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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 154/09
Verkündet am:
19. Juli 2010
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette
und die Richter Dr. Reichart, Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 53 des
Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2009 wird auf ihre Kosten mit der
Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Beklagte war Gesellschafter der Klägerin, eines geschlossenen Immobilienfonds in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und kündigte
den Gesellschaftsvertrag zum 31. Dezember 2000. Nach dem Gesellschaftsvertrag wird bei Ausscheiden eines Gesellschafters die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgeführt. Zur Auseinandersetzung bestimmt § 17 des
Gesellschaftsvertrages u.a.:
"1. Der Geschäftsbesorger hat bei Ausscheiden eines Gesellschafters eine Auseinandersetzungsbilanz aufzustellen, in
der sämtliche Wirtschaftsgüter unter Auflösung stiller Reserven mit ihrem Verkehrswert einzustellen sind. Etwaige
immaterielle Werte bleiben außer Betracht.
-3-
4. Die Auseinandersetzungsbilanz der Gesellschaft wird mit
Ablauf von zwei Monaten seit Absendung an den ausscheidenden Gesellschafter verbindlich, es sei denn, der Gesellschafter verlangt binnen der Zweimonatsfrist die Einleitung
des unter Abs. 3 vorgeschriebenen Verfahrens mittels eines an den Geschäftsbesorger gerichteten Briefes.
5. Das Auseinandersetzungsguthaben ist in fünf gleichen Jahresraten auszuzahlen. Die erste Rate ist zwölf Monate nach
dem Ausscheiden fällig. …
7. Bei negativem Abfindungsanspruch ist der ausscheidende
Gesellschafter verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten
nach seinem Ausscheiden den erforderlichen Betrag einzuzahlen. Erst mit erfolgter Zahlung wird der Gesellschafter
von den Verbindlichkeiten freigestellt. …"
2
Unter dem 21. Juli 2003 erstellte die Klägerin eine überarbeitete Auseinandersetzungsbilanz, die einen negativen anteiligen Verlust zum Zeitpunkt des
Ausscheidens in Höhe von 3.382,66 € ergab, und übersandte sie mit Schreiben
vom 25. Juli 2003. Ein ebenfalls ausgeschiedener Gesellschafter legte gegen
die Auseinandersetzungsbilanz Widerspruch ein, den er am 6. Januar 2004 begründete und zusätzlich vermerkte, dass sich auch der Beklagte dem Widerspruch anschließe.
3
Am 20. September 2004 beantragte die Klägerin, vertreten durch die Gesellschafterin J.
B.
, für einen Teilbetrag in Höhe von 845,79 € aus
der Auseinandersetzungsbilanz den Erlass eines Mahnbescheids, der dem Beklagten am 23. Oktober 2004 zugestellt wurde. Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags obliegt die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich. Nach Eingang seines Widerspruchs forderte das Mahngericht die
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Klägerin am 1. November 2004 zur Einzahlung der weiteren Gerichtskosten auf.
Die Klägerin zahlte diese am 4. Januar 2007 ein.
4
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat
sie auf die Berufung des Beklagten wegen Verjährung abgewiesen. Dagegen
richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe:
5
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. Die Klage ist bereits als unzulässig abzuweisen, weil die Klägerin nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten ist (§ 547 Nr. 4 ZPO).
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1. Die Klägerin muss organschaftlich von allen ihren Gesellschaftern vertreten werden. Gem. § 51 Abs. 1 ZPO i.V.m. 714 BGB wird eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts durch die Gesellschafter gerichtlich und außergerichtlich
vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält (vgl. BGH, Urteil vom
14. Februar 2005 - II ZR 11/03, ZIP 2005, 524, 525). Nach § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags der Klägerin obliegt die Führung der Geschäfte den Gesellschaftern gemeinschaftlich, so dass sie die Gesellschaft als Gesamtvertreter
vertreten. Die Klägerin ist im Verfahren nicht von allen Gesellschaftern, sondern
nur von der Gesellschafterin J.
B.
vertreten. Auf dem Mahnbe-
scheidsantrag, dessen Vertreterbezeichnung alle folgenden gerichtlichen Entscheidungen übernommen haben, hat die Klägerin sie als einzige organschaftliche Vertreterin der Gesellschaft aufgeführt. Sie ist weder ausdrücklich noch
konkludent mit der alleinigen Vertretung der Gesellschaft beauftragt worden.
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2. Das Rubrum ist nicht, wie die Klägerin beantragt, dahin zu berichtigen,
7
dass sie durch alle Gesellschafter vertreten wird. Die Angabe des Vertreters
kann berichtigt werden, wenn er irrtümlich falsch bezeichnet ist (BGH, Urteil
vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 10). Dafür, dass
J.
B.
irrtümlich aufgeführt wurde und alle Gesellschafter als ge-
setzliche Vertreter bezeichnet werden sollten, bestehen keine Anhaltspunkte.
Die Benennung von J.
B.
als gesetzlicher Vertreterin beruht auf
den Angaben im Mahnbescheidsantrag. Die Klägerin hat ihren Berichtigungsantrag nicht begründet.
8
3. Der in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigende
Vertretungsmangel wurde nicht geheilt. Eine Heilung ist dadurch möglich, dass
die gesetzlichen Vertreter der Klägerin als solche in den Prozess eintreten und
die Prozessführung des vollmachtlosen Vertreters genehmigen (BGH, Urteil
vom 16. Februar 2009 - II ZR 282/07, ZIP 2009, 717 Rn. 10; vom 21. Juni 1999
- II ZR 27/98, ZIP 1999, 1669, 1670; vom 8. September 1997 - II ZR 55/96,
WM 1998, 308, 309). Die Gesellschafter sind - trotz des Hinweises des Senats
auf den Vertretungsmangel in der Terminsbestimmung - nicht in den Prozess
eingetreten und haben die Prozessführung ihrer Gesellschafterin nicht genehmigt. Die Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, er erkläre in Vollmacht der Gesellschafter,
dass sämtliche Gesellschafter der Klägerin die Prozessführung genehmigen
und als gesetzliche Vertreter in den Prozess eintreten, führt nicht zu ihrem Eintritt oder zur Genehmigung der Prozessführung. Er hat seine - bestrittene - Vollmacht, für die Gesellschafter Erklärungen abgeben zu können, nicht nachge-
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wiesen. Die Prozessvollmacht, die die Geschäftsbesorgerin, die keine geschäftsführungsberechtigte Gesellschafterin ist, erteilt hat, umfasst Erklärungen
der Gesellschafter nicht.
Goette
Reichart
Löffler
Drescher
Born
Vorinstanzen:
AG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 24.09.2008 - 12 C 126/07 LG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2009 - 53 S 367/08 -