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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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I ZR 126/11
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Verkündet am:
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6. Februar 2013
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Führinger
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Justizangestellte
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als Urkundsbeamtin
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der Geschäftsstelle
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in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
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und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler
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beschlossen:
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Das Verfahren wird in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO
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bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen
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Union in dem Verfahren I ZR 124/11 ausgesetzt.
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Gründe:
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I. Die Klägerinnen entwickeln, produzieren und vertreiben Videospiele
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und Videospiel-Konsolen, darunter die Konsole „Nintendo DS“ und zahlreiche
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dafür passende Spiele. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der urheberrechtlichen
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Schutzrechte an den Computerprogrammen, Sprach-, Musik-, Lichtbild- und
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Filmwerken sowie Laufbildern, die Bestandteil der Videospiele sind. Die Klägerin zu 2 ist ein Tochterunternehmen der Klägerin zu 1. Im europäischen Wirtschaftsraum werden die Spiele und die Spielekonsolen von der Nintendo of Europe GmbH, einer Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1 und zugleich deren
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Lizenznehmerin, hergestellt und vertrieben. Die Nintendo of Europe GmbH hat
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die Klägerin zu 2 ermächtigt, wettbewerbsrechtliche Ansprüche durchzusetzen.
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Die Videospiele werden ausschließlich auf besonderen, nur für die Nintendo-DS-Konsole passenden Speichermedien, den „Slot-1-Karten“ angeboten,
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die in den Kartenschacht der Konsole, den „Slot-1“, eingesteckt werden. Die
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Karten verfügen über einen eingebauten Speicher, auf dem die Software sowie
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die Grafik- und Audiodateien der Spiele gespeichert sind. Auf dem Endkundenmarkt sind keine Geräte erhältlich, mit denen die Karten ausgelesen oder
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beschrieben werden können. Ohne eine in den „Slot-1“ eingesteckte Karte kön-
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nen auf der Konsole keine Spiele geladen und gespielt werden. Die Klägerinnen
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haben die „Slot-1-Karten“ speziell für die Nintendo-DS-Konsole entwickelt, um
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damit eine Vervielfältigung der Spiele durch den Durchschnittsverbraucher zu
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verhindern.
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Die Beklagte bot im Jahr 2008 im Internet Adapter für die Nintendo-DSKonsole an. Diese Adapter sind den originalen Speicherkarten in Form und
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Größe genau nachgebildet, damit sie in den „Slot-1“ der Konsole passen. Sie
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verfügen über einen Einschub für eine Micro-SD-Karte oder über einen eingebauten Speicherbaustein („Flash-Speicher“). Nutzer der Konsole können mit
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Hilfe dieser Adapter im Internet angebotene Kopien von Spielen der Klägerinnen, die von Dritten durch Auslesen der Originalkarten unter Umgehung von
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Kopierschutzmaßnahmen erstellt worden sind, auf der Konsole verwenden. Dazu laden sie solche Kopien der Spiele aus dem Internet herunter und übertragen diese sodann entweder auf eine Micro-SD-Karte, die anschließend in den
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Adapter eingesteckt wird, oder unmittelbar auf den eingebauten Speicherbaustein des Adapters. Mithilfe der Adapter kann die Nintendo-DS-Konsole auch für
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eine Vielzahl von Spielen anderer Anbieter genutzt werden. Die Adapter sind
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weder mit einer CE-Kennzeichnung noch mit Herstellerangaben versehen.
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Die Klägerin zu 1 sieht in dem Vertrieb der Adapter einen Verstoß gegen
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die Vorschrift des § 95a Abs. 3 UrhG zum Schutz wirksamer technischer Maßnahmen. Sie hat daher beantragt, den Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen,
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zu gewerblichen Zwecken in den Kartenschacht der Nintendo-DS-Spielkonsole
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passende sogenannte „Slot-1-Karten“, die über einen internen wiederbeschreibbaren Speicher oder eine Vorrichtung zur Verwendung einer Micro-SDKarte verfügen und geeignet sind, im Internet verfügbare Kopien von NintendoDS-Spielen der Klägerinnen auf einer Nintendo-DS-Konsole abzuspielen, insbesondere die [näher bezeichneten] „Slot-1-Karten“, einzuführen, zu verbreiten,
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zu verkaufen, im Hinblick auf den Verkauf zu bewerben oder zu besitzen.
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Darüber hinaus hat sie die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung, zur Rechnungslegung und zur Vernichtung der Karten sowie Feststellung
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der Schadensersatzpflicht begehrt.
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Die Klägerin zu 2 hat die Beklagte wegen Verstoßes gegen § 4 Nr. 11
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UWG in Verbindung mit § 4 des Gesetzes über technische Arbeitsmittel und
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Verbraucherprodukte (GPSG) und §§ 1, 3, 4 der Zweiten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Zweite GPSGV) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten
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ist im Blick auf die urheberechtlichen Ansprüche ohne Erfolg geblieben und hat
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im Blick auf die wettbewerbsrechtlichen Ansprüche nur hinsichtlich des Auskunftsanspruchs zu einem geringen Teil Erfolg gehabt. Mit der vom Senat zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, verfolgt
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die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
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II. Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von
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§ 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die
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bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union
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zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (BGH, Beschluss
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vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris Rn. 8; Beschluss vom 31. Mai 2012
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- I ZR 28/10, juris Rn. 5).
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Der Senat hat im Verfahren I ZR 124/11 dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung von Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie
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2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001
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zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. Nr. L 167 vom 22. Juni
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2001, S. 10) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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Steht Art. 1 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG der Anwendung einer
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Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29/EG ins nationale Recht umsetzenden Vorschrift (hier § 95a Abs. 3 UrhG) entgegen, wenn die in Rede stehende technische Maßnahme zugleich nicht nur Werke oder sonstige Schutzgegenstände,
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sondern auch Computerprogramme schützt?
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Diese Vorlagefrage ist auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Dem
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Vorlageverfahren und dem vorliegenden Verfahren liegen in den maßgeblichen
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Punkten weitgehend übereinstimmende Sachverhaltsgestaltungen zugrunde.
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Der Senat hält es daher für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof anhängigen Rechtsstreits auszusetzen.
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Bornkamm
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Pokrant
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Koch
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Büscher
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Löffler
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Vorinstanzen:
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LG München I, Entscheidung vom 26.11.2009 - 7 O 21914/08 OLG München, Entscheidung vom 09.06.2011 - 6 U 1741/10 -
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