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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 82/15
vom
10. Mai 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:100516BIIZR82.15.0
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter
Wöstmann, Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2015 wird auf seine Kosten
verworfen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
bis zu 19.000 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Mindestbeschwer nicht erreicht wird. Der
Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wie auch der
Wert der Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO sind auf bis zu 19.000 € festzusetzen und übersteigen 20.000 € nicht.
2
Der Klageantrag zu 1 ist nach § 3 ZPO mit einem Wert von 11.112 € zu
bewerten. Dabei hat der Senat für die Feststellung der Beendigung der Beteiligung durch Widerruf den Nominalwert der Beteiligung zuzüglich Agio in Höhe
von insgesamt 21.000 € zugrunde gelegt. Abzüglich der nach dem Klägervor-
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trag bereits durch Ratenzahlung geleisteten 7.110 €, die bei dem Klageantrag
zu 2 berücksichtigt werden und andernfalls doppelt bewertet würden, ergibt sich
ein noch offener Nominalbetrag in Höhe von 13.890 €. Diesen reduziert um den
Feststellungsabschlag von 20 % ergibt 11.112 €.
3
Dieser Wert ist für die Anträge zu 2 bis 4 um 7.256,74 € zu erhöhen. Eine
Addition der Anträge zu 2 bis 4 nach § 5 Halbsatz 1 ZPO kommt nicht in Betracht, da sie wirtschaftlich auf das identische Ziel gerichtet sind, die auf die Anlage getätigte Zahlung in Höhe von 7.256,74 € zurückzuerhalten. Nach den gestellten Anträgen und seinen Angaben kann der Kläger maximal den Betrag von
7.256,74 € von einem der beiden Beklagten oder von beiden zusammen verlangen.
4
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet,
weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien
hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des
Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
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lichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Bergmann
Caliebe
Born
Wöstmann
Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.10.2013 - 35 O 26231/11 OLG München, Entscheidung vom 25.02.2015 - 7 U 4805/13 -