|
BUNDESGERICHTSHOF
|
|
BESCHLUSS
|
|
II ZB 35/03
|
|
vom
|
|
17. Dezember 2003
|
|
in dem Rechtsstreit
|
|
|
|
-2-
|
|
|
|
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003
|
|
durch
|
|
|
|
den
|
|
|
|
Vorsitzenden
|
|
|
|
Richter
|
|
|
|
Dr. h.c. Röhricht
|
|
|
|
und
|
|
|
|
die
|
|
|
|
Richter
|
|
|
|
Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn
|
|
|
|
beschlossen:
|
|
|
|
Dem Rechtsbeschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Einlegung der
|
|
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des
|
|
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 gewährt.
|
|
|
|
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats
|
|
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 18. Juli 2003 wird auf
|
|
Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
|
|
|
|
Gerichtskosten werden für das Verfahren der Rechtsbeschwerde
|
|
nicht erhoben.
|
|
|
|
Beschwerdewert: 518,40
|
|
|
|
Gründe:
|
|
|
|
I. Mit Beschluß vom 26. März 2003 hat das Landgericht Ansbach im
|
|
Ausgangsverfahren dem Beklagten zu 4 für die beabsichtigte Rechtsverteidi-
|
|
|
|
-3-
|
|
|
|
gung Prozeßkostenhilfe bewilligt und ihm den Rechtsbeschwerdeführer (im folgenden: Beschwerdeführer) "zu den Bedingungen eines bei dem Prozeßgericht
|
|
zugelassenen Rechtsanwalts" beigeordnet. Die im Hinblick auf diese Einschränkung eingelegte sofortige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des
|
|
Beklagten zu 4 hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 18. Juli 2003 zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Nach Zustellung
|
|
des Beschlusses am 25. Juli 2003 hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz
|
|
vom 8. August 2003 gegen die Nichtzulassung Gegenvorstellung erhoben, der
|
|
das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 8. Oktober 2003 abhalf, indem es die
|
|
Rechtsbeschwerde nachträglich zuließ. Der Ergänzungsbeschluß wurde dem
|
|
Beschwerdeführer am 14. Oktober 2003 zugestellt.
|
|
|
|
Form- und fristgemäß beantragt er nunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde; zugleich verfolgt er mit seiner gleichzeitig eingelegten Rechtsbeschwerde sein Begehren, ohne Einschränkung als Prozeßbevollmächtigter beigeordnet zu werden, weiter.
|
|
|
|
II. 1. Dem Rechtsbeschwerdeführer ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er auf Grund der erst im nachhinein
|
|
erfolgten Zulassung der Rechtsbeschwerde unverschuldet gehindert war, fristgemäß Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluß einzulegen
|
|
(§ 233 ZPO). Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch innerhalb der Frist des
|
|
§ 234 Abs. 2 ZPO gestellt worden: Weggefallen ist das Hindernis mit Zustellung
|
|
des Ergänzungsbeschlusses am 14. Oktober 2003, so daß der am 23. Oktober
|
|
2003 beim Bundesgerichtshof eingegangene Antrag rechtzeitig gestellt ist.
|
|
|
|
-4-
|
|
|
|
2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Ziff. 2, 577 Abs. 1 ZPO
|
|
als unzulässig zu verwerfen, weil eine das Rechtsbeschwerdegericht bindende
|
|
Zulassung nicht vorliegt.
|
|
|
|
a) Bei dem Beschluß vom 8. Oktober 2003 handelt es sich um eine unzulässige Ergänzungsentscheidung nach § 321 ZPO. Ebenso wie nach der
|
|
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 546 ZPO a.F. eine im Berufungsurteil unterbliebene Zulassung der Revision nicht durch Ergänzungsurteil
|
|
nachgeholt werden kann (BGHZ 44, 395), kann auch die Zulassung der
|
|
Rechtsbeschwerde nicht nachträglich durch Ergänzungsbeschluß erfolgen.
|
|
Denn eine nachträgliche Zulassung würde im gegebenen Fall nicht, wie in
|
|
§ 321 ZPO vorausgesetzt, eine unterbliebene Entscheidung nachholen, sondern entgegen § 318 ZPO der bereits getroffenen Entscheidung widersprechen
|
|
und sie abändern, da das Beschwerdegericht in dem Ausgangsbeschluß die
|
|
Rechtsbeschwerde
|
|
|
|
ausdrücklich
|
|
|
|
nicht
|
|
|
|
zugelassen
|
|
|
|
hat
|
|
|
|
(Sen.Beschl.
|
|
|
|
v.
|
|
|
|
24. November 2003 - II ZB 37/02, z.V.b.).
|
|
|
|
Darüber hinaus ergibt sich aus der Gesetzessystematik, daß eine nachträgliche Zulassung der Rechtsbeschwerde auf Gegenvorstellung der beschwerten Partei unzulässig ist. Der Gesetzgeber hat für die Rechtsbeschwerde
|
|
im Unterschied zur Revision ausdrücklich auf die Einführung einer Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet (vgl. Zöller-Gummer, ZPO 24. Aufl. 2003, § 574
|
|
Rdn. 16 m.w.N.); die nachträgliche Zulassung widerspricht damit dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen, gegen die Nichtzulassung kein Rechtsmittel vorzusehen.
|
|
|
|
b) Eine Umdeutung des Beschlusses vom 8. Oktober 2003 in eine Entscheidung nach § 319 ZPO ist nicht möglich. Nach der Rechtsprechung des
|
|
|
|
-5-
|
|
|
|
Bundesgerichtshofs zur Zulassung der Revision nach § 546 ZPO a.F. kann eine
|
|
Berichtigung des Urteils, in das eine beschlossene Zulassung versehentlich
|
|
nicht aufgenommen wurde, nach § 319 ZPO erfolgen, wenn die versehentliche
|
|
Nichtaufnahme der Revisionszulassung aus dem Zusammenhang des Urteils
|
|
selbst oder seiner Verkündung nach außen getreten ist, so daß eine offenbare
|
|
Unrichtigkeit vorliegt (BGHZ 20, 195; 78, 22). Davon kann angesichts der ausdrücklichen Nichtzulassungsentscheidung des Beschwerdegerichts in dem
|
|
Ausgangsbeschluß nicht die Rede sein.
|
|
|
|
3. Mangels einer das Rechtsbeschwerdegericht bindenden Zulassung
|
|
kommt eine Aufhebung und Zurückverweisung wegen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässigen Zulassung der Rechtsbeschwerde
|
|
durch den Einzelrichter in Sachen, denen er, wie hier, grundsätzliche Bedeutung zumißt (Sen.Beschl. v. 10. November 2003 - II ZB 14/02 im Anschluß an
|
|
BGH, Beschl. v. 13. März 2003 - IX ZB 134/02, WM 2003, 701-702) nicht in Betracht.
|
|
|
|
Röhricht
|
|
|
|
Goette
|
|
|
|
Graf
|
|
|
|
Kraemer
|
|
|
|
Strohn
|
|
|
|
|