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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 20/06
vom
13. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant,
Dr. Büscher und Dr. Schaffert
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Düsseldorf vom 30. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat zu Recht
entschieden, dass die Rückgabe des nach § 4 Nr. 9 UWG beanstandeten Imitats durch die Beklagte an ihren Lieferanten kein erneutes rechtswidriges Inverkehrbringen darstellte.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,
2. Halbsatz ZPO abgesehen.
-3-
Die
Klägerin
trägt
die
Kosten
des
Beschwerdeverfahrens
(§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 50.000 €
Ullmann
Bornkamm
Büscher
Pokrant
Schaffert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.01.2005 - 34 O 145/04 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2005 - I-20 U 16/05 -