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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 4/00
vom
5. März 2001
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
beschlossen:
Die
sofortige
10. Zivilsenats
Beschwerde
des
gegen
Oberlandesgerichts
den
Beschluß
des
Frankfurt/Main
vom
18. Februar 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert: bis 12.000,-- DM
Gründe:
I.
Der Kläger hatte mit seiner Klage die Feststellung begehrt, daß das "Arbeitsverhältnis" zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung
der Beklagten vom 7. Juli 1995 nicht aufgelöst worden sei, sondern zu unveränderten Konditionen fortbestehe; die Beklagte hatte widerklagend die Herausgabe des Dienstwagens sowie einer Wechselfestplatte mit Daten der Beklagten und zugehörigen Handbüchern verlangt. Das Landgericht hat durch
Teilurteil festgestellt, daß das "Arbeitsverhältnis" nicht durch die außerordentliche, sondern durch die hilfsweise in demselben Schreiben erklärte ordentliche
Kündigung zum 31. Dezember 1996 aufgelöst wurde, und der Widerklage hinsichtlich des Dienstwagens stattgegeben. Die nach erfolgloser Berufung gegen
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dieses Teilurteil eingelegte Revision ist nicht angenommen worden. In der Folgezeit hat die Beklagte ihre Widerklage auf Herausgabe der Festplatte zurückgenommen. Das Landgericht hat demgemäß in seinem Schlußurteil nur noch
über die Kosten des ersten Rechtszuges entschieden und diese dem Kläger zu
2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die hiergegen gerichtete Berufung des
Klägers hat das Berufungsgericht als unzulässig verworfen. Gegen diesen
Verwerfungsbeschluß wendet sich der Kläger mit der sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 577, 519 b,
547 ZPO), aber unbegründet.
1. Das Berufungsgericht hat seinen Verwerfungsbeschluß zu Recht darauf gestützt, daß eine isolierte Anfechtung des Kostenschlußurteils gemäß
§ 99 Abs. 1 ZPO nicht zulässig ist.
Nach § 99 Abs. 1 ZPO ist die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein
Rechtsmittel eingelegt wird. Mit dieser Regelung soll zum einen verhindert
werden, daß die Rechtsmittelinstanz ausschließlich wegen des Streits um die
Kostenentscheidung die nicht angefochtene Sachentscheidung überprüfen
muß; zum anderen sollen Urteile vermieden werden, durch welche Vorentscheidungen, die nicht oder nicht mehr angefochten werden können, für sachlich unrichtig erklärt werden (Hahn, Die gesamten Materialien zur Zivilprozeßordnung 2. Aufl. Bd. 2 Abt. 1, S. 200/201 zu § 92 des Entwurfs). Dieser Normzweck von § 99 Abs. 1 ZPO besteht unabhängig von der Frage, ob die Vorinstanz einheitlich über die Hauptsache und die Kosten entschieden oder von
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der Möglichkeit des § 301 ZPO Gebrauch gemacht und durch Teilurteil über
die Hauptsache und durch Schlußurteil über die Kosten entschieden hat; für
Kostenschlußurteile nach vorangegangenem Teilurteil zur Hauptsache entspricht es deshalb ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß
diese isoliert nur angefochten werden können, wenn und solange ein Rechtsmittel gegen das vorangegangene Teilurteil zur Hauptsache anhängig ist; in
diesem Fall gilt das Rechtsmittel gegen die Kostenschlußentscheidung als Ergänzung des Rechtsmittels gegen die Hauptsacheentscheidung (BGH, Beschl.
v. 9. November 1977 - VIII ZB 36/77, WM 1977, 1428 f.; v. 13. Oktober 1982
- VIII ZB 30/82, WM 1982, 1336 - st. Rspr.).
2. Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, daß eine Umdeutung der Berufung des Klägers in eine sofortige Beschwerde gegen
die Kostenentscheidung in dem angefochtenen Schlußurteil gemäß § 269
Abs. 3 ZPO nicht in Betracht kommt. Eine solche Umdeutung scheitert bereits
daran, daß der Kläger durch diese Entscheidung entsprechend seinen eigenen, insoweit zutreffenden Ausführungen in seiner Berufungsbegründung nicht
be-
-5-
schwert ist, weil das Berufungsgericht bei seiner Kostenentscheidung die
Rücknahme des noch anhängigen Teils der Widerklage bezüglich der Festplatte ausschließlich zu Lasten der Beklagten berücksichtigt hat.
Röhricht
Hesselberger
Kurzwelly
Goette
Kraemer