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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 216/10
vom
17. Juli 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 13. Oktober
2010 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 153.387 € festgesetzt.
Gründe:
1
Die Revision ist zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung
nicht vorliegen und die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.
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1. Ein Zulassungsgrund besteht nicht. Weder erfordern die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung
des Revisionsgerichts noch stellen sich im Zusammenhang mit § 16 Abs. 1 GmbHG
aF als auslaufendem Recht grundsätzliche Fragen, da nicht zu erwarten ist, dass
noch eine erhebliche Anzahl von Fällen wie der zugrunde liegende nach altem Recht
zu entscheiden sein werden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2010 - II ZR 150/09,
ZIP 2010, 1446 Rn. 3 m.w.N.). Dass der Geschäftsführer einer GmbH bei der Überzeugungsbildung, ob ein Nachweis des Übergangs eines Geschäftsanteils im Sinne
des § 16 Abs. 1 GmbHG aF als geführt angesehen werden kann, gesellschaftsver-
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tragliche Bestimmungen berücksichtigen muss, welche die Abtretung erschweren, ist
in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 1996
- II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991 - II ZR 209/90,
ZIP 1991, 724, 725).
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2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Zulässigkeit der Beitritte
der Nebenintervenienten. Der erkennende Senat kann nicht mehr nachprüfen, ob die
materiellen Voraussetzungen der Nebenintervention vorlagen, weil die Zulassung
des Beitritts durch das Landgericht rechtskräftig ist.
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Das Landgericht hatte die von der Klägerin gegen die Zulässigkeit der Nebenintervention erhobenen Rügen als unbegründet erachtet und durch das im Endurteil
enthaltene Zwischenurteil (§ 71 Abs. 1 ZPO) den Beitritt zugelassen (vgl. BGH, Urteil
vom 15. März 2002 - V ZR 396/00, NJW 2002, 1872, 1873; Urteil vom 10. Juli 1963
- V ZR 132/61, NJW 1963, 2027). Gegen diese Entscheidung findet nur die sofortige
Beschwerde nach § 71 Abs. 2 ZPO statt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juni 2011
- II ZR 91/10, juris; Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006,
644; Beschluss vom 12. Juni 1989 - II ZB 2/89, juris; Urteil vom 20. März 1985
- IVa ZB 1/85, VersR 1985, 551; Urteil vom 10. Juli 1963 - V ZR 132/61, NJW 1963,
2027; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 71 Rn. 5; MünchKommZPO/Schultes,
3. Aufl., § 71 Rn. 10).
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Das landgerichtliche Urteil ist der Klägerin am 9. Oktober 2009 zugestellt worden. Selbst wenn man in der Berufung der Klägerin vom 9. November 2009 eine sofortige Beschwerde sehen wollte, wäre diese nicht innerhalb der Zweiwochenfrist des
§ 569 Abs. 1 ZPO eingelegt worden. Das Berufungsgericht und auch das Revisionsgericht können daher nicht mehr nachprüfen, ob die materiellen Voraussetzungen
der Nebenintervention vorgelegen haben (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 1963
- V ZR 132/61, NJW 1963, 2027).
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3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht zurückgewiesen.
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Das Berufungsgericht hat richtig entschieden, dass der Klägerin die erforderliche (materielle) Berechtigung zur Geltendmachung ihrer auf die Nichtigerklärung von
Gesellschafterbeschlüssen und auf positive Beschlussfeststellung gerichteten Klageanträge fehlt, weil sie nicht die nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF zu bestimmende Gesellschafterin der Beklagten geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008
- II ZR 112/07, ZIP 2008, 2215 Rn. 11; Drescher in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, AktG § 245 Rn. 19 f.; AktG § 249 Rn. 6).
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a) Es kann dahinstehen, inwieweit es sich auf die Fiktionswirkung des § 16
Abs. 1 GmbHG aF auswirkt, dass in einem Vorprozess der Antrag der Klägerin festzustellen, dass sie Gesellschafterin der Beklagten mit einer Beteiligungsquote von
jedenfalls 40 % ist, rechtskräftig abgewiesen worden ist. Denn es lag - so das Berufungsgericht zu Recht - kein überzeugender Nachweis des Anteilsübergangs auf die
Klägerin vor, so dass die Fiktion des § 16 Abs. 1 GmbHG aF schon nicht eingreifen
konnte.
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aa) Nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF galt bei einer Anteilsveräußerung der Gesellschaft gegenüber derjenige als Erwerber und damit als Gesellschafter, dessen
Erwerb unter Nachweis des Übergangs bei der Gesellschaft angemeldet war. Zum
Nachweis des Übergangs der Gesellschafterstellung genügte es, dass die Gesellschaft vom Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wurde (BGH, Urteil vom
13. Oktober 2008 - II ZR 76/07, ZIP 2008, 2214 Rn. 9; Urteil vom 15. April 1991
- II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725).
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bb) Eine überzeugende Unterrichtung in diesem Sinne hat das Berufungsgericht zu Recht verneint. Zwar stand es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen
des Geschäftsführers, ob ein solcher Nachweis als geführt anzusehen war. Bei der
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Überzeugungsbildung mussten jedoch gesellschaftsvertragliche Bestimmungen berücksichtigt werden, welche die Abtretung erschwerten (BGH, Urteil vom 24. Juni
1996 - II ZR 56/95, NJW-RR 1996, 1377, 1378; Urteil vom 15. April 1991
- II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725; Scholz/Winter/Seibt, GmbHG, 10. Aufl., § 16
Rn. 18;
Winter/Löbbe
in
Ulmer/Habersack/Winter,
GmbHG,
§ 16
Rn. 17;
Hachenburg/Zutt, GmbHG, 8. Aufl., § 16 Rn. 15).
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Dies hat der Geschäftsführer der Beklagten nicht getan. Nach der zutreffenden, vom erkennenden Senat uneingeschränkt überprüfbaren Auslegung von § 13
des Gesellschaftsvertrags der Beklagten durch das Berufungsgericht und das Landgericht gehört die Klägerin nicht zu den Personen, die Geschäftsanteile der Beklagten erwerben konnten. Dies steht nach der Entscheidung im Vorprozess mittlerweile
auch rechtskräftig zwischen den Parteien fest. Der Geschäftsführer der Beklagten hat
die gesellschaftsvertragliche Bestimmung, welche in der maßgeblichen objektiven
Auslegung die Abtretung an die Klägerin nicht zulässt, nicht beachtet. Auf ein falsches Verständnis des Geschäftsführers in diesem Zusammenhang kommt es vorliegend nicht an. Das dem Geschäftsführer eingeräumte Ermessen findet seine objektive Grenze in der statutarischen Beschränkung der Geschäftsanteilsübertragung.
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b) Die Fiktionswirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG aF ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch einen Verzicht auf den Nachweis eingetreten.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs konnte die Gesellschaft
zwar auf einen förmlichen Nachweis verzichten, wenn der Geschäftsführer auch ohne entsprechenden Nachweis von der Richtigkeit der Anmeldung überzeugt war
(BGH, Beschluss vom 20. Oktober 1966 - III ZR 150/65, WM 1967, 24, 25). Eine ordnungsgemäße Anmeldung lag daher grundsätzlich vor, wenn die Gesellschaft den
Erwerber ohne Nachweise einzufordern als neuen Gesellschafter anerkannte und
behandelte (BGH, Urteil vom 15. April 1991 - II ZR 209/90, ZIP 1991, 724, 725).
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Um einen Verzicht auf den Nachweis des Erwerbs, etwa auf die Vorlage der
Abtretungsurkunde, geht es hier aber nicht. Denn die überzeugende Unterrichtung
scheiterte objektiv daran, dass die Klägerin nach dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten keinen Geschäftsanteil erwerben konnte. Die Nichtbeachtung dieser Regelung machte die Ermessensausübung des Geschäftsführers der Beklagten fehlerhaft.
Die Wirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG aF trat bei einem Verzicht auf (weitere) Nachweise nur dann ein, wenn die Prüfung des Anteilsübergangs durch den Geschäftsführer
pflichtgemäßem
Habersack/Winter,
Ermessen
GmbHG,
§ 16
entsprach
Rn. 18;
(Winter/Löbbe
in
Ulmer/
Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz,
GmbHG, 4. Aufl., § 16 Rn. 17).
Bergmann
Strohn
Drescher
Reichart
Born
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 01.10.2009 - 32 O 33/08 OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.10.2010 - 7 U 179/09 -