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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 65/03
Verkündet am:
19. Juli 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja
ZPO a.F. § 1025 Abs. 1; GmbHG § 19 Abs. 2
Rechtsstreitigkeiten über die Wirksamkeit der Aufbringung des Stammkapitals
einer GmbH sind schiedsfähig i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F..
BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 - II ZR 65/03 - OLG Schleswig
LG Flensburg
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung
vom
28. Juni
2004
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig
vom 23. Januar 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der
2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 12. März 2002
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. November 1999 eröffneten Insolvenzverfahren
über
GmbH
gegründeten
F."
das
Vermögen
der
Schuldnerin.
am
10. Juni
1997
Er
nimmt
die
als
"M.
Beklagten
-3-
entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung als Erwerber von Geschäftsanteilen
an der Schuldnerin auf Zahlung angeblich rückständiger Stammeinlagen in Anspruch.
Zum
1. Juli
1997
veräußerte
der
Me. Konzern
die
M. GmbH
mit Sitz in G., die in allen Teilen Deutschlands insgesamt 55 Möbelkaufhäuser betrieb, für 381 Mio. DM an eine Investorengruppe, die das Unternehmen in 55 rechtlich selbständige "Vor-Ort-GmbHs" umstrukturieren und die
M. GmbH
Umsetzung
G.
als
dieses
zentrale
Konzepts
Service-GmbH
gründeten
fortführen
die
wollte.
V. M. Beteiligungs
In
GmbH
und die V. Beteiligungs GmbH durch notariellen Vertrag vom 10. Juni 1997
u.a. die Schuldnerin mit dem vorgesehenen Stammkapital von 200.000,00 DM,
von
dem
die
V. M. Beteiligungs
GmbH
180.000,00 DM
und
die
V.
Beteiligungs GmbH 20.000,00 DM übernahmen. Am 26. Juni 1997 trat die
V. M. Beteiligungs GmbH ihren Geschäftsanteil an der Schuldnerin zum
Preise
von
45.000,00 DM
an
die
M. GmbH
G.
ab.
Diese
übertrug
nach Bildung von Teilgeschäftsanteilen am 4. Juli 1997 und am 24. Oktober
1997 ihre gesamte Beteiligung an der Schuldnerin in unterschiedlichem Umfang
an die Beklagten zu 1 bis 4 und weitere Investoren, von denen später die Beklagten zu 5 bis 7 ihre Beteiligungen erwarben.
Am
Nr. 300
Konto)
13. Juni
bei
1997
der
50.000,00 DM
mit
wurden
dem
C.bank
dem
Konto
Mü.
Vermerk
der
Schuldnerin
(nachfolgend:
"Kapitaleinzahlung
Mü.
für
V. M.
Beteiligungs GmbH und V. Beteiligungs GmbH" gutgeschrieben. Am 7. Juli
1997
vereinbarten
Gesellschaften
mit
die
M. GmbH
der
C.bank
G.
Mü.
und
ein
sämtliche
automatisches
Vor-OrtCash-
Management-System (ACMS), aufgrund dessen zum Zwecke des besseren
-4-
Liquiditätsmanagements buchungstäglich sämtliche Konten der Vor-OrtGesellschaften (nachfolgend: Quellkonten) zu Gunsten oder zu Lasten des
Kontos
Nr. 260
(nachfolgend:
Zielkonto)
der
M. GmbH
G. auf Null gestellt wurden.
Noch am 7. Juli 1997 kam es zu folgenden Kontenbewegungen: Von
dem Mü. Konto der Schuldnerin wurden 50.000,00 DM auf das in das
ACMS-Verfahren einbezogene Quellkonto Nr. 2 der Schuldnerin bei der
C.bank
F.
Wertstellung
gebucht.
einer
Auf
diesem
Überweisung
der
Quellkonto
M. GmbH
erfolgte
G.
über
ferner
die
insgesamt
1,535 Mio. DM unter Angabe der Verwendungszwecke "Kapitalrücklage"
(1,4 Mio. DM) und "ausstehende Stammeinlage" (135.000,00 DM). Sodann
wurde in Ausführung des ACMS-Verfahrens die gesamte Tagesgutschrift von
1,585 Mio. DM wieder von dem Quellkonto abgebucht und dem Zielkonto der
M. GmbH G. gutgeschrieben.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der Kapitalaufbringung unter
dem Blickwinkel des verbotenen Hin- und Herzahlens sowie über die Zulässigkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Hinblick auf eine bei der Gründung der Schuldnerin in deren Satzung aufgenommene Schiedsgerichtsvereinbarung. § 20 des Gesellschaftsvertrages (GV) lautet:
"Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag und bei der
Auflösung der Gesellschaft ergeben, wird der ordentliche
Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart.
Hierüber wird ein gesonderter Schiedsvertrag geschlossen.“
-5-
In dem gleichzeitig mit der Satzung beurkundeten Schiedsvertrag heißt
es u.a.:
§1
"Für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag der
Firma ... ergeben, wird der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen und freundschaftliches Schiedsgericht vereinbart. Das
Schiedsgericht ist zuständig nicht nur für die Zeit des Bestehens
der Gesellschaft, sondern auch für Streitigkeiten gelegentlich der
Auflösung der Gesellschaft, Ausscheiden von Gesellschaftern
und darauf folgenden Auseinandersetzungen."...
§2
"Jeder Gesellschafter kann während seiner Zugehörigkeit zur Gesellschaft oder nach seinem Ausscheiden oder nach Auflösung
der Gesellschaft das Schiedsgericht anrufen, solange ihm noch
Ansprüche gegen die Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger
zustehen, die sich aus dem Gesellschaftsverhältnis ableiten. ...“
§3
"Die beklagte Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolger können
innerhalb 10 Tagen nach Eingang des Klageschreibens dem Kläger gegenüber mit Einschreibebrief erklären, daß sie bereit sind,
dem Klagebegehren zu entsprechen, damit entfällt das Schiedsgerichtsverfahren. ... "
Das Landgericht hat die Klage wegen der als wirksam angesehenen
Schiedsvereinbarung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers
hat das Berufungsgericht die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung der geforderten Bareinlagen verurteilt. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die
Beklagten ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
-6-
Entscheidungsgründe:
Die Revision der Beklagten ist begründet und führt unter Aufhebung des
Berufungsurteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur
Wiederherstellung der klageabweisenden landgerichtlichen Entscheidung.
I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß die in § 20 der Satzung der
Schuldnerin niedergelegte Schiedsgerichtsvereinbarung wie auch der satzungsgemäß vereinbarte gesonderte Schiedsvertrag zwar an sich weit auszulegen sei; jedoch bestünden nach dem Wortlaut des Schiedsvertrages Zweifel,
ob davon auch Ansprüche der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern erfaßt sein sollten. Letztlich komme es auf die Ermittlung des konkreten Inhalts
jedoch nicht an, weil die Schiedsvereinbarung jedenfalls insoweit keine rechtliche Wirkung habe, als Ansprüche auf Leistung der Stammeinlage ebenso wie
die daraus resultierende Erwerberhaftung nach § 16 Abs. 3 GmbHG bereits
materiell nicht schiedsfähig seien; dies gelte zumindest insoweit, als - wie hier ein Insolvenzverwalter dadurch an der amtswegigen Durchsetzung entsprechender Zahlungsansprüche auf dem ordentlichen Rechtsweg gehindert würde.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. Die Klage ist unzulässig.
Die Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, weil die Beklagten sich auf den Abschluß einer Schiedsvereinbarung berufen, richtet sich nach
§ 1032 Abs. 1 ZPO i.d.F. des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes
(SchiedsVfG v. 22. Dezember 1997, BGBl. 1997 I S. 3224). Denn das vorliegende gerichtliche Verfahren ist im Jahre 2001, nach Inkrafttreten des Schieds-
-7-
verfahrens-Neuregelungsgesetzes am 1. Januar 1998, anhängig geworden (vgl.
Art. 4 § 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Die Wirksamkeit der in § 20
Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (GV) der Schuldnerin niedergelegten
Schiedsgerichtsvereinbarung in Verbindung mit dem in § 20 Abs. 2 GV in die
Satzung einbezogenen gesonderten Schiedsvertrag vom 10. Juni 1997 beurteilt
sich aber noch nach altem Recht (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1
SchiedsVfG).
1. Gemäß § 1032 ZPO n.F. haben die Beklagten die Schiedseinrede
rechtzeitig erhoben, da sie sie nach den Feststellungen im Landgerichtsurteil
nicht nur in den vorbereitenden Schriftsätzen, sondern auch im Termin vom
4. Dezember 2001 vor dem Landgericht vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache ausdrücklich vorgebracht haben (BGHZ 147, 394, 396).
2. Die Klage ist i.S. des § 1032 ZPO n.F. in einer Angelegenheit erhoben
worden, die Gegenstand der Schiedsvereinbarung ist. Der Senat kann diese
Feststellung selbst treffen, auch wenn das Oberlandesgericht - von seinem
Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - die Auslegung der (körperschaftlichen)
Schiedsabrede offengelassen hat; nach dem Vortrag der Parteien kommen keine über Wortlaut, Systematik und Interessenlage hinausgehenden tatrichterlichen Feststellungen in Betracht.
Die Schiedsgerichtsklausel in § 20 Abs. 1 GV erfaßt inhaltsgleich mit § 1
des diese Satzungsbestimmung ausfüllenden Schiedsvertrages ausdrücklich
"alle Streitigkeiten die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ... ergeben". Schon
angesichts dieser eindeutigen Formulierung kann nicht angenommen werden,
daß die Schiedsklausel nur Ansprüche der Gesellschafter gegen die Gesellschaft, nicht aber wie hier - umgekehrt - Ansprüche der Gesellschaft gegen die
-8-
einzelnen Gesellschafter erfassen sollte. Die beispielhafte Aufzählung von Klagen gegen die Gesellschaft in § 2 und § 3 des Schiedsvertrages ändert nichts
daran, daß Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsvertrag auch solche sind, in
denen die Gesellschaft Forderungen, die ihre Grundlage im Gesellschaftsvertrag haben, gegen einen Gesellschafter geltend macht. Daß etwa ein Ausschluß des Schiedsverfahrens für solche Ansprüche der Gesellschaft beabsichtigt gewesen wäre - wie der Kläger meint -, erscheint angesichts der umfassenden Regelung in § 20 Abs. 2 GV und § 1 des Schiedsvertrages ausgeschlossen, weil in einem solchen Falle ein - von den Satzungsgebern - nicht beabsichtigter unauflösbarer Widerspruch bestünde. Der Streitgegenstand der vorliegenden Klage - Haftung der Erwerber eines Geschäftsanteils an der Schuldnerin für rückständige Stammeinlageforderungen - fällt danach unter die von den
Beklagten einredeweise erhobene Schiedsvereinbarung. Das gilt auch insoweit,
als hier nicht die Schuldnerin selbst, sondern der Insolvenzverwalter über deren
Vermögen den offenen Einlageanspruch als Kläger verfolgt; dieser ist - von hier
nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - an eine von der Insolvenzschuldnerin getroffene Schiedsabrede gebunden (st.Rspr. seit BGHZ 24, 15, 18
- z. Konkursverwalter; vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2003 - III ZB 24/03,
ZInsO 2004, 88 m.N. - z. Insolvenzverwalter).
3. Die gesellschaftsrechtliche statutarische Schiedsvereinbarung ist wirksam.
a) In formeller Hinsicht genügt sie den nach § 1048 ZPO a.F. an sie zu
stellenden Anforderungen. Dabei reicht es aus, daß die Kernbestimmung in
§ 20 Abs. 1 GV niedergelegt und die weiteren wesentlichen Bestandteile der
Schiedsabrede in dem gemäß § 20 Abs. 2 GV in Bezug genommenen gesonderten Schiedsvertrag geregelt sind; dieser Schiedsvertrag wurde gemeinsam
-9-
mit der Satzung beurkundet und sollte offensichtlich als deren wesentlicher Bestandteil gelten.
b) Die - insoweit nach altem Recht zu beurteilende - statutarische
Schiedsvereinbarung vom 10. Juni 1997 ist auch materiell-rechtlich wirksam,
weil die Parteien berechtigt sind, über den Streitgegenstand der vorliegenden
Klage einen Vergleich zu schließen (§ 1025 Abs. 1 ZPO a.F.).
aa) Danach ist der vom Insolvenzverwalter erhobene Anspruch auf Leistung von bislang nicht wirksam erbrachten Stammeinlagen gegen die Erwerber
von Geschäftsanteilen (§§ 16 Abs. 3, 7 Abs. 2, 19 Abs. 1 GmbHG) objektiv vergleichsfähig.
Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (BGHZ 132, 278 - zur
Schiedsfähigkeit der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer
GmbH; vgl. auch schon III. Zivilsenat des BGH, Urt. v. 6. Juni 1991
- III ZR 68/90, ZIP 1991, 1231, 1232) kann die Gültigkeit einer Schiedsklausel
entgegen früher herrschender Auffassung (vgl. dazu insbesondere die vom Berufungsgericht hervorgehobene Entscheidung OLG Hamm ZIP 1987, 780, 783
m.w.N.) auch nach dem hier anwendbaren alten Recht (§ 1025 Abs. 1 ZPO
a.F.) nicht daran gemessen werden, ob der Schiedsspruch oder ein im schiedsgerichtlichen Verfahren geschlossener Vergleich möglicherweise gegen zwingende Rechtsvorschriften verstoßen könnte. Für den Schutz zwingenden
Rechts waren vielmehr allein die in § 1041 Abs. 1 Nr. 2, § 1044 Abs. 2 Nr. 2
und § 1044 a Abs. 2 ZPO getroffenen Regelungen zuständig; sähe man dies
anders, so wäre insbesondere § 1041 Abs. 1 Nr. 2 ZPO a.F. überflüssig gewesen, da bei Betroffenheit zwingenden Rechts bereits die objektive Schiedsfähigkeit und damit ein wirksamer Schiedsvertrag fehlen würde. Die objektive
- 10 -
Schiedsfähigkeit i.S. des § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. fehlt demnach im wesentlichen nur dann, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der
Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol im dem Sinn vorbehalten hat, daß allein der staatliche Richter
in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGHZ 132, 278, 283 m.w.N.). Das ist im Hinblick auf die
Einforderung von Stammeinlagen trotz der gläubigerschützenden Funktion der
Kapitalaufbringungsvorschriften nicht der Fall. Zwar können nach § 19 Abs. 2
GmbHG die Gesellschafter von der Verpflichtung zur Leistung der Einlagen
nicht befreit werden. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes ist der Gesellschaft
ein Verzicht auf die Stammeinlageforderung versagt, um den Gläubigern wegen
der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2
GmbHG) zumindest das satzungsmäßige Stammkapital als Haftungsmasse zu
gewährleisten. Das rechtfertigt jedoch nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe durch § 19 Abs. 2 GmbHG ein Interesse des Staates an einem Entscheidungsmonopol seiner Gerichte im Rechtsstreit über die Aufbringung von
Stammeinlagen im Sinne fehlender Schiedsfähigkeit zum Ausdruck bringen
wollen. Damit steht im Einklang, daß die herrschende Meinung - wenn auch mit
unterschiedlicher Akzentuierung - einen "echten" Vergleich i.S. von § 779 BGB
über eine umstrittene Einlageforderung grundsätzlich als zulässig erachtet (vgl.
Fastrich in Baumbach/Hueck, GmbHG 17. Aufl. § 19 Rdn. 15 m. umfangr.
Nachw. z. Meinungsstand).
Dementsprechend hat auch der Reformgesetzgeber des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes die Schiedsgerichtsbarkeit als eine der staatlichen
Gerichtsbarkeit im Prinzip gleichwertige Rechtsschutzmöglichkeit angesehen
und es als naheliegend betrachtet, sie nur insoweit auszuschließen, als der
Staat sich im Interesse besonders schutzwürdiger Rechtsgüter ein Entschei-
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dungsmonopol vorbehalten hat (BT-Drucks. 13/5274 S. 34); deshalb hat er die
frühere Streitfrage zur Tragweite des § 1025 ZPO a.F. (klarstellend) dahingehend entschieden, daß nach § 1030 ZPO n.F. nunmehr jeder vermögensrechtliche Anspruch - dazu zählt ersichtlich auch der Kapitalaufbringungsanspruch
des GmbH-Rechts - Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein kann.
bb) Die nach § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. zusätzlich erforderliche sog. subjektive Vergleichsbefugnis der Parteien im Sinne der Berechtigung, über den
Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen, ist hier nicht zweifelhaft.
Zwar ist der Insolvenzverwalter nicht selbst Partei der Schiedsvereinbarung;
gleichwohl ist er in seiner Funktion bei der Geltendmachung von Einlageansprüchen der Schuldnerin - wie bereits oben (unter II. 2.) dargelegt - an die korporationsrechtliche Schiedsvereinbarung der Gemeinschuldnerin gebunden, so
daß die erforderliche Identität der Parteien des Schiedsverfahrens mit denjenigen der Schiedsvereinbarung als gegeben anzusehen ist (vgl. zu diesem
Merkmal: BGHZ 132, 278, 284 f.).
Röhricht
Goette
Münke
Kurzwelly
Gehrlein