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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 263/06
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vom
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15. Oktober 2007
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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GmbHG §§ 8 Abs. 2, 19 Abs. 1, 2; BGB § 362
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a) Eine Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und Herzahlen liegt auch dann
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vor, wenn die Einlagezahlung - wie von vornherein beabsichtigt - "in Raten" (hier:
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2 Teilbeträge im Abstand von 1 bzw. 2,5 Monaten) an den Inferenten zurückfließt.
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b) In den Fällen des Hin- und Herzahlens tilgt eine - grundsätzlich zulässige - nachträgliche Zahlung die fortbestehende Einlageschuld nur dann, wenn sich diese
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spätere Leistung eindeutig der Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lässt.
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BGH, Beschluss vom 15. Oktober 2007 - II ZR 263/06 - OLG Hamburg
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LG Hamburg
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 2007
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durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
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Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
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einstimmig beschlossen:
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Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552 a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
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Gründe:
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1
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Die Revision der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg, und die Voraussetzungen für deren Zulassung liegen nicht vor (§ 552 a ZPO).
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Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der
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Klage stattgebende Urteil des Landgerichts mit Recht - bis auf die Höhe des
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Zinssatzes der Nebenforderung - zurückgewiesen, ohne dass ein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund i.S. des § 543 ZPO vorgelegen hätte.
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1. Der Kläger kann als Insolvenzverwalter von der Beklagten (nochmalige) Leistung der von ihr übernommenen Stammeinlage in Höhe von
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12.500,00 € verlangen, weil sie mit dem entsprechenden Teil der Einzahlung
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vom 14. März 2001 nicht - wie für eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung
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erforderlich - zur freien Verfügung der Geschäftsleitung der Schuldnerin geleistet und damit ihre Einlageschuld nicht wirksam getilgt hat.
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a) Das Berufungsgericht hat aufgrund rechtsbedenkenfreier tatrichterlicher Würdigung die nahe liegende - und damit revisionsrechtlich hinzunehmen-
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de - Überzeugung gewonnen, dass die bereits am 12. April 2001 vorgenommene Rücküberweisung von 10.000,00 DM und die weitere Überweisung von
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15.000,00 DM am 31. Mai 2001, die sie selbst im Rahmen der eidesstattlich
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versicherten Angaben gegenüber dem Insolvenzgericht als "Rückzahlung" bezeichnet hat, zu ihren Lasten die - nicht widerlegte - Vermutung einer vorabgesprochenen objektiven Umgehung der Kapitalaufbringung durch Hin- und
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Herzahlen des Einlagebetrages begründen. Mit Recht hat das Berufungsgericht
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dabei im Rahmen seiner Würdigung der Gesamtumstände für die verstrichenen
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Zeiträume von 29 Tagen hinsichtlich der ersten Rückzahlung bzw. 2,5 Monaten
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hinsichtlich der zweiten Rückzahlung den erforderlichen engen zeitlichen und
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sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Einzahlung auf das Stammkapital als aussagekräftiges Indiz für die Umgehung der Kapitalaufbringung bejaht. Hinsichtlich des erstgenannten Zeitraums von knapp einem Monat entspricht dies - wie die Revision selbst nicht verkennt - der Senatsrechtsprechung
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in einer vergleichbaren Konstellation (BGHZ 166, 8, 12, Tz. 13 - "Cash-Pool"),
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in der zwischen Hin- und Rückfluss der Einlagemittel ebenfalls eine Zeitdistanz
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von knapp einem Monat lag. Angesichts dessen hält es sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung, wenn das Berufungsgericht den erforderlichen
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zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auch für die Rückzahlung des zweiten Teilbetrages von 15.000,00 DM circa eineinhalb Monate nach der ersten
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Zahlung als gegeben angesehen hat; denn es handelte sich danach faktisch um
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eine "fortgesetzte", von vornherein beabsichtigte Rückführung der gesamten
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Einlagezahlung "in Raten".
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b) Revisionsrechtlich einwandfrei hat das Berufungsgericht die späteren
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Deutungsversuche der Beklagten hinsichtlich ihrer unmissverständlichen, in
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Gegenwart ihres anwaltlichen Vertreters vor dem Insolvenzgericht abgegebenen Erklärungen über die "Rückzahlung" der Einlage zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang geht die Tatsache, dass das Firmenkonto der Insolvenz-
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schuldnerin mit Billigung der Beklagten in ihrer gleichzeitigen Eigenschaft als
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deren Geschäftsführerin auch zu undurchsichtigen Geldtransaktionen ihres
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Ehemannes von einer ihm gehörenden schwedischen Firma benutzt wurde, zu
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ihren Lasten.
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c) Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Berufungsgericht auch
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eine nachträgliche Tilgungswirkung der von der Beklagten behaupteten eigenen
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Einzahlungen vom 4. Mai 2001 in Höhe von 12.000,00 DM und vom 28. August
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2001 in Höhe von 3.000,00 DM revisionsrechtlich einwandfrei verneint, weil mit
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jenen Zahlungen weder eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung der Beklagten
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in Bezug auf eine "Wiedereinzahlung" der in Raten zurückgezahlten Stammeinlage verbunden noch eine derartige Zweckbestimmung in sonstiger Weise objektiv erkennbar war. Nach der Senatsrechtsprechung ist zwar - worauf die Revision im Ansatz zutreffend hinweist - die nachträgliche Erfüllung der Einlageverbindlichkeit durch eine spätere Leistung auch in den Fällen des Hin- und
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Herzahlens möglich (vgl. nur BGHZ 165, 113); das setzt jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - voraus, dass spätere Zuflüsse sich eindeutig der fortbestehenden Einlageverbindlichkeit objektiv zuordnen lassen. Entsprechendes gilt nach den zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts
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erst recht für die Einzahlungen des Ehemannes der Beklagten vom 16. Mai
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2001 über 60.000,00 DM, vom 13. Juli 2001 über 50.000,00 DM und vom
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1. August 2001 über 50.000,00 DM auf das Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin, bei denen ein (objektiver) Zusammenhang mit einer etwaigen
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nachträglichen Erfüllung der Einlageschuld der Beklagten schon im Ansatz nicht
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erkennbar ist.
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2. Angesichts dessen hat die Rechtssache als typische Einzelfallentscheidung - trotz ihrer Zulassung durch das Berufungsgericht - keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Berufungsgericht hat
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denn auch selbst den (angeblichen) Anlass für seine Zulassungsentscheidung
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nur - vorsichtig einschränkend - dahingehend umschrieben, dass die (generelle)
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"Frage nach dem höchstzulässigen Zeitraum, innerhalb dessen die Rückzahlung der Stammeinlage an einen einlagepflichtigen Gesellschafter einer GmbH
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zum Wegfall der Tilgungswirkung der ursprünglich geleisteten Einzahlung der
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Stammeinlage führe, bislang höchstrichterlich nicht entschieden sei und der
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vorliegende Fall Veranlassung dafür geben könnte, die hierfür maßgeblichen
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Kriterien im Rahmen einer Grundsatzentscheidung näher zu umschreiben". Eine Beantwortung dieser Frage ist jedoch - mangels Entscheidungsrelevanz für
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die vorliegende besondere Fallgestaltung - nicht veranlasst.
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Goette
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Kurzwelly
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Reichart
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Strohn
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Drescher
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 15.09.2005 - 413 O 8/05 OLG Hamburg, Entscheidung vom 31.10.2006 - 11 U 4/06 -
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