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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 225/08
vom
27. September 2011
in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin und der Streithelfer der Beklagten
zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 27. August 2008 werden zurückgewiesen, weil keiner der im
Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe (mehr) vorliegt,
nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
Die Nichtzulassungsbeschwerden der Streithelfer der Beklagten
waren von vornherein unbegründet. Soweit das Berufungsgericht
der Anfechtungsklage stattgegeben hat, hat der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die
Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision ursprünglich hätten
rechtfertigen können, kann offen bleiben. Denn diese Fragen sind
nicht mehr entscheidungserheblich, da der Klägerin, die an ihrem
Anfechtungsantrag festhält, das Rechtsschutzinteresse fehlt.
Durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2011 (II ZR 58/10,
ZIP 2011, 1508) steht rechtskräftig fest, dass der hier angefochtene Hauptversammlungsbeschluss vom 26./27. Juni 2007 durch
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den Beschluss der Hauptversammlung vom 10. November 2008
wirksam aufgehoben worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für
die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses entfällt
grundsätzlich mit dessen Aufhebung, es sei denn, er zeitigt Folgewirkungen für die Sach- und Rechtslage (Dörr in Spindler/Stilz,
AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 4; K. Schmidt in Großkomm. AktG,
4. Aufl., § 246 Rn. 60). Ein ausnahmsweise fortbestehendes
Rechtsschutzinteresse hat die Klägerin im Streitfall nicht dargetan.
Insbesondere ergibt es sich nicht daraus, dass der am 26./27. Juni
2007 bestellte besondere Vertreter für seine Tätigkeit bis zur Aufhebung des Beschlusses eine Vergütung beansprucht.
Im Rahmen seines Aufgabenkreises besitzt der besondere Vertreter
Organqualität
(BGH,
Urteil
vom
18. Dezember
1980
- II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 147
Rn. 7; Mock in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 34, 66;
Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 23, jeweils
m.w.N.; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147
Rn. 52), so dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung (vgl.
BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 286 ff.;
Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14)
auch auf ihn anwendbar sind. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass
auch bei einer (vollständigen) Nichtigerklärung des angefochtenen
Hauptversammlungsbeschlusses die bis zur Abberufung vollzogenen Rechtshandlungen des besonderen Vertreters für die Beklagte wirksam blieben und die bis dahin funktionsgerecht ausgeübte
Tätigkeit des besonderen Vertreters zu vergüten wäre.
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Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen
(§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO):
die Klägerin 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen
Kosten der Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 6 in
vollem Umfang,
die Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 jeweils 1/39 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
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Im Übrigen tragen die Klägerin und die Streithelfer der Beklagten
ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert: 500.000 €
Bergmann
Strohn
Born
Reichart
Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.10.2007 - 5 HKO 12615/07 OLG München, Entscheidung vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07 -