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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 147/03
vom
23. Februar 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 554
Zur Statthaftigkeit einer Anschlußrevision bei einseitiger Revisionszulassung
durch das Berufungsgericht.
BGH, Beschl. vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03 - OLG Schleswig
LG Lübeck
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Februar 2005
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. h.c. Röhricht
und
die
Richter
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Beklagten wird der Senatsbeschluß
vom 8. Dezember 2004 - II ZR 147/03 - dahin abgeändert, daß
dem Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens (Revision und
Anschlußrevision) auferlegt werden und der Streitwert auf
269.447,90 € festgesetzt wird.
Gründe:
I. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 10. April 2003 verurteilt, an den klagenden Insolvenzverwalter 218.176,51 € zu zahlen. Dem Beklagten wurde vorbehalten, nach Zahlung
des ausgeurteilten Betrages seine Gegenansprüche gegen den Insolvenzverwalter bis zur Höhe von 51.271,39 € zu verfolgen. Das Berufungsgericht hat die
Revision des Klägers zugelassen.
Mit seiner Revision hat der Kläger das Begehren verfolgt, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit dem Beklagten die Geltendmachung von Gegenansprüchen bis zur Höhe von 51.271,39 € vorbehalten wurde. Der Beklagte
hat im Wege der Anschlußrevision beantragt, das Berufungsurteil aufzuheben,
soweit er zur Zahlung von 218.176,51 € verurteilt wurde. Der Kläger hat seine
Revision zurückgenommen.
-3-
Durch Beschluß vom 8. Dezember 2004 hat der Senat dem Kläger die
Kosten der Revision auferlegt und den Streitwert auf 51.271,39 € festgesetzt.
Mit seiner Gegenvorstellung beantragt der Beklagte, dem Kläger die Kosten
der Revisionsinstanz (Revision und Anschlußrevision) aufzuerlegen und den
Streitwert unter Berücksichtigung der Anschlußrevision auf 269.447,90 €
(51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen.
II. Die Gegenvorstellung des Beklagten hat Erfolg.
1. Der Kläger hat gemäß §§ 516 Abs. 3 Satz 1, 565, 554 ZPO die Kosten
des gesamten Revisionsverfahrens zu tragen.
Bei Zurücknahme einer statthaften und in der gesetzlichen Form und
Frist eingelegten Revision sind dem Revisionskläger mit den Kosten der Revision auch die Kosten einer zulässigen Anschlußrevision aufzuerlegen (BGHZ 17,
398 f.; 4, 229 ff., 235). Die Anschlußrevision des Beklagten war trotz der nur
zugunsten des Klägers ergangenen Zulassungsentscheidung statthaft. Wie
§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO ausdrücklich regelt, kann eine Anschlußrevision im
Unterschied zu § 556 Abs. 1 ZPO a.F. (vgl. dazu BGHZ 111, 158, 166) auch
dann wirksam eingelegt werden, wenn die Revision nicht zugunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde. Falls ohnehin ein Revisionsverfahren durchzuführen ist, soll der friedfertigen Partei ebenfalls die Möglichkeit eröffnet werden, zu ihren Gunsten eine Abänderung des Berufungsurteils zu erreichen
(BT-Drucks. 14/4722 S. 108; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4; Zöller/
Gummer, ZPO 25. Aufl. § 554 Rdn. 3 a). Wegen des hier gegebenen einheitlichen Lebenssachverhalts kann offen bleiben, ob Revision und Anschlußrevision
in einem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang stehen müssen (in
diesem Sinne: Münchner Kommentar/Wenzel, ZPO 2. Aufl. Aktualisierungsband
§ 554 Rdn. 6; a.A. Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 554 Rdn. 4).
-4-
2. Der Streitwert von Revision und Anschlußrevision ist auf 269.447,90 €
(51.271,39 € + 218.176,51 €) festzusetzen. Da Revision und Anschlußrevision
unterschiedliche Streitgegenstände betreffen, ist ihr Wert zusammenzurechnen
(BGH, Großer Senat für Zivilsachen, Beschl. v. 5. Oktober 1978 - GSZ 1/78,
NJW 1979, 878; BGH, Beschl. v. 17. Mai 1984 - X ZR 82/83, MDR 1985, 52).
Röhricht
Goette
Münke
Kurzwelly
Gehrlein