|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
II ZR 46/13
|
|
vom
|
|
13. Februar 2013
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch den
|
|
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
|
|
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
|
|
|
|
beschlossen:
|
|
|
|
Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird gemäß § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 27.257,03 € festgesetzt.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
1
|
|
|
|
Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil,
|
|
soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 bis 6 abgewiesen worden ist. Gegenüber den Beklagten zu 4 bis 6 ist der Kläger mit einer Hauptforderung in
|
|
Höhe von 16.148,95 € und Nebenforderungen in Höhe von 12.429,93 € sowie
|
|
dem Antrag auf Feststellung abgewiesen worden, dass die Beklagten verpflichtet sind, diese Beträge als Schäden aus vorsätzlich begangener unerlaubter
|
|
Handlung zu ersetzen. Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist (nur) hinsichtlich
|
|
eines Teils der Nebenforderungen in Höhe von 11.108,08 € und des darauf bezogenen Feststellungsbegehrens abgewiesen worden.
|
|
|
|
2
|
|
|
|
Der Kläger hat die Beklagten sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als
|
|
auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern findet eine Wertaddition der gegen die Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüche nicht
|
|
statt, weil die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus materiell-
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
rechtlichen Gründen nur einmal verlangt werden kann und die Ansprüche daher
|
|
wirtschaftlich identisch sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 2003
|
|
- VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638). Die wirtschaftliche Identität erstreckt sich
|
|
hier auch auf die Nebenforderungen. Diese sind jedoch neben der Hauptforderung für den Streitwert nicht in Ansatz zu bringen (§ 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1
|
|
Halbsatz 2 ZPO). Dies gilt allerdings nur im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 4 bis 6. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3 ist der Teil der Nebenforderungen, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend gemacht wird,
|
|
nicht mehr im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig
|
|
von der Hauptforderung, weil die Hauptforderung gegen den Beklagten zu 3
|
|
vom Berufungsgericht zugesprochen worden und nicht mehr Gegenstand des
|
|
Verfahrens ist. Von der Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 4 bis 6
|
|
gerichteten Hauptforderungen ist der noch anhängige Teil der Nebenforderungen gegen den Beklagten zu 3 nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1
|
|
Halbsatz 2 ZPO abhängig. Aus diesem Grunde ist es ohne Belang, dass der
|
|
Kläger die Beklagten auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt und daher insoweit wirtschaftliche Identität besteht.
|
|
3
|
|
|
|
Der Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Da der Zahlungsantrag auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird, ist der Feststellungsantrag, der die Realisierung des Anspruchs erleichtern soll und dem ein
|
|
Teilwert der Deliktsforderung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar
|
|
2009 - IX ZR 235/08, WM 2009, 767 Rn. 6), mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 186/11, n.v.; OLG
|
|
Stuttgart, NJW-RR 2009, 708; OLG Jena, MDR 2010, 1211). Dies gilt auch im
|
|
Verhältnis zum Beklagten zu 3, da auch die zur Hauptforderung erstarkten Zinsund Rechtsverfolgungskosten materiell von der Deliktsforderung abhängen und
|
|
mittels des Feststellungsantrags erleichtert realisiert werden sollen.
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
4
|
|
|
|
§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert im Rechtsmittelverfahren
|
|
und gemäß § 47 Abs. 3 GKG auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde durch
|
|
den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt wird, steht der Berücksichtigung des Wertes der Zins- und Rechtsverfolgungskosten nicht entgegen. Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des
|
|
- unverändert gebliebenen - Streitgegenstands der ersten Instanz erhöht hat
|
|
(vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1988 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 152; Beschluss vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81, NJW 1982, 341). Hier hat sich der
|
|
streitwertmäßig zu berücksichtigende Wert nicht durch eine Veränderung des
|
|
Streitgegenstands, sondern durch den Wandel der Zins- und Rechtsverfolgungskosten gegen den Beklagten zu 3 zu einer Hauptforderung erhöht.
|
|
|
|
Bergmann
|
|
|
|
Strohn
|
|
Drescher
|
|
|
|
Reichart
|
|
Born
|
|
|
|
Vorinstanzen:
|
|
LG Konstanz, Entscheidung vom 01.04.2011 - 3 O 390/10 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.12.2012 - 13 U 82/11 -
|
|
|
|
|