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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
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URTEIL
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I ZR 161/08
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Verkündet am:
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16. Dezember 2010
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Führinger
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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ja
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BGHZ:
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nein
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BGHR:
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ja
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Satan der Rache
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ZPO §§ 314, 320, 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 559 Abs. 1
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Eine Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann in
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der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
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Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit eine Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO beantragt worden ist und sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt,
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dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind.
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BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - I ZR 161/08 - OLG München
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LG München I
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 2010 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant,
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Dr. Kirchhoff, Dr. Koch und Dr. Löffler
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für Recht erkannt:
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
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Oberlandesgerichts München vom 18. September 2008 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich der auf eine Verletzung der Nutzungsrechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 gestützten Klage zum Nachteil des Klägers erkannt hat.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
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und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht
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zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
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Tatbestand:
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Der Kläger ist Filmhändler. Er nimmt die beklagte Fernsehanstalt wegen
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der Ausstrahlung von zehn Filmen, an denen er die Senderechte beansprucht,
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auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich in Anspruch.
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Am 29. September 1980 vereinbarte der Kläger mit den Eheleuten J.
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in einem als "Käuferbenennungsvertrag" oder "Grundvertrag" bezeichneten
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Vertrag, dass er alle ihm zustehenden Rechte und Ansprüche hinsichtlich eines
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Pakets von etwa 100 Filmen zu einem in acht Raten zu zahlenden Preis von
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2,5 Mio. DM an ein noch zu benennendes Unternehmen verkauft und die Eheleute J.
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bis zur Benennung des Käufers persönlich aus dem Vertrag haften
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(§§ 1 und 2 des Grundvertrags). Zugleich übertrug der Kläger dem Käufer sämtliche ihm zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesen Filmen
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(§§ 4 und 5 des Grundvertrags). Dazu bestimmt § 6 des Grundvertrags:
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Die Rechtswirksamkeit der Übertragung der Rechte gemäß §§ 4 und 5 ist aufschiebend bedingt bis zur Vollzahlung des Kaufpreises gemäß § 2. Der Käufer
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ist jedoch berechtigt, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Verträge
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über die Filmrechte abzuschließen. Diese Verträge sind dem Verkäufer innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss vorzulegen. Gleichzeitig sind die sich
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aus den Verwertungsverträgen ergebenden Rechte (Zahlungs- und Rückfallrechte) an den Verkäufer zur Absicherung der jeweils fälligen Restrate gemäß
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§ 2 abzutreten. Insoweit tritt der Käufer bis zum endgültigen Rechtsübergang
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als verdeckter Treuhänder des Verkäufers auf. Die Aufdeckung der Treuhandstellung durch den Verkäufer ist nur bei Zahlungsverzug nach einmaliger
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schriftlicher Androhung zulässig.
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Die Eheleute J.
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übertrugen vom Grundvertrag erfasste Filmrechte mit
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Vertrag vom 3. August 1984 auf die TSC
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International KG (nachfolgend: TSC).
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Die Beklagte strahlte zwischen 1986 und 2001 in ihrem eigenen Programm und in von ihr mitveranstalteten Programmen der Fernsehsender 3Sat
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und ARD an insgesamt 39 Terminen 10 Filme aus, die Gegenstand des Grundvertrags waren.
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Der Kläger ist der Auffassung, die Ausstrahlungen griffen in sein Senderecht an den Filmen ein. Er nimmt die Beklagte auf Schadensersatz und Bereicherungsausgleich in Höhe von 1.660.000 € in Anspruch.
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Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt
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(LG München I, ZUM-RD 2007, 302). Auf die Berufung der Beklagten hat das
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Berufungsgericht die Klage abgewiesen (OLG München, ZUM 2009, 245). Der
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Senat hat die Revision zugelassen, soweit das Berufungsgericht hinsichtlich der
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auf eine Verletzung der Nutzungsrechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 gestützten Klage zum Nachteil des Klägers erkannt hat. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger im Umfang der Revisionszulassung die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe gegen die
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Beklagte wegen der Ausstrahlung der Filme kein Anspruch auf Schadensersatz
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oder Bereicherungsausgleich zu. Hierzu hat es ausgeführt:
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Zugunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass er bei Abschluss
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des Grundvertrags am 29. September 1980 ausschließlicher Inhaber sämtlicher
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Verwertungsrechte an den Filmen gewesen sei. Er habe ihm zustehende Nutzungsrechte an den Filmen aber jedenfalls dadurch verloren, dass die Eheleute
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J. diese Rechte mit Vertrag vom 3. August 1984 "en bloc" auf die TSC übertragen hätten. Er habe die Eheleute J. durch § 6 des Grundvertrags zu einer
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solchen Verfügung ermächtigt. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der Filme durch
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die Beklagte in den Jahren 1986 bis 2001 sei der Kläger daher nicht Inhaber
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der urheberrechtlichen Nutzungsrechte gewesen.
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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können Ansprüche
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des Klägers auf Schadensersatz (§ 97 Abs. 1 UrhG aF) und Bereicherungsausgleich (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) nicht verneint werden, soweit diese Ansprüche auf eine Verletzung der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Filmen 2 ("Der Fischer vom Heiligensee"), 7 ("Satan der Rache"),
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9 ("Wenn abends die Heide blüht") und 10 ("Zwei Girls vom roten Stern") gestützt sind.
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1. Das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass er
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bei Abschluss des Grundvertrags mit den Eheleuten J.
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am 29. September
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1980 Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an sämtlichen Filmen gewesen sei. Davon ist daher auch in der Revisionsinstanz auszugehen. Das Berufungsgericht hat weiter angenommen, der Kläger habe die
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Eheleute J.
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durch § 6 des Grundvertrags dazu ermächtigt, über diese Nut-
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zungsrechte zu verfügen. Diese Auslegung des Vertrags lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
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2. Nach den Feststellungen im (berichtigten) Tatbestand und in den
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Gründen des Berufungsurteils steht zwischen den Parteien außer Streit, dass
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die Eheleute J.
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die vom Grundvertrag erfassten Filmrechte mit Vertrag vom
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3. August 1984 "en bloc" auf die TSC übertragen haben. Die Revision rügt mit
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Erfolg, dass diese Feststellung das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil das Berufungsgericht entscheidungserhebliches
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Vorbringen des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hat. Nach diesem Vorbringen kann nicht angenommen werden, dass der Kläger die Rechte an den
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Filmen 2, 7, 9 und 10 verloren hat.
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a) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt gemäß § 559 Abs. 1
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Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder
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dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Die tatbestandliche Feststellung im Berufungsurteil, zwischen den Parteien stehe außer Streit, dass die Eheleute J.
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mit Vertrag vom 3. August 1984 die vom Grundvertrag erfassten Filmrechte "en
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bloc" auf die TSC übertragen hätten, liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen (§ 314 ZPO); eine Unrichtigkeit dieser Feststellung kann grundsätzlich
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nur im Berichtigungsverfahren (§ 320 ZPO) geltend gemacht und gegebenenfalls behoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04,
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NJW-RR 2007, 1434 Rn. 11; Urteil vom 1. Dezember 2008 - II ZR 102/07,
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BGHZ 179, 71 Rn. 16; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 314 Rn. 3). Ist eine
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Berichtigung des Tatbestands nach § 320 ZPO beantragt worden, kann eine
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Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil, aber auch in
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der Revisionsinstanz mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
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Buchst. b ZPO geltend gemacht werden, soweit sich aus der den Berichtigungsantrag zurückweisenden Entscheidung des Berufungsgerichts ergibt,
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dass seine tatbestandlichen Feststellungen widersprüchlich sind. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Tatbestand eines
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Berufungsurteils keinen Beweis für das Parteivorbringen liefert, wenn er widersprüchlich ist (BGH, Urteil vom 9. März 1995 - III ZR 44/94, NJW-RR 1995,
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1058, 1060; Urteil vom 19. November 1998 - IX ZR 116/97, NJW 1999, 641,
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642; Urteil vom 14. Januar 2010 - I ZR 4/08 Rn. 9, juris). Ein solcher Widerspruch kann sich aus Unterschieden zwischen den tatbestandlichen Feststellungen und einem konkret in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen
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einer Partei ergeben (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1988 - V ZR 73/87, NJW
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1989, 898; Urteil vom 22. September 2010 - VIII ZR 285/09, NJW 2011, 143
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Rn. 58). Dass ein Widerspruch zwischen den tatbestandlichen Feststellungen
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und dem Parteivorbringen besteht, kann aber auch aus der Begründung der
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Entscheidung des Berufungsgerichts folgen, mit der es den Berichtigungsantrag
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einer Partei zurückweist. So verhält es sich hier.
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Der Kläger hat mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag geltend gemacht, die in Rede stehende Formulierung (Übertragung "en bloc") sei unrichtig
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und der Passus zu streichen. Das Berufungsgericht hat den Tatbestandsberichtigungsantrag zurückgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, der Kläger habe zwar
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bestritten, dass die Übertragung der vom Grundvertrag erfassten Filmrechte mit
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Vertrag vom 3. August 1984 wirksam und die diesem Vertrag als Anlage beigefügte Version des Grundvertrags echt sei. Dass die Eheleute J.
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die vom
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Grundvertrag umfassten Filmrechte "en bloc" auf die TSC übertragen hätten,
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habe der Kläger jedoch selbst eingeräumt, wenn er ausweislich des erstinstanz-
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lichen Urteils lediglich die Wirksamkeit dieser Übertragung verneint habe. Der
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Senat habe das Faktum des Vertragsabschlusses mithin zutreffend als unstreitig behandelt, so dass für eine Berichtigung insoweit kein Raum sei.
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Im Blick auf die vom Berufungsgericht gegebene Begründung für die Zurückweisung des Tatbestandsberichtigungsantrags ist die Revision, die die Tatsache des Vertragsschlusses nicht mehr in Abrede stellt, nicht daran gehindert,
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sich darauf zu berufen, das Berufungsgericht habe Vorbringen des Klägers zur
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Wirksamkeit der Rechteübertragung und der Echtheit der Anlage zum Vertrag
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übergangen. Die Revision kann darüber hinaus aber auch geltend machen, das
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Berufungsgericht habe Vorbringen des Klägers zur "en bloc"-Übertragung der
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Filmrechte nicht berücksichtigt. Aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils ergibt
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sich entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts nicht, dass der Kläger
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"lediglich" die Wirksamkeit der Rechteübertragung verneint hat. Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, der Kläger habe eine Übertragung der Filmrechte "en bloc" selbst eingeräumt, entbehrt daher einer Grundlage.
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b) Die Revision beruft sich allerdings vergeblich auf den Vortrag des Klä-
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gers, die Eheleute J. hätten die mit ihnen eng verbundene TSC lediglich vorgeschoben, um die vertraglichen Verpflichtungen aus § 6 des Grundvertrages
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(wie die Offenbarungsverpflichtung und die Verpflichtung zur Abtretung der
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Zahlungsansprüche) zu umgehen und dem Kläger zu verheimlichen, dass bereits eine Verwertung der Rechte durch die damals nichtberechtigte TSC an die
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T.
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Film GmbH stattgefunden gehabt habe.
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Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Umstände - etwa unter dem Ge-
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sichtspunkt des Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) oder der Sittenwidrigkeit
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(§ 138 Abs. 1 BGB) - zur Unwirksamkeit des zwischen den Eheleuten J. und
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der TSC geschlossenen Vertrages vom 3. August 1984 geführt haben könnten.
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c) Die Revision macht ferner ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht
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habe nicht berücksichtigt, dass der Kläger den von der Beklagten vorgelegten
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Vertrag vom 3. August 1984 als Fälschung bezeichnet und in einer Fassung
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vorgelegt habe, der als Anlage 2 eine Filmtitelliste beigefügt sei, die bei der von
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der Beklagten präsentierten Version fehle.
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Aus der vom Kläger vorgelegten Fassung des Vertrages vom 3. August
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1984 (Anlage K 64) ergibt sich nicht, dass es sich bei der von der Beklagten
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vorgelegten Fassung dieses Vertrages (Anlage B 28) um eine Fälschung handelt. Hierzu hält das Berufungsgericht in seinem Tatbestandsberichtigungsbeschluss zutreffend fest, dass Unterschiede zwischen beiden Dokumenten nur
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hinsichtlich handschriftlicher Ergänzungen (etwa des Kaufpreises) erkennbar
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sind. Dem von der Beklagten als Anlage B 28 vorgelegten Vertrag ist ferner
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- entgegen der Darstellung des Klägers - als Anlage 2 die gleiche Filmtitelliste
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beigefügt wie dem vom Kläger als Anlage K 64 vorgelegten Vertrag.
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Dass es sich bei dem Vertrag vom 3. August 1984 samt dessen Anlage 2
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um eine Fälschung handelt, ist entgegen der Ansicht der Revision auch nicht
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deshalb nach § 427 ZPO als bewiesen anzusehen, weil die Beklagte der Auflage des Landgerichts, die Anlage B 28 im Original vorzulegen, nicht nachgekommen ist. Die Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass ihr das Original
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des Vertrages nicht vorliege, weil sie nicht Vertragspartnerin des Vertrages sei.
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Kann die Beklagte das Original mangels Besitzes nicht vorlegen, greift die Beweisfiktion des § 427 ZPO nicht ein.
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d) Die Revision rügt jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht sich
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nicht mit dem Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 24. März 2005 auseinandergesetzt hat, die Filmtitelliste in Anlage 2 des Vertrages vom 3. August
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1984 zwischen den Eheleuten J. und der TSC enthalte nur 40 der 100 vom
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Grundvertrag zwischen dem Kläger und den Eheleuten J.
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erfassten Filme,
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die hier streitgegenständlichen Filme 2, 7, 9 und 10 gehörten nicht dazu.
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aa) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann nicht davon
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ausgegangen werden, dass die als Anlage 2 beigefügte Filmtitelliste in beiden
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Versionen - Anlage B 28 und Anlage K 64 - schlicht unvollständig ist und die
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weiteren Seiten mit den anderen vom Grundvertrag umfassten Filmtiteln fehlen.
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Dagegen spricht, dass die Anlage 2 zum Vertrag vom 3. August 1984
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insgesamt 40 der in der Anlage zum Grundvertrag aufgeführten 100 Filme - von
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einer Ausnahme abgesehen - in der Reihenfolge auflistet, in der diese Filme im
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Anhang zum Grundvertrag genannt sind, und dass diese Auflistung mit Film 2
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der Anlage zum Grundvertrag beginnt und mit Film 81 der Anlage zum Grundvertrag endet. Dies legt nach der Lebenserfahrung den Schluss nahe, dass die
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Anlage 2 zum Vertrag vom 3. August 1984 lediglich eine Auswahl der in der
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Anlage zum Grundvertrag aufgeführten Filme enthält und dass jedenfalls die
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hier in Rede stehenden Filme 7 ("Satan der Rache") und 9 ("Wenn abends die
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Heide blüht"), die im Grundvertrag unter Nummer 51 und 79 (hier mit "Wenn
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abends die Heide träumt" bezeichnet) aufgelistet sind, nicht zu dieser Auswahl
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gehören.
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Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es weitere Seiten der Anlage 2 zum Vertrag vom 3. August 1984 geben könnte, auf denen in der Anlage
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zum Grundvertrag unter den Nummern 82 bis 100 aufgeführte Filme genannt
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sind. Es kann daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass die hier in
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Rede stehenden Filme 2 ("Der Fischer vom Heiligensee") und 10 ("Zwei Girls
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vom roten Stern"), die im Grundvertrag unter den Nummern 86 und 99 aufgelistet sind, Gegenstand des Vertrages vom 3. August 1984 waren.
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bb) Dass die Eheleute J. mit dem Vertrag vom 3. August 1984 weitere
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Filmrechte - darunter insbesondere die Rechte an den Filmen 2, 7, 9 und 10 -
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auf die TSC übertragen haben, folgt entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht aus der Vereinbarung zwischen TSC und Dr. J. vom 9. September 1991 über eine weitere Lizenzzeit, die in ihrer Anlage unter den Ziffern
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4, 17, 20 und 22 die hier streitgegenständlichen Filme 2, 7, 9 und 10 aufführt.
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Der Umstand, dass die Vereinbarung vom 9. September 1991 die fraglichen Filme nennt, besagt nicht, dass die Rechte an diesen Filmen mit dem sieben Jahre zuvor geschlossenen Vertrag vom 3. August 1984, der diese Filme
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nicht anführt, übertragen worden sind. Dass die Rechte an den Filmen 2, 7, 9
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und 10 erstmals mit der Vereinbarung vom 9. September 1991 von den Eheleuten J.
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an die TSC übertragen worden sind, hat das Berufungsgericht nicht
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festgestellt und die Beklagte auch nicht behauptet. Da diese Vereinbarung nicht
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die Einräumung von Lizenzrechten, sondern die Verlängerung einer Lizenzzeit
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zum Gegenstand hat, kann davon auch nicht ausgegangen werden.
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cc) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Rechte an den vom Grundvertrag erfassten Filmen seien durch den Vertrag vom 3. August 1984 "en bloc"
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- also insgesamt - übertragen worden, ist im Übrigen auch deshalb nicht plausibel, weil die Vertragsparteien einen entsprechenden Willen im Vertrag vom
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3. August 1984 ohne Weiteres hätten zum Ausdruck bringen und einfach auf
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den diesem Vertrag als Anlage 1 ohnehin beigefügten Grundvertrag und dessen Anlage, in der sämtliche Filme aufgeführt sind, hätten verweisen können.
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Stattdessen heißt es aber in § 2 des Vertrages vom 3. August 1984:
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J überträgt hiermit auf TSC von den in Anlage 2 benannten Filmen die gesamte aufgrund der Verträge vom 29.9.1980 und 2.8.1984 erworbene Rechtsstellung mit allen Haupt- und Nebenrechten auf TSC.
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Die ausdrückliche Bezugnahme auf die in Anlage 2 gesondert benannten
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Filme spricht unter diesen Umständen daher ebenfalls dafür, dass der Vertrag
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vom 3. August 1984 nicht alle, sondern nur einzelne der vom Grundvertrag er-
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fassten Filme betrifft und die in der Anlage 2 nicht genannten Filme 2, 7, 9 und
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10 nicht dazu gehören.
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III. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht die auf eine Verletzung der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Filmen
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2, 7, 9 und 10 gestützte Klage abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung ist
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die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens und der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da diese noch
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nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht
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hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu der Frage, ob der Kläger bei
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Abschluss des Grundvertrags mit den Eheleuten J. Inhaber der ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte war, und zu weiteren Einwendungen
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der Beklagten noch keine Feststellungen getroffen. Die Beklagte hat geltend
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gemacht, die Eheleute J. hätten den Kaufpreis vollständig gezahlt und seien
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auf diese Weise Vollrechtsinhaber geworden; jedenfalls sei sie aufgrund von ihr
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erworbener Anwartschaftsrechte zur Ausstrahlung der streitgegenständlichen
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Filme berechtigt gewesen. Ferner hat die Beklagte eingewendet, dass sie jedenfalls kein Verschulden treffe und etwa bestehende Schadensersatzansprüche jedenfalls verjährt bzw. verwirkt seien; Bereicherungsansprüche bestünden
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gleichfalls nicht.
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Büscher
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Pokrant
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Koch
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Kirchhoff
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Löffler
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 15.02.2007 - 7 O 21384/03 OLG München, Entscheidung vom 18.09.2008 - 6 U 2466/07 -
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