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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 35/03
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003
durch
den
Vorsitzenden
Richter
Dr. h.c. Röhricht
und
die
Richter
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
beschlossen:
Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 gewährt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 wird auf
Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Gerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
nicht erhoben.
Beschwerdewert: 518,40
Gründe:
I. Mit Beschluß vom 26. März 2003 hat das Landgericht Ansbach im
Ausgangsverfahren dem Beklagten zu 4 für die beabsichtigte Rechtsverteidi-
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gung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den Rechtsbeschwerdeführer (im folgenden: Beschwerdeführer) "zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht
zugelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet. Die im Hinblick auf diese Einschränkung eingelegte sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des
Beklagten zu 4 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. Juli 2003 zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Nach Zustellung
des Beschlusses am 25. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz
vom 8. August 2003 gegen die Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben, der
das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 2003 abhalf, indem es die
Rechtsbeschwerde nachträglich zuließ. Der Ergänzungsbeschluß wurde dem
Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 zugestellt.
Form- und fristgemäß beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; zugleich verfolgt er mit seiner gleichzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde sein Begehren, ohne Einschränkung als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet zu werden, weiter.
II. 1. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er auf Grund der erst im nachhinein
erfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war, fristgemäß Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß einzulegen
(§ 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist des
§ 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden: Weggefallen ist das Hindernis mit Zustellung
des Ergänzungsbeschlusses am 14. Oktober 2003, so daß der am 23. Oktober
2003 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt ist.
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2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, 577 Abs. 1 ZPO
als unzulässig zu verwerfen, weil eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende
Zulassung nicht vorliegt.
a) Bei dem Beschluß vom 8. Oktober 2003 handelt es sich um eine unzulässige Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO. Ebenso wie nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 ZPO a.F. eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch Ergänzungsurteil
nachgeholt werden kann (BGHZ 44, 395), kann auch die Zulassung der
Rechtsbeschwerde nicht nachträglich durch Ergänzungsbeschluß erfolgen.
Denn eine nachträgliche Zulassung würde im gegebenen Fall nicht, wie in
§ 321 ZPO vorausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen
und sie abändern, da das Beschwerdegericht in dem Ausgangsbeschluß die
Rechtsbeschwerde
ausdrücklich
nicht
zugelassen
hat
(Sen.Beschl.
v.
24. November 2003 - II ZB 37/02, z.V.b.).
Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, daß eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der beschwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde
im Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 24. Aufl. 2003, § 574
Rdn. 16 m.w.N.); die nachträgliche Zulassung widerspricht damit dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel vorzusehen.
b) Eine Umdeutung des Beschlusses vom 8. Oktober 2003 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann eine
Berichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlich
nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen, wenn die versehentliche
Nichtaufnahme der Revisionszulassung aus dem Zusammenhang des Urteils
selbst oder seiner Verkündung nach außen getreten ist, so daß eine offenbare
Unrichtigkeit vorliegt (BGHZ 20, 195; 78, 22). Davon kann angesichts der ausdrücklichen Nichtzulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem
Ausgangsbeschluß nicht die Rede sein.
3. Mangels einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung
kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässigen Zulassung der Rechtsbeschwerde
durch den Einzelrichter in Sachen, denen er, wie hier, grundsätzliche Bedeutung zumißt (Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02 im Anschluß an
BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701-702) nicht in Betracht.
Röhricht
Goette
Graf
Kraemer
Strohn