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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 115/06
Verkündet am:
10. Mai 2007
Kiefer
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Mai 2007 durch die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann
und Wöstmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der beiden Revisionsverfahren, an einen anderen
Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger stürzte am Morgen des 14. Januar 2003 gegen 7.30 Uhr auf
dem Gehweg der verkehrsberuhigten B.
straße in G.
. Nach seinem
Vorbringen ist er im Bereich eines im Boden verlegten Absperrhahns gefallen,
weil an dieser Stelle Mosaiksteine aus dem Pflaster herausgerissen worden
seien. Der Kläger nimmt deswegen die beklagte Gemeinde wegen einer Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von
mindestens 5.500 € sowie auf Feststellung ihrer Ersatzpflicht für seine weiteren
materiellen und immateriellen Schäden in Anspruch.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auf die Revision des
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Klägers hat der erkennende Senat durch Urteil vom 2. Juni 2005 - III ZR 358/04
(NJW 2005, 2454 = VersR 2005, 1086) das erste Berufungsurteil aufgehoben
und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach neuer
mündlicher Verhandlung hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers
wiederum zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich dessen vom Senat zugelassene Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung auch des zweiten Berufungsurteils und
3
zur Zurückverweisung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts.
I.
4
Das Berufungsgericht lässt es dahinstehen, ob der beklagten Gemeinde
eine Amtspflichtverletzung zur Last fällt. Auch eine Beweisaufnahme zum streitigen Unfallhergang sei nicht veranlasst. Denn jedenfalls überwiege das Verschulden des Klägers derart, dass demgegenüber ein etwaiges Verschulden
von Bediensteten der Gemeinde zurücktrete. Zur angegebenen Tageszeit gegen 7.30 Uhr am 14. Januar seien nach der Beobachtung der Senatsmitglieder
die Sichtverhältnisse in diesen Breiten trotz der herrschenden Dämmerung außerordentlich gut gewesen. Auch in erheblicher Entfernung hätten einzelne
Pflastersteine ohne jede Mühe genau wahrgenommen werden können. Selbst
wenn das Wetter am 14. Januar 2003 trüber gewesen sein sollte, müsse der
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unmittelbare Nahbereich ohne weiteres gut sichtbar gewesen sein. Dass es
dämmerig und keinesfalls dunkel gewesen sei, stehe nunmehr fest. Der Kläger
habe seinen Vortrag in der Klageschrift, er sei bei Dunkelheit gestürzt, nicht
mehr aufrecht erhalten. Er habe zudem in unmittelbarer Nähe der Unfallstelle
gewohnt und sei mit der Örtlichkeit bestens vertraut gewesen. Wenn wiederholt
Mosaiksteine herausgerissen gewesen sein sollten, könne dies auch dem Kläger nicht verborgen geblieben sein. Es komme hinzu, dass der Kläger mit seinem Fuß in kompletter Länge in ein Loch getreten und dort gewissermaßen
festgeklemmt gewesen sein wolle. Dann müsse ein so großes "Loch" aber für
jeden auch nur einigermaßen aufmerksamen Fußgänger ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Ein Fußgänger, der trotz ihm bekannter Gefährlichkeit
eines Fußwegs auch große Löcher, die sich noch dazu farblich deutlich von der
Umgebung abhöben, überhaupt nicht wahrnehme, habe nach Abwägung der
beiderseitigen Verursachungsbeiträge (§ 254 BGB) keinen Anspruch auf Schadensersatz.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision im Ergebnis nicht
5
stand.
6
1.
Da das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob auf Seiten der beklagten
Gemeinde eine Amtspflichtverletzung gegeben ist, ist dies zugunsten des Klägers auch in der Revisionsinstanz zu unterstellen.
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2.
Die Feststellung eines Mitverschuldens nach § 254 Abs. 1 BGB und die
Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge ist zwar grundsätzlich
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Aufgabe des Tatrichters und im Revisionsverfahren nur darauf zu überprüfen,
ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt
und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden
sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. November 2006 - VI ZR 115/05 - NJW 2007,
506 m.w.N.). Eine vollständige Überbürdung des Schadens auf einen Beteiligten im Rahmen des § 254 BGB kommt allerdings nur ausnahmsweise in Betracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1995 - VI ZR 19/94 - VersR 1995, 583,
584). Daran gemessen ist die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht frei
von Rechtsfehlern.
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a) Entgegen der Revision ist zwar letztlich nicht zu beanstanden, dass
das Berufungsgericht sich ohne Beteiligung der Parteien durch private Beobachtung Kenntnis von den "in diesen Breiten" am 14. Januar allgemein herrschenden Lichtverhältnissen verschafft hat. Dabei handelt es sich um offenkundige (allgemeinkundige) Tatsachen im Sinne des § 291 ZPO. In dieser Beziehung darf der Richter auch privates Wissen verwerten oder die notwendigen
Tatsachengrundlagen gegebenenfalls selbst ermitteln (vgl. Stein/Jonas/Leipold,
ZPO, 21. Aufl., § 291 Rn. 2 f., 7). Er muss dies allerdings, um den Parteien insoweit rechtliches Gehör zu gewähren, vor oder in der mündlichen Verhandlung
bekannt geben (vgl. Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rn. 12). Dies gilt im Streitfall um
so mehr, als das Berufungsgericht durch den Hinweis im Beschluss vom 2. Dezember 2005 den Anschein erweckt hatte, es komme auf diesen Punkt nicht an,
weil sich die Lichtverhältnisse am Unfalltag nicht genauer rekonstruieren ließen.
Die Revision erhebt indes keine Rügen, dass eine solche Information hier unterblieben sei.
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b) Auf der anderen Seite ist der Revision zuzugeben, dass das Berufungsgericht den Mitverantwortungsanteil des Klägers an dem Unfall jedenfalls
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zu hoch ansetzt. Nach der Rechtsprechung des Senats braucht ein Fußgänger
auf dem Gehweg einer Stadt die Augen nicht ständig nach unten zu richten.
Wenn er Unebenheiten in der Pflasterung übersieht, ist ihm allein daraus der
Vorwurf einer besonderen Unaufmerksamkeit nicht zu machen (Urteil vom
6. Februar 1969 - III ZR 193/66 - VersR 1969, 515, 516 f.).
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Die Umstände des hier zu entscheidenden Falles rechtfertigen keine andere Beurteilung. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Fußweg der B.
straße als besondere - und vom Kläger daher erhöhte Aufmerksamkeit verlangende - Gefahrenstelle zu werten war, da dort wiederholt in nicht festgestellten
Abständen und an möglicherweise unterschiedlichen Stellen Mosaiksteine herausgerissen worden sein sollen. Darüber hinaus rügt die Revision mit Recht,
dass es ohne hinreichende Kenntnis der am Unfalltag herrschenden Wetterbedingungen für die - lediglich auf nachträglichen Beobachtungen an anderen Orten beruhende - Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der unmittelbare
Nahbereich müsse bei Dämmerung jedenfalls ohne weiteres gut sichtbar gewesen sein, an einer tragfähigen Grundlage fehlt.
III.
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Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht bestehen bleiben. Es
ist aufzuheben und der Rechtsstreit ein weiteres Mal an das Berufungsge-
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richt zurückzuverweisen, damit es die noch erforderlichen Feststellungen treffen
kann. Dabei macht der Senat von der Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO
Gebrauch.
Wurm
Kapsa
Herrmann
Dörr
Wöstmann
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, Entscheidung vom 22.01.2004 - 5 O 2624/03-334- OLG Oldenburg, Entscheidung vom 21.04.2006 - 6 U 36/04 -