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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 11/16
vom
2. Juni 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:020616BIIIZA11.16.0
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters und Reiter
sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Die Anträge der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
14. April 2016 - 3 SchH 1/13 - und auf einstweilige Einstellung der
Zwangsvollstreckung aus dem vorgenannten Urteil in Verbindung
mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Oberlandesgerichts
Rostock vom 19. Mai 2016 werden abgelehnt.
Gründe:
1
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht
(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine solche Beschwerde ist in Verfahren über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG nur zulässig, wenn der Wert der mit der
Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 201 Abs. 2
Satz 3 Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO; Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 413/12, NJW 2013, 2762 Rn. 3 ff und vom
27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff). Daran fehlt es
hier. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert zutreffend auf 10.800 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse der Klägerin an der Abänderung der
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angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als
20.000 € wird somit nicht erreicht.
2
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts R.
vom 14. April 2016 in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungs-
beschluss vom 19. Mai 2016 bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen, kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies
gilt grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein Antrag auf Prozesskostenhilfe
gestellt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11,
MDR 2012, 1432 Rn. 2 und vom 22. Februar 2001 - I ZA 1/01, BeckRS 2001,
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02363). Darüber hinaus ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen (vgl. BGH,
Beschluss vom 22. Februar 2001 aaO; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl.,
§ 769 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 769 Rn. 4).
Herrmann
Hucke
Reiter
Seiters
Liebert
Vorinstanz:
OLG Rostock, Entscheidung vom 14.04.2016 - 3 SchH 1/13 -