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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 34/07
vom
18. Januar 2010
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2010 durch
den
Vorsitzenden
Richter
Prof. Dr. Goette
und
die
Richter
Caliebe,
Dr. Drescher, Dr. Löffler und Bender
beschlossen:
Die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichtete Beschwerde der
Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des
7. Zivilsenats
des
Pfälzischen
Oberlandesgerichts
Zweibrücken vom 29. Januar 2007 wird die Hilfsanträge zu 3 und
4 betreffend als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten
zu 2 bis 5. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der
Schlussentscheidung vorbehalten.
Streitwert: für den Beklagten zu 2: 1.213.773,00 € (Hauptantrag
319.890,00 €; 1. Hilfsantrag 319.890,00 € [§ 45 Abs. 1 Satz 2
GKG]; 2. Hilfsantrag 207.502,70 € [kein § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG];
3. Hilfsantrag 105.219,30 €; 4. Hilfsantrag 261.271,00 €);
für den Beklagten zu 3: 236.620,00 € (Hauptantrag 47.324,00 €;
1. Hilfsantrag 47.324,00 € [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 2. Hilfsantrag 47.324,00 € [kein § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG]; 3. Hilfsantrag
47.324,00 € [§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]; 4. Hilfsantrag 47.324,00 €
[§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG]);
für den Beklagten zu 4: 1.213.773,00 € wie für den Beklagten zu
2;
für den Beklagten zu 5: 924.435,30 €
204.804,00 €;
1. Hilfsantrag
204.804,00 €;
(Hauptantrag
2. Hilfsantrag
-3-
204.804,00 €;
204.804,00 €).
3. Hilfsantrag
105.219,30 €;
4. Hilfsantrag
Gründe:
Die die Beklagten zu 2 bis 5 betreffende Nichtzulassungsbeschwerde ist teil-
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weise unzulässig und im Übrigen unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543
Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Grundsatzfragen sind nicht zu entscheiden, und die Klägerin macht zu
Unrecht einen Verfassungsverstoß geltend.
I. Der Senat kann über die gegen die Beklagten zu 2 bis 5 gerichtete Nichtzu-
2
lassungsbeschwerde entscheiden, obwohl der Rechtsstreit im Verhältnis zum Beklagten zu 1 gemäß § 240 ZPO unterbrochen ist. Die Beklagten sind sämtlich lediglich einfache Streitgenossen. Im Falle der Unterbrechung des Verfahrens gegen einen einfachen Streitgenossen kann bezüglich der anderen Streitgenossen, sofern
das Ende der Unterbrechung nicht absehbar ist, ohne die sonst geltenden Beschränkungen des § 301 ZPO Teilurteil ergehen (Sen.Urt. v. 3. Juli 2006 - II ZR 151/04,
ZIP 2006, 1529 Tz. 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 168, 188 ff.; BGH, Urt. v.
7. November 2006 - X ZR 149/04, NJW 2007, 156, 157; v. 19. Dezember 2002
- VII ZR 176/02, ZIP 2003, 594, 595). Entsprechend ist eine gesonderte Entscheidung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren möglich. Nur eine Fortsetzung des
Verfahrens wird dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf einen effektiven Rechtsschutz gerecht (BGH, Urt. v. 7. November 2006 aaO S. 158; v. 19. Dezember 2002
aaO).
-4-
3
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie gegen die Abweisung der Hilfsanträge zu 3 und 4 gerichtet ist. Insoweit fehlt jegliche Begründung;
mit der Abweisung der vom Berufungsgericht nach § 533 ZPO für unzulässig erachteten Klageänderung setzt sie sich mit keinem Wort auseinander.
III. Im Übrigen ist die Nichtzulassungsbeschwerde - bzw. wäre es bezüglich
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der Hilfsanträge zu 3 und 4 - unbegründet. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder
grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Das gilt nicht nur für die selbständig im Verhältnis zu den Beklagten zu 2 bis 5
behaupteten Zulassungsgründe, sondern auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde (tatsächlich nicht vorhandene) Zulassungsgründe im Verhältnis zum Beklagten zu 1 - ohne dies allerdings in der gebotenen Form klarzustellen - auf die Beklagten zu 2 bis 5 meint erstrecken zu wollen.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erach-
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tet.
-5-
6
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Goette
Caliebe
Löffler
Drescher
Bender
Vorinstanzen:
LG Landau, Entscheidung vom 03.11.2005 - 4 O 587/04 OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 29.01.2007 - 7 U 245/05 -