffassung des Beteiligten zu 1 kann der von ihm geltend gemachte Grundstückswert von 450 €/m² nicht der Wertermittlung zugrunde gelegt werden. Der Beteiligte zu 1 bezieht sich insoweit auf ein Kaufpreisangebot der Beteiligten zu 2 aus dem Jahre 2001 für ein anderes Grundstück in
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Höhe von 470 €/m² für eine Teilfläche dieses Grundstücks von 10 m². Dieser
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Wert entspricht nicht dem auf dem Grundstücksmarkt jetzt zu erzielenden Preis.
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Der Beteiligte zu 1 hat nicht dargelegt, dass das Kaufpreisangebot der Beteiligten zu 2 aus dem Jahr 2001 heute noch unterbreitet werden würde. Darüber
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hinaus liegt es im Hinblick auf die Grundstücksgröße von lediglich 10 m² und
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das Interesse der Beteiligten zu 2, verfahrenstechnische Hürden zu vermeiden,
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auf der Hand, dass der damals gebotene Kaufpreis nicht am Marktwert für das
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gesamte Grundstück orientiert war.
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Ausgehend von einem Grundstückswert in Höhe von 50.820 €, dem Wert
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der Aufbauten in Höhe von 12.590 € und einer Quote von 20 % ergibt sich insgesamt ein Gegenstandswert von 12.682 €.
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Schlick
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Dörr
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Seiters
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Wöstmann
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Tombrink
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Vorinstanzen:
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LG Darmstadt, Entscheidung vom 17.07.2009 - 91 O 3/08 OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.03.2010 - 100 U 1/09 (Baul.) -
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