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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 46/13
vom
13. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Der Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde wird gemäß § 63 Abs. 1 GKG vorläufig auf 27.257,03 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Nichtzulassungsbeschwerde richtet sich gegen das Berufungsurteil,
soweit die Klage gegen die Beklagten zu 3 bis 6 abgewiesen worden ist. Gegenüber den Beklagten zu 4 bis 6 ist der Kläger mit einer Hauptforderung in
Höhe von 16.148,95 € und Nebenforderungen in Höhe von 12.429,93 € sowie
dem Antrag auf Feststellung abgewiesen worden, dass die Beklagten verpflichtet sind, diese Beträge als Schäden aus vorsätzlich begangener unerlaubter
Handlung zu ersetzen. Die Klage gegen den Beklagten zu 3 ist (nur) hinsichtlich
eines Teils der Nebenforderungen in Höhe von 11.108,08 € und des darauf bezogenen Feststellungsbegehrens abgewiesen worden.
2
Der Kläger hat die Beklagten sowohl hinsichtlich der Hauptforderung als
auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Bei der Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern findet eine Wertaddition der gegen die Gesamtschuldner gerichteten gleichen Ansprüche nicht
statt, weil die von den mehreren Beklagten geforderte Leistung aus materiell-
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rechtlichen Gründen nur einmal verlangt werden kann und die Ansprüche daher
wirtschaftlich identisch sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. November 2003
- VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638). Die wirtschaftliche Identität erstreckt sich
hier auch auf die Nebenforderungen. Diese sind jedoch neben der Hauptforderung für den Streitwert nicht in Ansatz zu bringen (§ 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1
Halbsatz 2 ZPO). Dies gilt allerdings nur im Verhältnis des Klägers zu den Beklagten zu 4 bis 6. Im Verhältnis zum Beklagten zu 3 ist der Teil der Nebenforderungen, der mit der Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend gemacht wird,
nicht mehr im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO abhängig
von der Hauptforderung, weil die Hauptforderung gegen den Beklagten zu 3
vom Berufungsgericht zugesprochen worden und nicht mehr Gegenstand des
Verfahrens ist. Von der Entscheidung über die gegen die Beklagten zu 4 bis 6
gerichteten Hauptforderungen ist der noch anhängige Teil der Nebenforderungen gegen den Beklagten zu 3 nicht im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG/§ 4 Abs. 1
Halbsatz 2 ZPO abhängig. Aus diesem Grunde ist es ohne Belang, dass der
Kläger die Beklagten auch hinsichtlich der Nebenforderungen als Gesamtschuldner in Anspruch nimmt und daher insoweit wirtschaftliche Identität besteht.
3
Der Feststellungsantrag erhöht den Streitwert nicht. Da der Zahlungsantrag auf eine vorsätzliche unerlaubte Handlung gestützt wird, ist der Feststellungsantrag, der die Realisierung des Anspruchs erleichtern soll und dem ein
Teilwert der Deliktsforderung zukommt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar
2009 - IX ZR 235/08, WM 2009, 767 Rn. 6), mit dem Leistungsantrag wirtschaftlich identisch (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 186/11, n.v.; OLG
Stuttgart, NJW-RR 2009, 708; OLG Jena, MDR 2010, 1211). Dies gilt auch im
Verhältnis zum Beklagten zu 3, da auch die zur Hauptforderung erstarkten Zinsund Rechtsverfolgungskosten materiell von der Deliktsforderung abhängen und
mittels des Feststellungsantrags erleichtert realisiert werden sollen.
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4
§ 47 Abs. 2 Satz 1 GKG, wonach der Streitwert im Rechtsmittelverfahren
und gemäß § 47 Abs. 3 GKG auch bei der Nichtzulassungsbeschwerde durch
den Wert des Streitgegenstands der ersten Instanz begrenzt wird, steht der Berücksichtigung des Wertes der Zins- und Rechtsverfolgungskosten nicht entgegen. Die Regelung betrifft nicht die Fälle, in denen sich der Wert des
- unverändert gebliebenen - Streitgegenstands der ersten Instanz erhöht hat
(vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juli 1988 - III ZR 56/98, NJW-RR 1998, 152; Beschluss vom 5. Oktober 1981 - II ZR 49/81, NJW 1982, 341). Hier hat sich der
streitwertmäßig zu berücksichtigende Wert nicht durch eine Veränderung des
Streitgegenstands, sondern durch den Wandel der Zins- und Rechtsverfolgungskosten gegen den Beklagten zu 3 zu einer Hauptforderung erhöht.
Bergmann
Strohn
Drescher
Reichart
Born
Vorinstanzen:
LG Konstanz, Entscheidung vom 01.04.2011 - 3 O 390/10 OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 19.12.2012 - 13 U 82/11 -