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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 5/15
vom
5. November 2015
in der Schiedsgerichtssache
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2015 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert,
Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 18. Dezember 2014 wird auf
Kosten der Antragstellerinnen mit der Maßgabe als unzulässig
verworfen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird.
Gegenstandswert: 5.556.000 €.
Gründe:
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I. Die Parteien haben am 22. Dezember 2010 einen notariell beurkundeten „Rahmenvertrag über den Verkauf und die Übertragung von Grundstücken
und Gesellschaftsanteilen“ sowie als Anlage hierzu entsprechende Einzelverträge geschlossen. Der Rahmenvertrag enthält unter Nr. 16.1 folgende Schiedsklausel:
Jede Streitigkeit, die aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder seinen Anlagen entsteht, einschließlich jeder Streitigkeit über die Wirksamkeit oder
das Bestehen dieses Vertrags, mit Ausnahme derjenigen Streitigkeiten, die von
Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen
werden können, wird entsprechend der Schiedsgerichtsordnung des Deutschen
Instituts für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) endgültig entschieden, ohne dass
die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit besteht. Das
Schiedsgericht kann auch über die Gültigkeit dieser Schiedsvereinbarung bindend entscheiden.
-3-
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Die Antragsgegnerinnen haben gegen die Antragstellerinnen ein
Schiedsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren streiten die Parteien über die
Wirksamkeit der Verträge und die Löschung eingetragener Auflassungsvormerkungen. Im Laufe des Verfahrens ist die Antragsgegnerin zu 2 auf die Antragsgegnerin zu 1 verschmolzen worden.
Die Antragstellerinnen haben die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ge-
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rügt. Das Schiedsgericht hat mit Zwischenbescheid vom 5. März 2013 festgestellt, dass die Rüge unbegründet und das Schiedsgericht zur Entscheidung
zuständig sei. Den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung
hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 10. September 2013 zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen ist
ohne Erfolg geblieben (BGH, Beschluss vom 24. Juli 2014 - III ZB 83/13, BGHZ
202, 168).
Die Antragstellerinnen haben weitere Zuständigkeitsrügen erhoben. Das
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Schiedsgericht hat über einen Teil dieser Rügen mit Zwischenentscheid vom
15. Januar 2014 entschieden. Es hat diese Rügen als unbegründet zurückgewiesen und seine Zuständigkeit bejaht. Den Antrag der Antragstellerinnen auf
gerichtliche Entscheidung (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO) hat das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurückgewiesen. Hiergegen richtet
sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerinnen.
Ungeachtet des auf die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 15. Ja-
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nuar 2014 gerichteten laufenden gerichtlichen Verfahrens hat das Schiedsgericht das Schiedsverfahren fortgeführt (§ 1040 Abs. 3 Satz 3 ZPO) und die Antragstellerinnen mit Schiedsspruch vom 5. Februar 2015 im Wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Die Antragstellerinnen haben beim Oberlandesgericht die
gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs (§ 1059 Abs. 1 ZPO) beantragt.
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II. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts
ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Gegen die
Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 1062 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO
über einen Antrag betreffend die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der
dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040
ZPO), findet gemäß § 1065 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Rechtsbeschwerde statt. Die
Rechtsbeschwerde ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Senatsentscheidung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
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Der Bundesgerichtshof hat in der Sache III ZB 37/12 mit Beschlüssen
vom 19. September 2013 (SchiedsVZ 2013, 333) und 30. April 2014
(SchiedsVZ 2014, 200) entschieden, dass das Rechtsschutzinteresse für einen
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfällt, da die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund unwirksamer Schiedsvereinbarung dann im Verfahren auf Aufhebung (§ 1059 Abs. 2
Nr. 1 Buchst. a ZPO) oder Vollstreckbarerklärung (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO)
des Schiedsspruchs zu prüfen ist.
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Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, die beiden vorgenannten Beschlüsse des Bundesgerichtshofs enthielten keine Aussagen dazu,
wie sich der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses und eine infolgedessen
ausgesprochene Zurückweisung der Rechtsbeschwerde als unzulässig auf den
Zwischenentscheid des Schiedsgerichts und das Verfahren über die Aufhebung
des Schiedsspruchs auswirkten. Zur Klärung dieser Frage sei unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich. Nach den allgemeinen Regeln werde der Zwischenentscheid
des Schiedsgerichts, mit dem dieses seine Zuständigkeit bejaht habe, mit der
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Rechtskraft der diesen Zwischenentscheid bestätigenden Entscheidung des
Oberlandesgerichts rechtskräftig und damit für das Aufhebungsverfahren bindend. Im Aufhebungsverfahren könne dann - anders als der Bundesgerichtshof
angenommen habe - nicht mehr gerügt werden, das Schiedsgericht habe zu
Unrecht seine Zuständigkeit angenommen.
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Die von der Rechtsbeschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage
stellt sich nicht. Der Bundesgerichtshof hat im Hinblick darauf, dass das
Rechtsschutzinteresse für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die
vom Schiedsgericht im Zwischenentscheid bejahte Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit dem Erlass des Schiedsspruchs entfällt, nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - die Rechtsbeschwerde gegen den Zwischenentscheid, sondern vielmehr den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig erachtet
und dementsprechend zurückgewiesen. Mit der Zurückweisung des Antrags als
unzulässig ist einer Entscheidung über den Antrag in der Sache die Grundlage
entzogen. Es gibt in einem solchen Fall keine der materiellen Rechtskraft fähige
Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die für das Aufhebungsverfahren gegen den Schiedsspruch bindende Wirkung entfalten könnte.
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III. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts auf Kosten der Antragstellerinnen (§ 97 Abs. 1 ZPO) mit der
Maßgabe als unzulässig zu verwerfen, dass der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zurückgewiesen wird. Das Rechtsschutzinteresse für
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den Antrag der Antragstellerinnen auf gerichtliche Entscheidung gegen den seine Zuständigkeit bejahenden Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom
15. Januar 2014 ist mit dem Erlass des Schiedsspruchs vom 5. Februar 2015
entfallen. Die von den Antragstellerinnen gerügte Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist im von den Antragstellerinnen eingeleiteten Verfahren auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs zu prüfen.
Büscher
Schaffert
Koch
Kirchhoff
Feddersen
Vorinstanz:
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2014 - 34 SchH 3/14 -