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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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II ZR 207/12
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vom
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28. Mai 2013
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in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 durch den
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Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
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Caliebe und die Richter Dr. Drescher und Sunder
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einstimmig beschlossen:
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Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 durch Beschluss
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nach § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
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Streitwert: 300 €
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Gründe:
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Zulassungsgründe bestehen nicht (mehr). Die Revision hat auch keine
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Aussicht auf Erfolg.
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I. Zulassungsgründe bestehen nicht mehr, nachdem der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11, ZIP
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2013, 570 Rn. 11 ff.) entschieden hat, dass in einem Fall wie dem vorliegenden,
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in dem ein Anleger sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, er gegen die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar oder unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er
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nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Ge-
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sellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis der Gesellschafter
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untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.
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II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Entgegen der Ansicht der Revision hätte die Berufung des Klägers
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nicht mangels ordnungsgemäßer Begründung zurückgewiesen werden müssen.
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Die Berufungsbegründung des Klägers hat den Erfordernissen nach § 520
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Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO noch genügt.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die
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Berufungsbegründung, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546
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ZPO), die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für
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die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen
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lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte
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rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gründe
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anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das
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Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale
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Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es
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insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder
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rechtlich haltbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011
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- II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN). Enthält die Berufungsbegründung
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immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende
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Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage
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zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,
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ZIP 2003, 160, 162; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012,
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794 Rn. 7 mwN). Dabei muss die Berufungsbegründung auf den konkreten
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Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen
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oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur
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BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10
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mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander
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unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die
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Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss
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vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8 mwN).
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b) Diesen Anforderungen hat die Berufungsbegründung des Klägers
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noch genügt. Der Kläger hat die Umstände bezeichnet, aus denen sich aus seiner Sicht die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene
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Entscheidung ergaben.
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Das Amtsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung damit begründet, dass zwischen den Treugebern keine Innengesellschaft bestehe, so
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dass sich der Anspruch des Klägers nicht aus § 716 BGB ergebe, dass einem
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Anspruch aus dem Treuhandvertrag die Regelung in § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags entgegenstehe, wonach eine Datenweitergabe ausdrücklich untersagt
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sei, und dass sich ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 242 BGB ergebe, da
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der Kläger zur Erforderlichkeit der Auskunft nicht substantiiert vorgetragen ha-
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be. Damit hat das Amtsgericht seine klageabweisende Entscheidung nicht auf
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mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen, sondern lediglich hinsichtlich des einheitlichen Streitgegenstands auf verschiedene, von ihm verneinte Anspruchsgrundlagen gestützt. Dann war es nach
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§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO noch ausreichend, dass sich der Kläger unter
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Zitierung einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2009
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(12 O 337/08) gegen die vom Amtsgericht angenommene Wirksamkeit der dem
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Auskunftsanspruch entgegenstehenden Regelung in § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags gewandt hat. Dieser Berufungsangriff war geeignet, der amtsgerichtlichen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen.
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2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dem als mittelbaren Kommanditisten beteiligten Kläger stehe
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gegen die beklagte geschäftsführende Gesellschafterin ein Auskunftsanspruch
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über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und
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direkt
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beigetretenen
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Kommanditisten
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der
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I.
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GmbH
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&
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Co. KG (= Fondsgesellschaft) zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013
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- II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 11 ff.).
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a) Die Treugeberkommanditisten sind (auch) im vorliegenden Fall aufgrund entsprechender Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag den
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unmittelbaren Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellt. Sie können alle
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ihnen insofern zustehenden Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur
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Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, zur Stimmrechtsausübung sowie
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die Informations- und Kontrollrechte selbst ausüben, soweit nicht ausdrücklich
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eine andere Regelung getroffen wurde (§ 6 Nr. 2, § 15, § 18 Nr. 3, § 19 Nr. 6
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des Gesellschaftsvertrags sowie die Vorbemerkung und § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags). Ausweislich der Beitrittserklärung (Anlage K 1) und § 1 Nr. 2 des
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Treuhandvertrags ist der Kläger als Treugeber unter Anerkennung des Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags als für sich verbindlich der Fondsgesellschaft beigetreten. Weiter bestimmt § 13 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags,
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dass ein 10%iges Quorum von Kommanditisten für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Angesichts dieser
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ihm im Gesellschafts- und Treuhandvertrag eingeräumten Rechtsstellung steht
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dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Dieser ist entgegen
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der Ansicht der Revision weder aus dem Rechtsgedanken des § 67 AktG, noch
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aus Datenschutzgründen oder im Hinblick auf § 166 HGB ausgeschlossen (vgl.
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hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570
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Rn. 26 ff., 41; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 136/11, ZIP 2013, 619
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Rn. 12 f.). Als Geschäftsführerin des Fonds ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, zur Auskunft verpflichtet (st. Rspr.; vgl.
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BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 46 ff.).
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b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den von der
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Beklagten gegenüber dem Auskunftsbegehren des Klägers erhobenen Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) durchgreifen zu lassen.
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aa) Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung
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der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, ist nur durch das Verbot der
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unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (gemäß
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§ 226 BGB) begrenzt. Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es
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nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen
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seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (vgl. BGH, Urteil vom
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5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 43 mwN). Die Beklagte hat in
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den Tatsacheninstanzen lediglich auf die Möglichkeit eines Missbrauchs der
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Daten durch die Instanzanwälte des Klägers hingewiesen. Diesem Vortrag hat
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das Berufungsgericht zu Recht keine hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakt zu anderen Anlegern oder eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit seinen Prozessbevollmächtigten entnehmen
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können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11,
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ZIP 2013, 570 Rn. 44 f.).
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bb) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2013 im Revisionsverfahren Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass ein Anlegerschutzverein und die Instanzanwälte des Klägers andere Treugeberkommanditisten angeschrieben und auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hingewiesen haben, nachdem der Kläger im Wege der
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Vollstreckung aus dem Berufungsurteil die begehrten Auskünfte von der Beklagten erhalten hatte, vermag dies der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu
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verhelfen. Zwar läge ein missbräuchliches Verhalten vor, wenn der Kläger bereits vor Erlass des Berufungsurteils beabsichtigt hätte, bei einem Erfolg seiner
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Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den Anlegerschutzverein weiterzugeben oder seinen Instanzanwälten zu dem Zweck zu überlassen, dass diese andere Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anregten, da der Kläger die Herausgabe der Daten dann nicht zur
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Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der Fondsgesellschaft begehrt
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hätte. Bei dem Vorbringen im Schriftsatz vom 9. April 2013 handelt es sich jedoch um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
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Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt lediglich dasjenige Vorbringen
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der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatsächliche Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (vgl.
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BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 220). Neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
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Eine Ausnahme hiervon wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar unter anderem dann gemacht, wenn die neuen Tatsachen,
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die sich erst während des Revisionsverfahrens ereignet haben, unstreitig sind
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und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BGH,
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Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 221 mwN). Der Kläger
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hat den neuen Tatsachenvortrag jedoch bestritten.
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Bergmann
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Strohn
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Drescher
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Caliebe
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Sunder
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Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
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Vorinstanzen:
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AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 229 C 168/11 LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2012 - 54 S 85/11 -
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