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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 40/07
vom
30. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 319 Abs. 1
Die Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht in entsprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO geändert werden, wenn der
Streitwert des Verfahrens nach § 63 Abs. 3 GKG abgeändert wird und dies zu
einer (rechnerischen) Unrichtigkeit der Kostenquoten führt. Eine planwidrige
Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO auf diesen Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.
BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - II ZB 40/07 - LG Koblenz
AG Montabaur
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der
12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2007
im Kostenpunkt und im Umfang der Anfechtung aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss
des Amtsgerichts Montabaur vom 30. August 2007 abgeändert:
Der Antrag des Klägers, die Kostenentscheidung im Urteil des
Amtsgerichts Montabaur vom 18. Januar 2007 im Tenor zu II. abzuändern, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger auferlegt.
Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 600,00 €
Gründe:
1
I. Mit seiner Klage begehrte der Kläger mit dem Antrag zu 1 festzustellen,
dass der Beschluss des Beklagten über seinen Vereinsausschluss unwirksam
sei. Mit dem Antrag zu 2 machte er einen Zahlungsanspruch in Höhe von
1.112,21 € geltend. Mit Urteil vom 18. Januar 2007 hat das Amtsgericht dem
Feststellungsantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Von
den Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger 69 %, dem Beklagten 31 %
-3-
auferlegt. Dem lag zugrunde, dass es als Streitwert für den Antrag zu 1 einen
Betrag von 500,00 € ansetzte.
2
Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2007 beantragte der Beklagte, den Tenor
des Urteils dahin zu ergänzen, dass die Berufung zugelassen werde; hilfsweise
legte er gegen die Streitwertentscheidung hinsichtlich des Antrags zu 1 Beschwerde ein. Auch der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 29. Januar 2007 gegen die Bewertung des Antrags zu 1 Streitwertbeschwerde.
Das Amtsgericht half mit Beschluss vom 13. Februar 2007 der Streit-
3
wertbeschwerde des Klägers ab und erhöhte den Gegenstandswert für den
Klageantrag zu 1 auf 2.000,00 €.
Der Beklagte legte darauf hin mit Schriftsatz vom 19. Februar 2007 ge-
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gen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom
19. Juni 2007 zurücknahm.
Bereits am 15. Februar 2007 hatte der Kläger im Hinblick auf die Streit-
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wertänderung vom 13. Februar 2007 beantragt, das Urteil wegen der nunmehr
rechnerisch unzutreffenden Kostenentscheidung dahin zu korrigieren, dass er
35,75 % und der Beklagte 65,25 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Das Amtsgericht kam diesem Antrag nach Rückkehr der Akten aus der Berufungsinstanz mit Beschluss vom 30. August 2007 nach und änderte die Kostenentscheidung des Urteils vom 18. Januar 2007 in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO dergestalt ab, dass diese nunmehr wie folgt lautete:
"Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 36 % und der beklagte Verein zu 64 %."
-4-
6
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten wies das
Landgericht zurück und ließ insoweit die Rechtsbeschwerde zu. Darüber hinaus
wurde die hilfsweise erhobene Beschwerde des Beklagten gegen die Änderung
der Streitwertfestsetzung, die nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist, zurückgewiesen.
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II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige
(§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg.
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1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Eine Berichtigung der Kostenentscheidung sei in analoger
Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO zulässig, da nur auf diese Weise der Widerspruch zwischen dem Verbot, eine Kostenentscheidung isoliert anzufechten
(§ 99 Abs. 1 ZPO), und der Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung der
Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 3 GKG) gelöst werden könne. Es sei Aufgabe
der Gerichte, die durch die gebotene Streitwertänderung nachträglich fehlerhaft
gewordene Grundlage für die Kostenentscheidung in eine zutreffende Kostengrundentscheidung umzuwandeln. Da eine unmittelbar anwendbare Vorschrift
- wie etwa § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Kostenfestsetzungsverfahren - für
den hier maßgeblichen Fall nicht vorhanden sei, biete sich die sinngemäße Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO an, um die Gesetzeslücke in angemessener
Weise zu schließen.
9
2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Eine infolge
Streitwertänderung (rechnerisch) unrichtig (gewordene) Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils weder in unmittelbarer noch
in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO abgeändert werden.
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a) In Rechtsprechung und Literatur besteht ganz überwiegend Einigkeit,
dass § 319 Abs. 1 ZPO auf einen Fall wie den vorliegenden nicht unmittelbar
anwendbar ist, da kein Schreibfehler, Rechnungsfehler und auch keine ähnliche
offenbare Unrichtigkeit des Urteils vorliegt (siehe nur OLG Düsseldorf NJWRR 2002, 211; OLG Köln FamRZ 1994, 56; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl.
§ 319 Rdn. 9; Musielak in Musielak, ZPO 6. Aufl. § 319 Rdn. 8; Zöller/
Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 319 Rdn. 18; a.A. OLG Frankfurt a.M. NJW 1970,
436, 437: "Weitherzige Auslegung des § 319 ZPO"; ebenso Speckmann,
NJW 1972, 232, 235 f.).
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Dem ist zuzustimmen. Selbst wenn man im Hinblick auf die in § 319
Abs. 1 ZPO genannten "Rechnungsfehler" annehmen wollte, dass nicht nur
Verlautbarungsmängel, sondern auch offensichtliche Fehler bei der gerichtlichen Willensbildung über diese Vorschrift korrigierbar wären (vgl. etwa OLG
Hamm, MDR 1986, 594; OLG Bamberg FamRZ 2000, 38; offen gelassen von
BGHZ 127, 74, 78 f.; a.A. Musielak in Musielak aaO § 319 Rdn. 4 m.w.Nachw.;
Wieczorek/Schütze/Rensen, Großkomm.z.ZPO 3. Aufl. § 319 Rdn. 34), wäre
die vorliegende Fallkonstellation weder unter das Tatbestandsmerkmal "Rechnungsfehler" noch unter das der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" zu subsumieren. Hinsichtlich der Kostengrundentscheidung lag kein Fehler bei der Willensbildung des Gerichts vor, da die Streitwertfestsetzung erst zu einem Zeitpunkt geändert wurde, als die Willensbildung betreffend die Kostengrundentscheidung unter Zugrundelegung der ursprünglichen Streitwertfestsetzung bereits (zutreffend) abgeschlossen und das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig
geworden waren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens
einer "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" ist jedoch der Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. nur OLG Stuttgart MDR 2001, 892, 893).
-6-
b) Ob § 319 Abs. 1 ZPO in Fällen nachträglicher rechnerischer Unrichtig-
12
keit der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung infolge einer nach §§ 63
Abs. 3, 68 GKG zulässigerweise geänderten Streitwertfestsetzung entsprechend anzuwenden ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
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aa) Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wird eine entsprechende Anwendbarkeit von § 319 Abs. 1 ZPO auf die vorliegende Fallkonstellation für zulässig gehalten. Dies wird entweder mit dem Bedürfnis nach einer
Auflösung des (angeblichen) Widerspruchs zwischen § 99 Abs. 1 ZPO und § 63
Abs. 3 GKG begründet (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 211, 212; NJWRR 1992, 1407 f. sowie OLGR Düsseldorf 1997, 291, 292). Von anderen wird
zur Begründung auf allgemeine Gerechtigkeitserwägungen abgestellt (OLG
Hamm MDR 2001, 1186; OLG Köln MDR 1980, 761, 762; Baumbach/
Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 66. Aufl. § 319 Rdn. 5; Stein/Jonas/Roth,
ZPO
22. Aufl.
§2
Stein/Jonas/Leipold
Rdn. 81:
aaO
"Gesamtanalogie
§ 319
Rdn. 9;
zu
den
§§ 319,
Zöller/Vollkommer
aaO;
107";
HK-
ZPO/Saenger 2. Aufl. § 319 Rdn. 12; Hartmann, Kostengesetz 37. Aufl. § 63
GKG Rdn. 40).
14
bb) Nach anderer Auffassung kommt eine analoge Anwendung von
§ 319 Abs. 1 ZPO in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Betracht. Dies
wird u.a. damit begründet, dass ansonsten eine mit § 99 Abs. 1 ZPO nicht zu
vereinbarende Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ermöglicht würde (OLG
Stuttgart MDR 2001, 892, 893; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1532; LG
Frankfurt a.M. NJW-RR 1998, 67, 68), bzw. dass eine weitherzige Auslegung
des § 319 Abs. 1 ZPO zu einer vom Gesetz nicht mehr gedeckten Durchbrechung der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung führe (OLG Köln
FamRZ 1994, 56; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1532; Schneider, MDR 1980,
762 f.; ablehnend auch KG NJW 1975, 2107; Musielak in Musielak aaO § 319
-7-
Rdn. 8; ders. in MünchKommZPO 3. Aufl. § 319 Rdn. 10; Wieczorek/
Schütze/Rensen aaO § 319 Rdn. 34; Wiesemann, Die Berichtigung gerichtlicher Entscheidungen im Zivil-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsprozess
S. 154 f.; Wolter; Die Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO S. 79 ff.).
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cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung (bb) an. Eine
planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1
ZPO im vorliegenden Fall rechtfertigen würde, liegt nicht vor.
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Zwar kann das Prozessgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG bis längstens
zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung in der
Hauptsache den Streitwert ändern, was auf Antrag zu einer entsprechenden
Änderung der Kostenfestsetzung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt. Hieraus
kann jedoch, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht der Schluss gezogen
werden, dass der Gesetzgeber der "Kostengerechtigkeit" Vorrang gegenüber
der Rechtskraft der Kostenentscheidung eingeräumt habe.
17
(a) Eine dem § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechende Bestimmung in
Bezug auf eine nachträgliche Änderung der Kosten(grund)entscheidung des
Urteils infolge einer Streitwertänderung fehlt im Gesetz. Stattdessen sieht § 99
Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor, dass die Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein
Rechtsmittel eingelegt wird. Isolierte Kostenrechtsmittel sind lediglich in im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen wie etwa denjenigen des § 99 Abs. 2 ZPO,
des § 91 Abs. 2 ZPO oder des § 269 Abs. 5 ZPO vorgesehen, bei denen es
sich jedoch um Ausnahmefälle handelt (vgl. Musielak/Wolst aaO § 99 Rdn. 1).
18
(b) Darüber hinaus folgt aus § 318 ZPO, dass das Gericht an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- bzw. Zwischenurteilen enthalten
ist, gebunden ist, wobei die Kostenentscheidung gemäß § 308 Abs. 2 ZPO
-8-
zwingender Bestandteil des Endurteils ist. Nur dann, wenn der Kostenpunkt bei
der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist, ist auf Antrag
das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO).
Zu Recht weist die Rechtsbeschwerdebegründung darauf hin, dass es sich bei
der Vorschrift des § 319 ZPO um eine Ausnahmevorschrift von dem in § 318
ZPO niedergelegten Grundsatz der innerprozessualen Bindung des Gerichts
handelt, deren Anwendungsbereich im Interesse der Rechtsklarheit und
Rechtssicherheit entsprechend eng am Wortlaut zu orientieren ist.
19
(c) Aus alledem folgt, dass eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1
ZPO zu einer im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehenen isolierten "Anfechtbarkeit" der Kostengrundentscheidung führen würde.
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Der mit diesem Ergebnis verbundene Wertungswiderspruch zwischen
der Abänderbarkeit des Streitwerts und der mangelnden Möglichkeit, die Kostengrundentscheidung dem geänderten Streitwert anzupassen, kann mithin nur
durch ein Eingreifen des Gesetzgebers, dem die Problematik seit langem bekannt ist, beseitigt werden.
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(d) An dieser Entscheidung ist der Senat nicht im Hinblick auf den Beschluss
des
Bundesfinanzhofs
vom
13. Dezember
2000
(IV B 33/00,
BFH/NV 2001, 791) gehindert. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden
Verfahren
hat
der
Bundesfinanzhof
den
Streitwert
sowie
die
Kos-
ten(grund)entscheidung während des anhängigen Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, mithin vor Rechtskraft des Urteils abgeändert.
-9-
22
III. Auf die Rechtsmittel des Beklagten war die ursprüngliche Kostengrundentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 18. Januar 2007
wieder herzustellen.
23
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Goette
Kurzwelly
Caliebe
Kraemer
Drescher
Vorinstanzen:
AG Montabaur, Entscheidung vom 30.08.2007 - 10 C 288/06 LG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2007 - 12 T 99/07 -