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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 207/12
vom
28. Mai 2013
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Caliebe und die Richter Dr. Drescher und Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 54 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2012 durch Beschluss
nach § 552a ZPO auf Kosten der Beklagten zurückzuweisen.
Streitwert: 300 €
Gründe:
1
Zulassungsgründe bestehen nicht (mehr). Die Revision hat auch keine
Aussicht auf Erfolg.
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I. Zulassungsgründe bestehen nicht mehr, nachdem der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 5. Februar 2013 (II ZR 134/11, ZIP
2013, 570 Rn. 11 ff.) entschieden hat, dass in einem Fall wie dem vorliegenden,
in dem ein Anleger sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, er gegen die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf hat, dass ihm die Namen und die Anschriften der (anderen) mittelbar oder unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er
nach den vertraglichen Bestimmungen, insbesondere der Verzahnung des Ge-
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sellschafts- und des Treuhandvertrags, im Innenverhältnis der Gesellschafter
untereinander und zur Gesellschaft die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat.
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II. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
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1. Entgegen der Ansicht der Revision hätte die Berufung des Klägers
nicht mangels ordnungsgemäßer Begründung zurückgewiesen werden müssen.
Die Berufungsbegründung des Klägers hat den Erfordernissen nach § 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO noch genügt.
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die
Berufungsbegründung, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546
ZPO), die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für
die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen
lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte
rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht und dazu die Gründe
anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das
Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale
Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es
insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder
rechtlich haltbar sind (vgl. nur BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011
- II ZB 21/10, ZIP 2012, 794 Rn. 7 mwN). Enthält die Berufungsbegründung
-4-
immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende
Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage
zu entziehen (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2002 - XI ZR 25/00,
ZIP 2003, 160, 162; Beschluss vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, ZIP 2012,
794 Rn. 7 mwN). Dabei muss die Berufungsbegründung auf den konkreten
Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen
oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (st. Rspr.; vgl. nur
BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, NJW 2013, 174 Rn. 10
mwN). Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander
unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die
Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; siehe nur BGH, Beschluss
vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12, NJW-RR 2013, 509 Rn. 8 mwN).
6
b) Diesen Anforderungen hat die Berufungsbegründung des Klägers
noch genügt. Der Kläger hat die Umstände bezeichnet, aus denen sich aus seiner Sicht die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene
Entscheidung ergaben.
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Das Amtsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung damit begründet, dass zwischen den Treugebern keine Innengesellschaft bestehe, so
dass sich der Anspruch des Klägers nicht aus § 716 BGB ergebe, dass einem
Anspruch aus dem Treuhandvertrag die Regelung in § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags entgegenstehe, wonach eine Datenweitergabe ausdrücklich untersagt
sei, und dass sich ein Auskunftsanspruch auch nicht aus § 242 BGB ergebe, da
der Kläger zur Erforderlichkeit der Auskunft nicht substantiiert vorgetragen ha-
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be. Damit hat das Amtsgericht seine klageabweisende Entscheidung nicht auf
mehrere, voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen, sondern lediglich hinsichtlich des einheitlichen Streitgegenstands auf verschiedene, von ihm verneinte Anspruchsgrundlagen gestützt. Dann war es nach
§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO noch ausreichend, dass sich der Kläger unter
Zitierung einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 6. Februar 2009
(12 O 337/08) gegen die vom Amtsgericht angenommene Wirksamkeit der dem
Auskunftsanspruch entgegenstehenden Regelung in § 14 Nr. 3 des Treuhandvertrags gewandt hat. Dieser Berufungsangriff war geeignet, der amtsgerichtlichen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen.
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2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dem als mittelbaren Kommanditisten beteiligten Kläger stehe
gegen die beklagte geschäftsführende Gesellschafterin ein Auskunftsanspruch
über die Namen und Adressen aller weiteren Treugeberkommanditisten und
direkt
beigetretenen
Kommanditisten
der
I.
GmbH
&
Co. KG (= Fondsgesellschaft) zu (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013
- II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 11 ff.).
9
a) Die Treugeberkommanditisten sind (auch) im vorliegenden Fall aufgrund entsprechender Regelungen im Gesellschafts- und Treuhandvertrag den
unmittelbaren Kommanditisten im Innenverhältnis gleichgestellt. Sie können alle
ihnen insofern zustehenden Gesellschafterrechte, insbesondere das Recht zur
Teilnahme an Gesellschafterversammlungen, zur Stimmrechtsausübung sowie
die Informations- und Kontrollrechte selbst ausüben, soweit nicht ausdrücklich
eine andere Regelung getroffen wurde (§ 6 Nr. 2, § 15, § 18 Nr. 3, § 19 Nr. 6
des Gesellschaftsvertrags sowie die Vorbemerkung und § 2 Nr. 2 des Treuhandvertrags). Ausweislich der Beitrittserklärung (Anlage K 1) und § 1 Nr. 2 des
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Treuhandvertrags ist der Kläger als Treugeber unter Anerkennung des Treuhandvertrags und des Gesellschaftsvertrags als für sich verbindlich der Fondsgesellschaft beigetreten. Weiter bestimmt § 13 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrags,
dass ein 10%iges Quorum von Kommanditisten für die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Angesichts dieser
ihm im Gesellschafts- und Treuhandvertrag eingeräumten Rechtsstellung steht
dem Kläger der geltend gemachte Auskunftsanspruch zu. Dieser ist entgegen
der Ansicht der Revision weder aus dem Rechtsgedanken des § 67 AktG, noch
aus Datenschutzgründen oder im Hinblick auf § 166 HGB ausgeschlossen (vgl.
hierzu BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570
Rn. 26 ff., 41; Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 136/11, ZIP 2013, 619
Rn. 12 f.). Als Geschäftsführerin des Fonds ist die Beklagte, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, zur Auskunft verpflichtet (st. Rspr.; vgl.
BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 46 ff.).
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b) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht es abgelehnt, den von der
Beklagten gegenüber dem Auskunftsbegehren des Klägers erhobenen Missbrauchseinwand (§ 242 BGB) durchgreifen zu lassen.
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aa) Das Auskunftsbegehren des Gesellschafters, gerichtet auf Mitteilung
der Namen und Anschriften der Mitgesellschafter, ist nur durch das Verbot der
unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) und das Schikaneverbot (gemäß
§ 226 BGB) begrenzt. Eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein rechtfertigt es
nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen
seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (vgl. BGH, Urteil vom
5. Februar 2013 - II ZR 134/11, ZIP 2013, 570 Rn. 43 mwN). Die Beklagte hat in
den Tatsacheninstanzen lediglich auf die Möglichkeit eines Missbrauchs der
Daten durch die Instanzanwälte des Klägers hingewiesen. Diesem Vortrag hat
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das Berufungsgericht zu Recht keine hinreichend konkrete Gefahr einer unzulässigen Aufnahme von Kontakt zu anderen Anlegern oder eines kollusiven Zusammenwirkens des Klägers mit seinen Prozessbevollmächtigten entnehmen
können (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11,
ZIP 2013, 570 Rn. 44 f.).
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bb) Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 9. April 2013 im Revisionsverfahren Unterlagen vorgelegt hat, aus denen sich ergibt, dass ein Anlegerschutzverein und die Instanzanwälte des Klägers andere Treugeberkommanditisten angeschrieben und auf die Möglichkeit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen hingewiesen haben, nachdem der Kläger im Wege der
Vollstreckung aus dem Berufungsurteil die begehrten Auskünfte von der Beklagten erhalten hatte, vermag dies der Revision ebenfalls nicht zum Erfolg zu
verhelfen. Zwar läge ein missbräuchliches Verhalten vor, wenn der Kläger bereits vor Erlass des Berufungsurteils beabsichtigt hätte, bei einem Erfolg seiner
Klage die Namen und Anschriften der anderen Anleger an den Anlegerschutzverein weiterzugeben oder seinen Instanzanwälten zu dem Zweck zu überlassen, dass diese andere Anleger zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen anregten, da der Kläger die Herausgabe der Daten dann nicht zur
Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte in der Fondsgesellschaft begehrt
hätte. Bei dem Vorbringen im Schriftsatz vom 9. April 2013 handelt es sich jedoch um neuen Tatsachenvortrag, der im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
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Nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterliegt lediglich dasjenige Vorbringen
der Beurteilung des Revisionsgerichts, das aus dem Tatbestand des Berufungsurteils oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatsächliche Urteilsgrundlage wird durch das Ende der Berufungsverhandlung abgeschlossen (vgl.
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BGH, Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 220). Neue Tatsachen dürfen im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Eine Ausnahme hiervon wird nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zwar unter anderem dann gemacht, wenn die neuen Tatsachen,
die sich erst während des Revisionsverfahrens ereignet haben, unstreitig sind
und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen (vgl. BGH,
Urteil vom 25. April 1988 - II ZR 252/86, BGHZ 104, 215, 221 mwN). Der Kläger
hat den neuen Tatsachenvortrag jedoch bestritten.
Bergmann
Strohn
Drescher
Caliebe
Sunder
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 02.11.2011 - 229 C 168/11 LG Berlin, Entscheidung vom 01.06.2012 - 54 S 85/11 -