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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 61/13
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vom
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15. April 2014
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2014 durch den
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Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn als Vorsitzenden, die Richterin
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Caliebe sowie die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder
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beschlossen:
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Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das
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Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Januar 2013 aufgehoben.
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Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
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auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Der
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Streitwert
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für
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das
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Beschwerdeverfahren
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wird
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auf
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247.228,30 € festgesetzt.
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Gründe:
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1
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I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH. Er
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nimmt die Beklagten als deren Gesellschafterinnen auf Zahlung von Stammeinlagen in Höhe von insgesamt 247.228,30 € in Anspruch. Das Landgericht hat
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die Klage nach Durchführung einer Beweisaufnahme abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Beklagten begehren mit der Beschwerde
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die Zulassung der Revision mit dem Ziel der Aufhebung des Berufungsurteils
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und der Abweisung der Klage.
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II. Die Beschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör
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verletzt (§ 544 Abs. 7 ZPO).
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1. Im Ausgangspunkt zu Recht hält das Berufungsgericht die Beklagten
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für darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass die Einlagen vollständig erbracht wurden. Das gilt im Grundsatz auch bei einem längeren Zeitabstand seit
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der behaupteten Zahlung und einem späteren Erwerb der Geschäftsanteile
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durch die nunmehrigen Gesellschafter (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007
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- II ZR 222/06, ZIP 2007, 1755 Rn. 2; Beschluss vom 17. September 2013 - II
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ZR 142/12, ZIP 2014, 261 Rn. 3). Entgegen der Auffassung der Beschwerde
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hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt, dass es dem Tatrichter nicht
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verwehrt ist, den dem Inferenten obliegenden Nachweis der Einlagenzahlung
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aufgrund einer Gesamtbeurteilung unstreitiger oder erwiesener Indiztatsachen
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als geführt anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2007 - II ZR 222/06,
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ZIP 2007, 1755 Rn. 2).
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Das Berufungsgericht durfte jedoch nicht ohne eine Wiederholung der
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vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme abweichend von der Entscheidung des Landgerichts diesen Beweis als nicht geführt ansehen. Das Berufungsgericht hat die festgestellten Indizien nicht als ausreichend erachtet und
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weiter ausgeführt, der Nachweis über die Aufbringung der Stammeinlagen sei
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auch nicht durch die Aussagen der Zeugen W.
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G.
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und W.
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S.
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geführt worden. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit beider Zeugen habe das
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Landgericht wegen eines gewissen Eigeninteresses am Ausgang des Rechtsstreits aus nachvollziehbaren Gründen deutliche Zweifel geäußert. Die Nichtzulassungsbeschwerde sieht darin zu Recht eine Verletzung des Anspruchs auf
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rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. BGH, Beschluss vom
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14. Juli 2009 - VIII ZR 3/09, NJW-RR 2009, 1291 Rn. 4; Beschluss vom
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19. Februar 2013 - II ZR 119/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 23. Juli 2013
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- II ZR 28/12, juris Rn. 3).
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Grundsätzlich steht es allerdings im Ermessen des Berufungsgerichts, ob
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es Zeugen, die in der Vorinstanz bereits vernommen worden sind, nach § 398
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Abs. 1 ZPO erneut vernimmt. Das Berufungsgericht ist jedoch zur nochmaligen
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Vernehmung der Zeugen verpflichtet, wenn es die protokollierten Zeugenaussagen anders verstehen oder würdigen will als die Vorinstanz. Eine erneute
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Vernehmung kann in diesem Fall allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das
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Berufungsgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit
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noch das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die
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Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen (vgl. BGH,
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Beschluss vom 21. Juni 2011 - II ZR 103/10, WM 2011, 1533 Rn. 7; Beschluss
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vom 19. Februar 2013 - II ZR 119/11, juris Rn. 6; Beschluss vom 23. Juli 2013
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- II ZR 28/12, juris Rn. 4).
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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen G.
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sowie des Steuerberaters K.
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und S.
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ausgeführt, diese drei Zeugenaussagen
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hätten bei der Kammer noch nicht den nötigen Grad der Gewissheit herbeiführen können, dass die Stammeinlagen gezahlt worden seien, da bei den Zeugen
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G.
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und S.
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ein gewisses eigenes Interesse hinsichtlich dieser Tat-
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sachen nicht zu verkennen sei und der Zeuge K.
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insbesondere nicht habe
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bekunden können, dass er Einzahlungsbelege für die Konten der Schuldnerin
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bezüglich der Stammkapitalzahlungen gesehen habe. Letztlich seien die bei der
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Kammer verbliebenen Zweifel bezüglich der Einzahlung des Stammkapitals
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durch das Vorliegen weiterer - im landgerichtlichen Urteil näher bezeichneter Indizien beseitigt worden. Anders als das Berufungsgericht hat das Landgericht
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danach den Aussagen der Zeugen trotz der geäußerten Bedenken einen gewissen Beweiswert beigemessen, der zusammen mit den weiter gewürdigten
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Umständen zur Überzeugungsbildung geführt hat. Das Berufungsgericht durfte
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deshalb im Rahmen der auch von ihm durchgeführten Gesamtwürdigung aller
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Umstände den Aussagen der Zeugen keinen geringeren Beweiswert beimessen, ohne die Zeugen selbst gehört zu haben.
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2. Der Verfahrensfehler ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung
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gelangt wäre, wenn es die Zeugen erneut vernommen und sich einen eigenen
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Eindruck verschafft hätte. Es kann gleichfalls nicht ausgeschlossen werden,
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dass das Berufungsgericht im Rahmen der erforderlichen Gesamtbeurteilung
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den vorhandenen Indizien für eine Einzahlung ein anderes Gewicht beigemessen hätte, wenn es die Zeugen persönlich vernommen hätte.
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III. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Soweit
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das Berufungsgericht den zeitlichen Zusammenhang der Kapitalerhöhung um
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110.000 DM mit der Rückzahlung eines Darlehens der damaligen Alleingesellschafterin der Schuldnerin in Höhe von 109.923,48 € berücksichtigt und Vermutungen hinsichtlich einer verdeckten Sacheinlage anstellt, wird es das Vorbringen der Parteien darauf untersuchen müssen, ob nicht gerade deshalb davon
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ausgegangen werden muss, dass die Bareinlage - zunächst - geleistet worden
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ist. Steht aber die Einzahlung fest, dann hat der Insolvenzverwalter nach der
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Rechtsprechung des Senats für einen ausnahmsweise nicht zur Tilgung der
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Einlageschuld führenden Umstand Vortrag zu halten. Insbesondere nach einem
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langen Zeitraum wäre es einem Gesellschafter schwerlich möglich, alle denkbaren, der Erfüllungswirkung entgegenstehenden Umstände als nicht vorhanden
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darzulegen. Mit dem Beweis ist der Insolvenzverwalter auch in diesen Fällen
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jedoch nicht belastet, wenn er seiner gesteigerten Vortragslast nachgekommen
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ist (BGH, Beschluss vom 17. September 2013 - II ZR 142/12, ZIP 2014, 261
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Rn. 3 f.).
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Strohn
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Caliebe
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Born
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Drescher
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Sunder
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Vorinstanzen:
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LG Lübeck, Entscheidung vom 20.12.2011 - 8 O 39/10 OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.01.2013 - 9 U 14/12 -
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