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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 94/10
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vom
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18. September 2012
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2012 durch
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den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterinnen Caliebe und
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Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
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beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Grundurteil des 8. Zivilsenats des Saarländischen
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Oberlandesgerichts vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen, weil
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keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe
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vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
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Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung,
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noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
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Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
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Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und
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für nicht durchgreifend erachtet.
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Allerdings sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats
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die Teilung der Sachwerte und die Einräumung der rechtlich nicht
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begrenzten Möglichkeit, um die bisherigen Mandanten zu werben,
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die sachlich nahe liegende und angemessene Art der Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät. Wird so verfahren, kann
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eine weitergehende Abfindung grundsätzlich nicht beansprucht
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werden (BGH, Beschluss vom 31. Mai 2010 - II ZR 29/09,
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ZIP 2010, 1594 Rn. 2 mwN). Dies schließt einen Ausgleichsanspruch für den Goodwill der Sozietät, wie ihn der Kläger geltend
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macht, im Regelfall aus. Eine abweichende Beurteilung ist nicht
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schon dann veranlasst, wenn das Werben eines Gesellschafters
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um die bisherigen Mandaten aus tatsächlichen Gründen weniger
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aussichtsreich erscheint und im Ergebnis weniger erfolgreich ist
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als das Werben der Mitgesellschafter (vgl. BGH, Beschluss vom
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31. Mai 2010 - II ZR 29/09, ZIP 2010, 1594 Rn. 8).
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Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt im Einzelfall aber
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dann in Betracht, wenn schon infolge einer besonderen Gestaltung der Zusammenarbeit in der Sozietät ein gravierendes Chancenungleichgewicht besteht. Dies kann der Fall sein, wenn die sozietätsinterne Aufgabenzuteilung einem der Gesellschafter den
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Zugriff auf den Mandantenstamm erheblich erschwert, obwohl er
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durch die Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben wesentlich
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zum Aufbau des Mandantenstamms beigetragen hat.
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Im Streitfall hat das Berufungsgericht (OLG Saarbrücken,
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DStR 2010, 1759) eine durch die unterschiedliche Aufgabenverteilung geprägte atypische Gestaltung der Gesellschaft bejaht und
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deshalb einen Ausnahmefall angenommen, in dem trotz der für
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beide Gesellschafter bestehenden Möglichkeit, um die bisherigen
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Mandanten zu werben, Raum für einen Ausgleichsanspruch bleibt.
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Diese Beurteilung weist keine Rechtsfehler auf, die die Zulassung
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der Revision rechtfertigen könnten.
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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
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2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Senat weist für das noch durchzuführende Betragsverfahren vorsorglich darauf hin, dass die Verteilung eines im Zuge der Auseinandersetzung verbleibenden
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Überschusses gemäß § 734 BGB nach dem Verhältnis der Anteile
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der Gesellschafter am Gewinn zu erfolgen hat. Unter diesem Ge-
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sichtspunkt wird anknüpfend an den bisherigen Parteivortrag zu
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einer von den Beteiligungsverhältnissen abweichenden Ergebnisverteilung gegebenenfalls der Frage nachzugehen sein, in welcher
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Weise die Parteien die Gewinnverteilung geregelt hatten.
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Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
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ZPO).
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Streitwert: 145.000 €
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Bergmann
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Caliebe
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Born
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Reichart
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Sunder
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Vorinstanzen:
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LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.01.2009 - 8 O 180/08 OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 06.05.2010 - 8 U 163/09-41-
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