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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 216/11
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vom
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5. Februar 2014
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in dem Rechtsstreit
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-2-
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
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Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder
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beschlossen:
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Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 24. September
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2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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Gründe:
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1
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Der Senat hat das als übergangen gerügte Vorbringen bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Zudem bezieht sich die Feststellung des Berufungsgerichts, dass ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu
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erwarten ist, entgegen der Auffassung des Klägers nicht ausschließlich auf ein
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Zusammenwirken im Rahmen der Führung der Geschäfte der Gesellschaft.
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Schon der Bezug auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 10. Juni
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1991 (II ZR 234/89, NJW-RR 1991, 1249), die das Berufungsgericht zum
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Ausgangspunkt seiner Subsumtion macht, spricht dagegen. Eine solche
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Begrenzung lässt sich aber auch der - aus Rechtsgründen fehlerhaften Abwägung des Berufungsgerichts nicht entnehmen. Das Berufungsgericht vermisst die für das Funktionieren einer personalistisch ausgestalteten GmbH
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erforderliche Achtung vor dem anderen und hebt im Rahmen seiner weiteren
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Ausführungen entscheidend darauf ab, wie sich das Scheitern der Lebensgemeinschaft des Klägers mit einer Mitgesellschafterin auf das Verhältnis der
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Gesellschafter untereinander ausgewirkt hat. Das Berufungsgericht stellt hierbei
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-3-
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fest, dass der Kläger die private Auseinandersetzung in die Gesellschaft hineingetragen hat und dass die in Rede stehenden Verhaltensweisen des Klägers
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und seine verbalen Entgleisungen die Zerrüttung zumindest vertieft haben.
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Diese Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich nicht auf die Geschäftsführerebene begrenzen und das Berufungsgericht hat dies ersichtlich
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nicht getan.
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2
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Der erkennende Senat hat schließlich nicht die maßgeblichen Umstände
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an Stelle des Berufungsgerichts neu abgewogen, sondern das fehlerhafte Verständnis des Berufungsgerichts vom Vorliegen eines wichtigen Grundes auf
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Basis der getroffenen Feststellungen korrigiert.
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Bergmann
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Strohn
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Born
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Reichart
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Sunder
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Vorinstanzen:
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LG Koblenz, Entscheidung vom 08.11.2010 - 5 O 179/06 OLG Koblenz, Entscheidung vom 29.09.2011 - 6 U 1415/10 -
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