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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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I ZR 20/10
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Verkündet am:
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12. Mai 2011
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Führinger
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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Schaumstoff Lübke
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MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2; ZPO §§ 91a, 139 Abs. 1 Satz 2, § 156 Abs. 2 Nr. 1
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und Abs. 4
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a) Ein rein firmenmäßiger Gebrauch eines Zeichens ist keine rechtsverletzende
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Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
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b) Ist dem Klagevorbringen zu entnehmen, dass der Kläger das auf ein Markenrecht gestützte Klagebegehren entgegen der Fassung des Klageantrags
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nicht auf einen rein firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens
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beschränken, sondern sich (auch) gegen eine Verwendung des angegriffenen Zeichens für Waren oder Dienstleistungen wenden will, muss das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf einen sachdienlichen Antrag hinwirken.
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c) Das Erfordernis, einen Hinweis nach § 139 ZPO aktenkundig zu machen, ihn
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insbesondere - wenn er erst in der mündlichen Verhandlung erteilt wird - zu
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protokollieren, hat auch die Funktion, dass der Hinweis in einer Form erteilt
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wird, die der betroffenen Partei die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion - und sei es nur in der Form eines Antrags nach § 139 Abs. 5 ZPO - deutlich vor Augen führt.
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d) Mit der Revision oder Anschlussrevision kann eine gemischte Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO nicht mit der Begründung
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angefochten werden, das Berufungsgericht habe die Kostenregelung eines
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zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs verkannt.
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BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - I ZR 20/10 - OLG Hamburg
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LG Hamburg
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
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und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Dr. Löffler
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen
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Oberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 13. Januar 2010
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unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Beklagten insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Unterlassungsantrags und 4/5 der Gerichtskosten und 4/5 der außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs zum Nachteil der Klägerin erkannt hat.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
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an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Die Klägerin, die Wohngeschwister Lübke GmbH, ist Inhaberin der Wortmarke Nr. 30442512 "Schaumstoff Lübke" und der nachfolgend wiedergegebenen Wort-/Bildmarke Nr. 30442513:
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Die Marken sind mit Priorität vom 22. Juli 2004 eingetragen für
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Polsterfüllstoffe, insbesondere aus Schaumstoff soweit in Klasse 17 enthalten;
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Möbel, insbesondere Schaumstoff aufweisend oder aus Schaumstoff; Sitzmöbel, Polstermöbel, Polstersessel, Sofas; Webstoffe und Textilwaren, insbesondere Möbelbezugsstoffe, Möbelstoffe, Möbelüberzüge, Schutzüberzüge für Möbel; Matratzenüberzüge, Polsterüberzüge, Polsterbezugsstoffe.
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Die im Jahr 2006 gegründete Beklagte, die Dieter Lübke Schaumdesign
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GmbH, vertreibt Möbel und Wohnaccessoires. Minderheitsgesellschafter der
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Beklagten ist Dieter Lübke, der Vater des Geschäftsführers der Klägerin.
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Die Klägerin sieht in der Verwendung der Geschäftsbezeichnung der Beklagten eine Verletzung ihrer Rechte an den Marken Schaumstoff Lübke.
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Sie hat beantragt,
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die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung ihres Geschäftsbetriebs der Bezeichnung "Dieter Lübke Schaumdesign GmbH" zu bedienen.
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Die Klägerin hat die Beklagte ferner auf Auskunftserteilung in Anspruch
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genommen und die Feststellung der Schadensersatzverpflichtung sowie die
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Herausgabe markenverletzender Unterlagen und Gegenstände zur Vernichtung
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begehrt.
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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Dagegen hat
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die Beklagte Berufung eingelegt. Nachdem die Parteien einen außergerichtli-
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chen Vergleich geschlossen hatten, haben sie den Rechtsstreit in der Berufungsinstanz wegen der auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und Herausgabe zur Vernichtung gerichteten Klageanträge in
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der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage mit dem
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Unterlassungsantrag abgewiesen. Es hat der Klägerin 4/5 und der Beklagten
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1/5 der Gerichtskosten des Berufungsrechtszugs auferlegt und bestimmt, dass
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die Klägerin der Beklagten 4/5 ihrer außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu erstatten hat und im Übrigen die Parteien ihre außergerichtlichen
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Kosten in der Berufungsinstanz selbst zu tragen haben.
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Dagegen richten sich die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten. Die Klägerin erstrebt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Verurteilung der Beklagten nach dem Unterlassungsantrag.
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Die Beklagte, die beantragt, die Revision der Klägerin zurückzuweisen, verfolgt
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mit ihrer Anschlussrevision den Antrag, der Klägerin die gesamten Kosten der
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Berufungsinstanz aufzuerlegen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussrevision
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der Beklagten zurückzuweisen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Anschlussrevision der Beklagten ist dagegen unbegründet.
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG nicht zu. Dazu
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hat es ausgeführt:
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Der nur auf die Marken "Schaumstoff Lübke" gestützte Unterlassungsanspruch sei allein gegen die Benutzung der beanstandeten Bezeichnung "Dieter
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Lübke Schaumdesign GmbH" zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der
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Beklagten gerichtet. Aufgrund ihrer Marken könne die Klägerin der Beklagten
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nicht verbieten, die angegriffene Bezeichnung ausschließlich als Gesellschaftsbezeichnung zu verwenden, weil dies keine rechtsverletzende Benutzung im
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Sinne von § 14 Abs. 2 MarkenG sei.
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Die Klägerin habe die auf den Unterlassungsantrag entfallenden Kosten
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der Berufungsinstanz zu tragen, was eine Quote von 4/5 ausmache. Dagegen
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seien aufgrund des außergerichtlichen Vergleichs der Beklagten die Gerichtskosten der Berufungsinstanz aufzuerlegen, soweit die Parteien den Rechtsstreit
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in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten. Die auf diesen Teil entfallenden
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außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz habe jede Partei selbst zu tragen.
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II. Die Revision der Klägerin, die sich gegen diese Beurteilung richtet,
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führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich des Unterlassungsantrags und der hierauf bezogenen Kosten des Berufungsrechtszugs zum Nachteil der Klägerin erkannt hat. In diesem Umfang führt
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die Revision zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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1. Das Berufungsgericht hat die Feststellungen, nach denen der Klägerin
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der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 MarkenG nicht
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zusteht, verfahrensfehlerhaft getroffen. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass der Unterlassungsantrag ausschließlich gegen eine Verwendung der Bezeichnung "Dieter Lübke Schaumdesign GmbH"
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zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten gerichtet ist (dazu unter II 1 a) und die Klägerin aufgrund ihrer Rechte aus den Marken eine rein firmenmäßige Verwendung des angegriffenen Zeichens der Beklagten nicht verbieten kann (dazu unter II 1 b). Das Berufungsgericht hat jedoch verfahrensfeh-
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lerhaft die mündliche Verhandlung nach §§ 139, 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht
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wiedereröffnet, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, einen sachdienlichen
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Unterlassungsantrag zu stellen (dazu unter II 1 c).
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a) Nach dem Wortlaut des Unterlassungsantrags wendet sich die Klägerin gegen einen firmenmäßigen Gebrauch des angegriffenen Zeichens. Ihr Begehren ist auf ein Verbot der Verwendung der Bezeichnung "Dieter Lübke
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Schaumdesign GmbH" zur Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten gerichtet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Klagevorbringen,
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das zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist (vgl. BGH, Urteil vom
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22. Juli 2010 - I ZR 139/08, GRUR 2011, 152 Rn. 25 = WRP 2011, 223 - Kinderhochstühle im Internet). Gegenteiliges macht auch die Revision nicht geltend.
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b) Das Berufungsgericht ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein
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rein firmenmäßiger Gebrauch eines Kennzeichens keine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist.
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aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
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und des Bundesgerichtshofs wird eine Marke nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 1
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MarkenRL "für Waren oder Dienstleistungen" benutzt, wenn das angegriffene
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Zeichen ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verwendet wird (vgl.
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EuGH, Urteil vom 21. November 2002 - C-23/01, Slg. 2002, I-10913 = GRUR
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2003, 143 Rn. 27 ff. - Robeco/Robelco; Urteil vom 16. November 2004
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- C-245/02, Slg. 2004, I-10989 = GRUR 2005, 153 Rn. 64 - Anheuser-Busch I;
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Urteil vom 11. September 2007 - C-17/06, Slg. 2007, I-7041 = GRUR 2007, 971
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Rn. 21 - Céline; BGH, Urteil vom 13. September 2007 - I ZR 33/05, GRUR
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2008, 254 Rn. 22 = WRP 2008, 236 - THE HOME STORE). Dagegen ist die
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Benutzung eines Unternehmenskennzeichens zugleich eine markenmäßige
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Benutzung, wenn die Funktion der Klagemarke beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Das ist der Fall, wenn durch die Verwendung des Unternehmenskennzeichens - etwa durch die Anbringung auf den Waren oder durch
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die Verwendung in der Werbung für die Waren oder Dienstleistungen beispielsweise in Katalogen oder im Rahmen eines Internetauftritts - der Verkehr
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zu der Annahme veranlasst wird, dass eine Verbindung zwischen dem angegriffenen Unternehmenskennzeichen und den Waren oder Dienstleistungen besteht, die der Dritte vertreibt (vgl. EuGH, GRUR 2007, 971 Rn. 16 und 23
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- Céline; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2008 - I ZR 200/06, GRUR 2009, 772
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Rn. 48 = WRP 2009, 971 - Augsburger Puppenkiste; Urteil vom 14. Mai 2009
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- I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 59 = WRP 2009, 1533 - airdsl). Eine in
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diesem Sinn zugleich markenmäßige Benutzung der angegriffenen Unternehmensbezeichnung der Beklagten wird vom Klageantrag aber nicht umfasst.
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bb) Gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dass eine rechtsverletzende Benutzung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 MarkenRL bei einer rein firmenmäßigen Benutzung des angegriffenen Zeichens nicht vorliegt, wendet sich die
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Revision nicht. Sie kann auch nichts für sie Günstiges daraus ableiten, dass
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nach Art. 5 Abs. 5 MarkenRL die in einem Mitgliedstaat geltenden Bestimmungen über den Schutz von Marken gegenüber der nicht markenmäßigen Verwendung eines Zeichens unberührt bleiben. Dieser außerhalb des harmonisierten Bereichs liegende Schutz von Marken durch Bestimmungen der Mitgliedstaaten kommt - wie in Art. 5 Abs. 5 MarkenRL hervorgehoben - nur im Fall einer Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke in Betracht. Dafür ist im Streitfall nichts festgestellt. Daher
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kann offenbleiben, ob ein solcher verstärkter Schutz aufgrund markenrechtlicher Bestimmungen nicht ohnehin nur im Bereich des Schutzes bekannter Marken angenommen werden kann (vgl. Knaak in Festschrift v. Mühlendahl, 2005,
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S. 83, 92 f.; Büscher in Festschrift Ullmann, 2006, S. 129, 151; Fezer in Festschrift Ullmann, S. 187, 201, 203 f.).
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c) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, dass das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung nicht gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO
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wiedereröffnet und die Klägerin dadurch daran gehindert hat, einen sachdienlichen Antrag zu stellen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
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aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klägerin habe zwar geltend gemacht, dass die Beklagte die angegriffene Bezeichnung in ihren Werbeunterlagen sowie auf Umverpackungen und Möbeln angebracht und sie damit
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auch für ihre Waren in einer Weise benutzt habe, dass die Verbraucher sie als
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Bezeichnung des Ursprungs der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auffassten. Eine derartige Verwendung der Bezeichnung werde vom Klageantrag
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aber nicht aufgegriffen. Es habe kein Anlass bestanden, auf den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Klägerin vom 8. Dezember 2009 die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Die Frage, ob sich aus einem Markenrecht eine
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Verwendung der angegriffenen Bezeichnung ausschließlich als Unternehmensbezeichnung verbieten lasse, sei eine Rechtsfrage, zu der die Klägerin auch
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ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bis zur Verkündung der
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Entscheidung habe vortragen können.
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bb) Die Revision rügt, das Berufungsgericht hätte die in erster Instanz erfolgreiche Klägerin darauf hinweisen müssen, dass es die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung für Waren der Beklagten als nicht vom Klageantrag
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umfasst ansah. Auf einen entsprechenden Hinweis hätte die Klägerin klargestellt, dass ihr Klagebegehren nicht auf eine rein firmenmäßige Verwendung der
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Bezeichnung "Dieter Lübke Schaumdesign GmbH" beschränkt, sondern auch
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die Verwendung dieser Bezeichnung für Waren der Beklagten umfassen sollte.
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Nachdem die Klägerin dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit
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Schriftsatz vom 8. Dezember 2009 klargestellt habe, hätte das Berufungsgericht
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die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen.
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cc) Diese Rüge hat Erfolg. Das Berufungsgericht hat seine Hinweispflicht
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nach § 139 ZPO verletzt. Nach dieser Vorschrift darf das Gericht - von Nebenforderungen abgesehen - seine Entscheidung nicht auf einen Gesichtspunkt
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stützen, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten
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hat, wenn es nicht darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung gegeben
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hat (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zudem hat das Gericht dahin zu wirken, dass
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die Parteien sachdienliche Anträge stellen (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Hinweise
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hat das Gericht so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen
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(§ 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
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Das Berufungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien allerdings die Frage erörtert, ob die Klägerin aus ihren Rechten an den Marken ein Verbot einer ausschließlich firmenmäßigen Benutzung beanspruchen
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kann. Ob diese Verfahrensweise den formellen Anforderungen, die an einen
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Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO zu stellen sind, genügt, kann offenbleiben. Bedenken ergeben sich vorliegend daraus, dass ein Hinweis nicht aktenkundig,
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also insbesondere nicht protokolliert worden ist (§ 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO; vgl.
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hierzu BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 34/04, BGHZ 164, 166,
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172 f.). Aus dem Schriftsatz der Klägerin, mit dem sie die Wiedereröffnung der
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mündlichen Verhandlung beantragt hat, ergibt sich zwar, dass das Berufungsgericht die Frage der Reichweite des Unterlassungsanspruchs in der mündlichen Verhandlung mit den Parteien erörtert hat. Die Erteilung des erforderlichen
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Hinweises kann indessen nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden
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(§ 139 Abs. 4 Satz 2 ZPO). Im Übrigen verfolgt das Gesetz mit dem Erfordernis,
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den Hinweis aktenkundig zu machen, nicht nur den Zweck, Streit darüber zu
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vermeiden, ob eine bestimmte Frage in der mündlichen Verhandlung erörtert
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worden ist; das Erfordernis der Dokumentation sorgt darüber hinaus auch dafür,
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dass der Hinweis in einer Form erteilt wird, die der Partei, an die er sich richtet,
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die Notwendigkeit einer prozessualen Reaktion - und sei es nur in der Form eines Antrags nach § 139 Abs. 5 ZPO - deutlich vor Augen führt.
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Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht der Klägerin keine hinreichende Gelegenheit gegeben hat, ihr Klagebegehren klarzustellen. Es musste nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hinwirken, dass die
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Klägerin einen sachdienlichen Antrag stellte. Sachdienlich war ein Antrag, der
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sich gegen die Verwendung der Unternehmensbezeichnung zugleich für Waren
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richtete. Aus dem unstreitigen Vorbringen der Parteien ergab sich, dass die Beklagte das angegriffene Unternehmenskennzeichen im Zusammenhang mit
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dem Warenabsatz benutzte. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dafür, dass das Berufungsgericht die Klägerin darauf hingewiesen hat, einen entsprechend formulierten Klageantrag zu stellen, ist nichts ersichtlich.
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Jedenfalls hätte das Berufungsgericht die mündliche Verhandlung wiedereröffnen müssen (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Unterlässt das Gericht den nach
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der Prozesslage gebotenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO und erkennt es
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aus einem nicht nachgelassenen Schriftsatz der betroffenen Partei, dass diese
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sich offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend hat erklären können, ist gemäß § 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - VIII ZR 199/91,
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NJW 1993, 134; Beschluss vom 15. Februar 2005 - XI ZR 144/03, FamRZ
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2005, 700; Urteil vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412
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Rn. 4; Urteil vom 31. März 2010 - I ZR 34/08, GRUR 2010, 1117 Rn. 39 = WRP
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2010, 1475 - Gewährleistungsausschluss im Internet).
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Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht verstoßen. Aus dem
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nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsatz der Klägerin vom 8. Dezember 2009 ergibt sich, dass die Klägerin ihr Klagebegehren - auf der Grundlage ihres unwidersprochenen Vorbringens - auch gegen die Verwendung der angegriffenen Unternehmensbezeichnung "Dieter Lübke Schaumdesign GmbH" für Waren der Beklagten richten
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wollte. Dieses Klageziel konnte das Berufungsgericht im Hinblick auf den ausschließlich gegen die Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung zur
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Kennzeichnung des Geschäftsbetriebs der Beklagten gerichteten Klageantrag
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(dazu Rn. 15) nur nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und Änderung des Klageantrags berücksichtigen. Zu der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung war das Berufungsgericht nach § 156 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO verpflichtet, weil es in der zuvor geschlossenen mündlichen Verhandlung nicht auf die Stellung eines sachdienlichen Klageantrags hingewirkt hatte.
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2. Das Berufungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist (§ 562 ZPO). Die Sache ist
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an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung verwehrt, weil die Klägerin zunächst Gelegenheit erhalten muss, einen
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sachdienlichen Unterlassungsantrag zu stellen.
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III. Die Anschlussrevision der Beklagten hat keinen Erfolg.
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1. Die Anschlussrevision wendet sich dagegen, dass das Berufungsgericht im Rahmen der gemischten Kostenentscheidung nach § 91a ZPO aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs davon abgesehen hat, der Klägerin die gesamten Kosten des Berufungsrechtszugs aufzuer-
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legen. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO betraf
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ein Fünftel der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs. Den entsprechenden Anteil der Gerichtskosten hat das Berufungsgericht der Beklagten auferlegt. Hinsichtlich der anteiligen außergerichtlichen
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Kosten ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass jede Partei diesen
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Teil der außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
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2. Bei einer unbeschränkt zugelassenen Revision ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs neben der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung die Anfechtung einer gemischten Kostenentscheidung nach § 91a
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ZPO in der Revisionsinstanz zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Sie
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kann hinsichtlich des auf § 91a ZPO beruhenden Teils der Kostenentscheidung
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aber nur darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt hat (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 2007
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- I ZR 12/05, GRUR 2008, 357 Rn. 16 = WRP 2008, 499 - Planfreigabesystem;
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Urteil vom 25. November 2009 - VIII ZR 323/08 Rn. 9, juris). Dadurch soll ausgeschlossen werden, dass im Rahmen der Überprüfung der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO über Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung entschieden wird. Aus materiell-rechtlichen Gründen darf deshalb eine Rechtsbeschwerde gegen eine isolierte Kostenentscheidung nach § 91a ZPO nicht zugelassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW
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2007, 1591 Rn. 22). Entsprechend können materiell-rechtliche Fragen auch
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nicht mit der unbeschränkt zugelassenen Revision im Rahmen der gemischten
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Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zur Überprüfung gestellt werden. Gleiches gilt für die Anschlussrevision, mit der der Partei keine weitergehende Anfechtungsmöglichkeit eröffnet wird als mit einer zugelassenen Revision.
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3. Die Anschlussrevision macht geltend, das Berufungsgericht habe die
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Kostenregelung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleichs ver-
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kannt. Mit dieser Rüge ist die Anschlussrevision ausgeschlossen, weil sie eine
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falsche Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht geltend macht.
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Dies betrifft nicht die Voraussetzungen des § 91a ZPO, sondern eine materiellrechtliche Frage, die der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist.
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Dass im vorliegenden Fall die Auslegung des Vergleichs der Parteien keine
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Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft, ist ohne Belang.
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Bornkamm
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Büscher
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Koch
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Schaffert
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Löffler
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Vorinstanzen:
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LG Hamburg, Entscheidung vom 20.11.2007 - 408 O 40/07 OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.01.2010 - 5 U 256/07 -
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