|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
II ZB 3/03
|
|
vom
|
|
12. Juli 2004
|
|
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juli 2004 durch
|
|
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
|
|
Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Gehrlein
|
|
|
|
beschlossen:
|
|
|
|
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der
|
|
Zivilkammer 53 des Landgerichts Berlin vom 29. November 2002
|
|
aufgehoben.
|
|
|
|
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die
|
|
Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Kammer des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
|
|
|
|
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
|
|
erhoben.
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
I. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die Berufung
|
|
des Klägers gegen das am 19. Juni 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts
|
|
Charlottenburg "gemäß § 522 Abs. 1 ZPO auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Ziff. 1 ZPO)". Weitere Ausführungen enthält der Beschluß
|
|
nicht. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde, mit der er
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
eine Grundsätzlichkeit in bezug auf den Rechtsmittelstreitwert in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten geltend macht sowie einen Verstoß gegen
|
|
das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 GG) und eine Verletzung seiner Verfahrensgrundrechte (Art. 103 GG) rügt; u.a. beanstandet er insoweit auch, daß die
|
|
angefochtene Entscheidung willkürlich seine Wertangaben übergehe und "keine
|
|
Gründe für die Abweichung von diesem Wert ... erkennen lasse".
|
|
|
|
II. Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 574 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der angefochtene
|
|
Beschluß, wie der Kläger zu Recht beanstandet, nicht mit Gründen versehen ist
|
|
(§ 576 Abs. 3 i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO n.F.). Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben; anderenfalls sind sie nicht mit gesetzmäßigen
|
|
Gründen versehen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, BGHReport
|
|
2002, 902 m.w.N.). Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von
|
|
demjenigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat
|
|
(§ 577 Abs. 2 Satz 1, 4; § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist
|
|
es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Berufungsgerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne.
|
|
|
|
Im vorliegenden Fall lassen die minimalen "Ausführungen" des angefochtenen Beschlusses weder den Streitgegenstand noch die Anträge der Parteien
|
|
in beiden Instanzen erkennen, so daß die Begründung des Landgerichts für die
|
|
Verwerfung der Berufung, die darin liegen soll, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes angeblich 600,00 € nicht übersteigt, in keiner Weise nachvollziehbar ist.
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
In welchem Umfang etwa das Berufungsgericht auf erstinstanzliche
|
|
Feststellungen oder bestimmte Aktenbestandteile und mögliche vorangegangene Zwischenentscheidungen Bezug nehmen darf (vgl. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
|
|
ZPO n.F.), kann hier offenbleiben. Denn der angefochtene Beschluß verweist in
|
|
keiner Weise auf anderweitig festzustellende Tatsachen.
|
|
|
|
Wegen des bezeichneten Verfahrensfehlers hat der Senat von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren abgesehen (§ 8
|
|
GKG a.F. i.V.m. § 72 Nr. 1 GKG n.F.). Im übrigen hat er bei der Zurückverweisung von der Möglichkeit nach § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO n.F. Gebrauch gemacht.
|
|
|
|
Beschwerdewert: 1.500,00 €
|
|
|
|
Röhricht
|
|
|
|
Goette
|
|
|
|
Münke
|
|
|
|
Kurzwelly
|
|
|
|
Gehrlein
|
|
|
|
|