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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 299/05
vom
17. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers, ihm für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
2. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 63.911,48 €
festgesetzt.
Gründe:
Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers ist gemäß § 116 Satz 1 Nr. 1
1
ZPO unbegründet. Zwar ist der Kläger nicht in der Lage, die Kosten aus der
verwalteten Vermögensmasse aufzubringen. Den freien Mitteln auf dem Anderkonto i.H.v. 2.595,03 € am 2. Oktober 2006 stehen offene Massekosten i.H.v.
ca. 61.000,00 € gegenüber. Der wirtschaftlich beteiligten Großgläubigerin, der
N.
GmbH mit festgestellten Forderungen i.H.v. 830.690,04 €, ist es
aber zuzumuten, die Prozesskosten vorzustrecken.
2
Wenn die von dem Kläger gegen den Beklagten C.
in dem Pa-
rallelverfahren 4 HK O 29/05 LG Koblenz eingeklagte Forderung i.H.v.
527.718,06 € eingezogen werden kann, ergibt sich eine freie Masse i.H.v.
(527.718,00 + 2.595,03 - 61.000,00 =) 469.313,03 € abzüglich der Prozesskosten aus dem Parallelprozess. Selbst bei einer nur teilweisen Realisierung der
Forderung würde im Zweifel noch ein Überschuss verbleiben. Die N.
GmbH hat einen Prozesskostenvorschuss für das Parallelverfahren geleistet
-3-
und damit zu erkennen gegeben, dass sie die Erfolgsaussichten jenes Verfahrens positiv beurteilt. Dann aber ist es ihr auch zumutbar, für das vorliegende
Verfahren ebenso die Kosten vorzustrecken. Bei insgesamt festgestellten Forderungen i.H.v. 992.417,40 € wird sie nämlich - bei einem zumindest teilweise
positiven Ausgang des Parallelprozesses - im Rahmen ihrer Quote den überwiegenden Teil des in dem vorliegenden Verfahren ggf. zu realisierenden Forderungsbetrages erhalten.
3
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob auch weitere Insolvenzgläubiger vorschusspflichtig sind, so die Stadt K.
mit einer festgestellten Ge-
werbesteuerforderung i.H.v. 73.901,91 € (s. dazu BGHZ 138, 188 und BGH,
Beschl. v. 2. September 1999 - VII ZA 3/99, NZI 1999, 450), W.
30.606,40 €, die Eheleute H.
sellschaft F.
R.
mit 32.211,39 € und die Wirtschaftsprüfungsge-
& Partner mit 39.385,99 €.
Goette
Kurzwelly
Strohn
mit
Gehrlein
Reichart
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 28.08.2002 - 3 O 159/01 OLG Koblenz, Entscheidung vom 23.09.2003 - 3 U 1251/02 -