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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZB 78/05
vom
30. März 2006
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 1060
Für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs kann auch dann ein
rechtlich anzuerkennendes Interesse bestehen, wenn der Schiedsspruch
nicht vollstreckbar ist.
BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - III ZB 78/05 - KG Berlin
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dr. Kapsa, Galke und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss
des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. Mai 2005 aufgehoben.
Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Dr. R. Hoffmann-Theinert
vom 28. Februar 2005 (DIS-SV-B-36/04) wird insgesamt für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 110.000 €
Gründe:
I.
Die Antragsgegnerin ist Insolvenzverwalterin über das Vermögen der
1
K.
GmbH. Gestützt auf Si-
cherungsabtretungen der Gemeinschuldnerin und eines Zwischenerwerbers der
Forderung macht der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ein Absonderungsrecht geltend. In einem DIS-Schiedsverfahren
erwirkte
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er den Schiedsspruch vom 28. Februar 2005, durch den die Antragsgegnerin
wie folgt verurteilt wurde:
"1. Die Schiedsbeklagte <= Antragsgegnerin> wird verurteilt, an
den Schiedskläger <= Antragsteller> 50.000 € abzüglich der
Kosten gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen.
2. Die Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt,
a) dem Schiedskläger Auskunft darüber zu erteilen, welche
Beträge die K.
GmbH i.In. aus der Geschäftsbeziehung mit
der D.
GmbH nach Einleitung des Insolvenzverfahrens erhalten
hat sowie die entsprechenden Abrechnungsunterlagen
hierüber vorzulegen.
b) die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides
statt zu versichern.
c) an den Schiedskläger die vereinnahmten Gelder unter Berücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem
Höchstbetrag von 117.298,50 € abzüglich des Kostenbeitrages gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem Tag, an dem die Schiedsbeklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht
vorzulegen, empfangen hat, auszuzahlen.
3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des schiedsrichterlichen
Verfahrens. Die Festsetzung der Höhe der Kosten erfolgt
durch einen gesonderten Schiedsspruch."
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Der Antragsteller begehrt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Das Oberlandesgericht hat den Schiedsspruch bezüglich Nr. 2 Buchst. a
und b des Tenors für vollstreckbar erklärt und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller sein Gesuch,
den Schiedsspruch insgesamt für vollstreckbar zu erklären, weiter.
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II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ange-
3
fochtenen Beschlusses und zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in
vollem Umfang.
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1.
Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, soweit die Vollstreckbarerklärung
von Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 der schiedsgerichtlichen Verurteilung begehrt
werde, fehle dem Antrag das Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Teil des Schiedsspruchs sei nicht vollstreckbar. Die in Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Tenors genannte gesetzliche Vergütung gemäß § 171 InsO sei keineswegs festgelegt
sondern offen; das gelte entsprechend für die Kostenentscheidung in Nr. 3
Satz 1 des Tenors. Dass der Schiedsspruch - im vorgenannten Umfang - nicht
vollstreckungsfähig sei, müsse im Verfahren der Vollstreckbarerklärung berücksichtigt werden. Diese setze entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (NJW-RR 2003, 502, 503) voraus, dass aus dem Schiedsspruch tatsächlich die Zwangsvollstreckung betrieben werden könne.
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2.
Die - jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) zulässige - Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Oberlandesgericht hat dem Antrag zu Unrecht
teilweise das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen.
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a) Der Schiedsspruch ist allerdings hinsichtlich der Verurteilungen zu
Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 nicht vollstreckbar.
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aa) Die Antragsgegnerin ist verurteilt worden, 50.000 € "abzüglich der
Kosten gemäß § 171 InsO" nebst Zinsen (Nr. 1 des Tenors) sowie "die <sich
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aus der Auskunft gemäß Nr. 2 Buchst. a des Tenors ergebenden> vereinnahmten Gelder unter Berücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 <des Tenors>
bis zu einem Höchstbetrag von 117.298,50 € abzüglich eines Kostenbeitrages
gemäß § 171 InsO" nebst Zinsen (Nr. 2 Buchst. c des Tenors) an den Antragsteller zu zahlen. Dieser Ausspruch ist unbestimmt, weil jedenfalls die - von
dem ausgeurteilten Zahlungsbetrag abzuziehenden - Kosten der Verwertung
der sicherungshalber abgetretenen Forderung durch den Insolvenzverwalter
(§ 51 Nr. 1 Alt. 2, § 50 Abs. 1 i.V.m. § 166 Abs. 2, § 170 Abs. 1 InsO) nicht feststehen. Sie sind grundsätzlich pauschal in Höhe von 5 v.H. des Verwertungserlöses anzusetzen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 1 InsO). Es wird vermutet, dass in
dieser Höhe Verwertungskosten anfielen (vgl. MünchKommInsO-Lwowski 2002
§ 171 Rn. 45 f). Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten,
gegebenenfalls zuzüglich Umsatzsteuer, anzusetzen (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 2
und 3 InsO). Damit steht die Urteilssumme (Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. c des Tenors) insgesamt in Frage. Denn es ist nicht ersichtlich, in welcher Höhe das
Schiedsgericht Verwertungskosten - neben den gemäß § 171 Abs. 1 Satz 2
InsO zu bemessenden Feststellungskosten - als "Kosten gemäß § 171 InsO"
und "Kostenbeitrag(es) gemäß § 171 InsO", die von dem an den Antragsteller
auszukehrenden Betrag abgezogen werden sollen, zugrunde gelegt hat. Daran
scheitert auch die von der Rechtsbeschwerde befürwortete Auslegung von Nr. 1
und Nr. 2 Buchst. c des Schiedsspruchs in einem bestimmten, die Zwangsvollstreckung ermöglichenden Sinn.
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bb) Das Schiedsgericht hat in Nr. 3 Satz 1 des Tenors eine Kostengrundentscheidung - verbunden mit der Ankündigung einer Kostenfestsetzung durch
gesonderten Schiedsspruch (Nr. 3 Satz 2 des Tenors) - getroffen. Der Ausspruch ist ebenfalls nicht vollstreckungsfähig.
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b) Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht jedoch
auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch
nicht vollstreckbar ist.
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aa) Der Bundesgerichtshof hat zum früheren Schiedsverfahrensrecht
entschieden, dass es für die Vollstreckbarerklärung nicht darauf ankomme, ob
der Spruch einen vollstreckbaren Inhalt habe. Selbst wenn dies nicht der Fall
sei, könne er für vollstreckbar erklärt werden. Denn die Vollstreckbarerklärung
diene nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie solle den
Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (vgl.
§ 1043 Abs. 1 ZPO a.F.; Urteile vom 12. November 1959 - VII ZR 115/58 - BB
160, 302 und vom 30. November 1961 - VII ZR 12/61 - JZ 1962, 287 <Vollstreckbarerklärung auf Feststellung oder Klageabweisung lautender Schiedssprüche>; s. auch BGHZ 99, 143, 148).
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bb) An dieser Auffassung ist festzuhalten; die Umgestaltung der Zivilprozessordnung durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz hat der vorgenannten Erwägung nicht die Grundlage entzogen (h.M.: BayObLG BB 1999,
1948 und NJW-RR 2003, 502, 503; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002
§ 1060 Rn. 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. 2005 Kapitel 27
Rn. 7; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. 2006
§ 1060 Rn. 5; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 27. Aufl. 2005 § 1060 Rn. 1; HkZPO/Saenger 2006, § 1060 Rn. 2; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 2. Aufl. 2002 Rn. 1275; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss vom
3. Januar 2002 - 16 Sch 02/01 - DIS-Datenbank - unter irrtümlicher Berufung
auf BGH, Urteil vom 30. November 1961 <aaO>; Musielak/Voit, ZPO 4. Aufl.
2005 § 1060 Rn. 2 und 5; im Grundsatz auch MünchKommZPO-Münch 2. Aufl.
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2001 § 1060 Rn. 4 und Zöller/Geimer, ZPO 25. Aufl. § 1060 Rn. 2, die allerdings eine Feststellung analog § 1060 ZPO erwägen, dass ein Aufhebungsgrund nicht vorliegt). Auch nach neuem Recht ist der Schiedsspruch - abgesehen von der Ausschlusswirkung, die durch die rechtskräftige Ablehnung
eines Aufhebungsantrags bezüglich des geltend gemachten Aufhebungsgrundes eintritt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - nur durch die Vollstreckbarerklärung umfassend gegen Aufhebungsgründe gefeit. Zwar ist der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs nach Ablauf bestimmter Fristen - was im Einzelfall
allerdings durchaus zweifelhaft sein kann (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 2 und 3 ZPO)
- nicht mehr zulässig (vgl. § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann aber nur dann - stets - nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden ist (vgl. § 1059
Abs. 3 Satz 4 ZPO).
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Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht zu berücksichtigen, wenn die für den Aufhebungsantrag geltenden Fristen abgelaufen sind, ohne dass ein Aufhebungsantrag gestellt worden ist (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 1059 Abs. 3 ZPO). Das gilt
jedoch nicht für die - von Amts wegen zu prüfenden - Aufhebungsgründe nach
§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, also insbesondere nicht für den ordre public-Verstoß
(§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO). Sie sind im Vollstreckbarerklärungsverfahren immer zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 145, 376, 379 f),
sind also erst mit der (rechtskräftigen) Vollstreckbarerklärung erledigt.
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cc) Dementsprechend kann im Streitfall ungeachtet der fehlenden Vollstreckbarkeit ein rechtlich anzuerkennendes Interesse des Antragstellers an der
Vollstreckbarerklärung auch von Nr. 1, 2 Buchst. c und Nr. 3 des Schiedsspruchs nicht geleugnet werden. Dort hat der Schiedsspruch eine Entscheidung
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über den Grund des Anspruchs und - wenn auch nicht vollständig - zur Höhe
(Nr. 1 und 2 Buchst. c des Tenors) sowie eine Kostengrundentscheidung (Nr. 3
des Tenors) getroffen. Die Vollstreckbarerklärung bewirkt die "Bestandskraft"
(vgl. §§ 1055, 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO; s. auch Stein/Jonas/Schlosser aaO
§ 1055 Rn. 4 ff) der mit dieser (Zwischen-)Entscheidung erreichten (teilweisen)
Streitklärung. Das erleichtert die außergerichtliche Streiterledigung. Von ihr hat
die gegebenenfalls noch notwendige abschließende Streitentscheidung auszugehen (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1060 Rn. 7).
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2.
Der mithin zulässige Antrag ist begründet. Aufhebungsgründe stehen der
Vollstreckbarerklärung unstreitig nicht entgegen (vgl. § 1060 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 2 Satz 1, § 1059 Abs. 2 ZPO).
Schlick
Streck
Galke
Kapsa
Herrmann
Vorinstanz:
KG Berlin, Entscheidung vom 27.05.2005 - 20 SCH 7/05 -