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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 86/17
vom
12. Juli 2018
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 890
Eine Rundfunkanstalt, die es zu unterlassen hat, bestimmte in einem Fernsehbeitrag enthaltene Äußerungen zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, genügt
ihrer Unterlassungspflicht, wenn sie den Fernsehbeitrag aus ihrer Mediathek
entfernt und durch Einwirkung auf gängige Suchmaschinen dafür Sorge trägt,
dass der Beitrag nicht weiter aus dem Cache der Suchmaschinen abgerufen
werden kann. Ihre Unterlassungspflicht ist hingegen nicht verletzt, wenn der
Beitrag weiter im Internet abrufbar ist, weil ein Dritter, dessen Handeln der
Rundfunkanstalt nicht wirtschaftlich zugutekommt, den Beitrag selbständig in
einem Internetvideoportal veröffentlicht hat.
BGH, Beschluss vom 12. Juli 2018 - I ZB 86/17 - OLG Celle
LG Hannover
ECLI:DE:BGH:2018:120718BIZB86.17.0
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2018 durch die
Richter Prof. Dr. Koch, Prof. Dr. Schaffert, Prof. Dr. Kirchhoff, Feddersen und
die Richterin Dr. Schmaltz
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Celle vom 21. August 2017 wird auf Kosten der Gläubigerin zurückgewiesen.
Streitwert der Rechtsbeschwerde: 5.000 €
Gründe:
1
I. Der Schuldner ist der Norddeutsche Rundfunk, eine Anstalt des öffentlichen Rechts. Ihm ist mit Beschluss vom 11. April 2017 im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt worden, verschiedene Äußerungen im Zusammenhang mit einer Berichterstattung unter
dem Titel "Wirbel um belasteten Bauschutt in Hannover" in der Sendung "Markt"
vom 13. März 2017 zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
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Nach Zustellung des Beschlusses am 20. April 2017 entfernte der
Schuldner den Beitrag aus seiner Mediathek und beantragte eine Löschung bei
den gängigen Suchmaschinen, insbesondere bei Google. Eine weitergehende
Internetsuche nach etwaiger Verbreitung des Videobeitrags führte der Schuldner nicht durch. Er wurde erst durch den Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin
darauf aufmerksam gemacht, dass der streitgegenständliche Bericht am 8. Mai
2017 auf der Videoplattform YouTube abrufbar und mindestens 153 Male auf-
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gerufen worden war. Dort hatte ihn der Nutzer "G.
S.
" eingestellt.
Nach Erhalt des Ordnungsmittelantrags veranlasste der Schuldner die Löschung des Beitrags auf YouTube.
3
Auf Antrag der Gläubigerin hat das Landgericht gegen den Schuldner
wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung vom 11. April 2017
ein Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 € festgesetzt. Die sofortige Beschwerde
des Schuldners hat zur Zurückweisung des Vollstreckungsantrags geführt (OLG
Celle, GRUR-RR 2018, 46 = WRP 2017, 1390). Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Schuldner
beantragt, erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Beschlusses.
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II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Schuldner habe nicht
gegen das gerichtliche Verbot verstoßen, indem er nach der Zustellung der
einstweiligen Verfügung nicht für die Löschung des streitgegenständlichen Beitrags von der Videoplattform YouTube gesorgt habe.
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Der Schuldner einer Unterlassungsverpflichtung sei allerdings zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands verpflichtet, wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch Folge geleistet werden könne. Bei der Unterlassung von Aussagen im Internet habe der Schuldner durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die betroffenen Inhalte seiner Webseite weder
direkt noch über eine Internetsuchmaschine aufgerufen werden könnten. Es
gehöre zu den Pflichten des Schuldners, auch die Abrufbarkeit über die am
häufigsten genutzte Internetsuchmaschine Google auszuschließen, indem er für
die Löschung aus dem Google-Cache sorge. Für Veröffentlichungen durch
selbständig handelnde Dritte sei der Schuldner hingegen grundsätzlich nicht
verantwortlich. Er müsse lediglich auf Dritte, deren Handeln ihm wirtschaftlich
zugutekomme, einwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen müsse
-4-
und rechtliche oder tatsächliche Einwirkungsmöglichkeiten auf das Verhalten
des Dritten habe.
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Danach habe der Schuldner nicht gegen die Unterlassungspflicht verstoßen, weil ihm das Handeln des YouTube-Nutzers "G.
S.
" nicht
wirtschaftlich zugutegekommen sei. Es könne daher offenbleiben, ob der
Schuldner mit einer rechtlich unzulässigen Weiterverbreitung habe ernstlich
rechnen müssen. Selbst bei Annahme einer internettypischen Gefahr sei es
dem Schuldner nicht zumutbar, die gängigsten Videoportale anlassunabhängig
zu kontrollieren. Hiervon wären eine Vielzahl von Kanälen und Social-MediaPlattformen betroffen, deren Auswahl und Einsatz von Suchbegriffen kaum bestimmbar seien. Der Schuldner sei erst nach einem Hinweis verpflichtet gewesen, im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten auf eine Löschung hinzuwirken. Dieser Pflicht sei der Schuldner nachgekommen.
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III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch ansonsten
zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg. Der Schuldner hat
nicht gegen die einstweilige Verfügung verstoßen.
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1. Der Schuldner einer auf Unterlassung lautenden Entscheidung kann
zu einem aktiven Handeln verpflichtet sein und daher, wenn er diese Handlungspflicht verletzt, gegen den Unterlassungstitel verstoßen. Abweichend von
der Verwendung des Begriffs des "Unterlassens" im allgemeinen Sprachgebrauch ist im Wege der Auslegung des Unterlassungstitels zu ermitteln, welche
Verhaltensweisen dieser erfasst und ob er den Schuldner zu einem aktiven
Handeln verpflichtet (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - I ZB 96/16,
GRUR 2018, 292 Rn. 18 = WRP 2018, 473).
9
Bei einer Handlung, die einen fortdauernden Störungszustand geschaffen hat, ist der die Handlung verbietende Unterlassungstitel mangels abwei-
-5-
chender Anhaltspunkte (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 11. November 2014
- VI ZR 18/14, GRUR 2015, 190 Rn. 11 bis 17 = WRP 2015, 212) regelmäßig
dahin auszulegen, dass er außer zur Unterlassung derartiger Handlungen auch
zur Vornahme möglicher und zumutbarer Handlungen zur Beseitigung des
Störungszustands verpflichtet (BGH, Urteil vom 28. Januar 1977 - I ZR 109/75,
GRUR 1977, 614, 616 [juris Rn. 22] - Gebäudefassade; Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 76/13, GRUR 2015, 258 Rn. 63 f. = WRP 2015, 356 - CT-Paradies; Urteil vom 30. Juli 2015 - I ZR 250/12, GRUR 2016, 406 Rn. 28 f. = WRP
2016, 331 - Piadina-Rückruf; Urteil vom 15. September 2015 - VI ZR 175/14,
BGHZ 206, 347 Rn. 32; Urteil vom 19. November 2015 - I ZR 109/14, GRUR
2016, 720 Rn. 34 = WRP 2016, 854 - Hot Sox; Beschluss vom 29. September
2016 - I ZB 34/15, GRUR 2017, 208 Rn. 24 = WRP 2017, 305; Urteil vom 4. Mai
2017 - I ZR 208/15, GRUR 2017, 823 Rn. 26 = WRP 2017, 944 - Luftentfeuchter).
10
Eine Unterlassungsverpflichtung erschöpft sich insbesondere dann nicht
in einem bloßen Nichtstun, sondern umfasst auch die Pflicht zur Vornahme von
Handlungen zur Beseitigung eines zuvor geschaffenen Störungszustands,
wenn dem Unterlassungsgebot allein dadurch entsprochen werden kann (BGH,
Urteil vom 22. Oktober 1992 - IX ZR 36/92, BGHZ 120, 73, 76 f. [juris Rn. 16];
BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 24). So verhält es sich, wenn die Nichtbeseitigung
des Verletzungszustands gleichbedeutend mit der Fortsetzung der Verletzungshandlung ist (BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 25 mwN).
11
Zu den danach geschuldeten Maßnahmen zur Störungsbeseitigung kann
die Einwirkung auf Dritte zählen. Der Schuldner eines Unterlassungsanspruchs
hat zwar nicht für das selbständige Handeln Dritter einzustehen (BGH, Urteil
vom 13. November 2013 - I ZR 77/12, GRUR 2014, 595 Rn. 26 = WRP 2014,
587 - Vertragsstrafenklausel; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 30; GRUR 2017, 823
Rn. 29 - Luftentfeuchter). Das entbindet ihn im Rahmen seiner durch Auslegung
-6-
ermittelten positiven Handlungspflicht aber nicht davon, auf Dritte einzuwirken,
deren Handeln ihm wirtschaftlich zugutekommt und bei denen er mit (weiteren)
Verstößen ernstlich rechnen muss. Der Schuldner ist daher verpflichtet, im
Rahmen des Möglichen und Zumutbaren auf solche Personen einzuwirken
(BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel; GRUR 2015, 258
Rn. 70 - CT-Paradies; GRUR 2017, 208 Rn. 30; GRUR 2017, 823 Rn. 29 - Luftentfeuchter). Mit Blick auf seine Einwirkungsmöglichkeiten auf den Dritten
kommt es nur darauf an, ob der Schuldner rechtliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeiten auf das Verhalten Dritter hat (BGH, GRUR 2017, 823 Rn. 29
- Luftentfeuchter; GRUR 2018, 292 Rn. 25).
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2. Im Streitfall war für die Befolgung des gerichtlichen Verbots zunächst
erforderlich, dass der Schuldner die Dauerhandlung der Bereitstellung des die
angegriffenen Äußerungen enthaltenen Fernsehbeitrags beendete, indem er
diesen aus seiner über das Internet erreichbaren Mediathek löschte (vgl. BGH,
Beschluss vom 8. Dezember 2016 - I ZB 118/15, GRUR 2017, 318 Rn. 12 =
WRP 2017, 328). Dieser Pflicht hat der Schuldner nach den Feststellungen des
Beschwerdegerichts, die die Rechtsbeschwerde nicht angreift, genügt.
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3. Der Schuldner war darüber hinaus dazu verpflichtet, durch Einwirkung
auf gängige Internetsuchmaschinen, insbesondere Google, sicherzustellen,
dass der von ihm aus seiner Mediathek gelöschte Beitrag nicht weiter über diese Suchmaschinen infolge einer Speicherung dieses Beitrags in deren Cache
erreichbar ist. Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass der Schuldner auch dieser Pflicht nachgekommen ist.
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a) Die Einwirkung auf Suchmaschinen stellt eine im Rahmen des Unterlassungsanspruchs geschuldete Einwirkung auf Dritte dar.
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Die Tätigkeit von Suchmaschinen, die Nutzer auf im Internet verfügbare
Inhalte von Unternehmen hinweisen, die sich im Rahmen ihrer gewerblichen
Betätigung des Internets bedienen, liegt im wirtschaftlichen Interesse dieser
Unternehmen. Im Falle des Schuldners ist der Suchmaschinenhinweis auf in
der Mediathek verfügbare Fernsehbeiträge jedenfalls geeignet, der Mediathek
und bereits gesendeten Beiträgen eine gewisse Öffentlichkeitswirksamkeit zu
verschaffen und zu erhalten. Mithin kommt die Aufnahme von in der Mediathek
verfügbaren Beiträgen in Internetsuchmaschinen dem Schuldner wirtschaftlich
zugute. Der Schuldner musste auch damit rechnen, dass der aus der Mediathek
gelöschte Beitrag durch Speicherung im Suchmaschinen-Cache bis zu dessen
Aktualisierung verfügbar bleiben und es somit zu weiteren rechtsverletzenden
Abrufen kommen würde (zu Einträgen in Branchenverzeichnissen im Internet
vgl. BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 29 - Vertragsstrafenklausel; OLG Stuttgart,
WRP 2016, 773, 775 [juris Rn. 26]).
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b) Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, angesichts des
Umstands, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Gläubigerin den von "G.
S.
" bei YouTube eingestellten Beitrag am 8. Mai 2017 über Google
aufgefunden habe, könne von einer hinreichenden Einwirkung des Schuldners
auf Suchmaschinen nicht die Rede sein.
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Mit der Annahme einer Pflicht des Schuldners zur Einwirkung auf Internetsuchmaschinen soll der Perpetuierung der Rechtsverletzung durch den Abruf des Beitrags von nicht hinreichend aktualisierten Suchmaschinenspeichern
entgegengewirkt werden, nachdem der Schuldner den Beitrag aus der Mediathek als der von der Suchmaschine erfassten ursprünglichen Quelle gelöscht
hat. Die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass nach Zustellung der
einstweiligen Verfügung der Abruf des Beitrags aus dem Cache einer Suchmaschine möglich war, die zuvor auf die Mediathek des Schuldners zurückgegriffen hatte. Der von ihr angeführte Suchmaschinenfund vom 8. Mai 2017 verwies
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lediglich auf die von einem Dritten in das Internet eingestellte Kopie des Beitrags.
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4. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, eine Verletzung
des Unterlassungsgebots liege vor, weil der Schuldner die vom Nutzer "G.
S.
" vorgenommene Veröffentlichung des Beitrags auf YouTube nicht
unterbunden habe. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass eine
Handlungspflicht des Schuldners insoweit nicht bestanden hat.
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a) Im Rahmen der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO haftet
der Schuldner grundsätzlich nicht für das selbständige Handeln Dritter (BGH,
GRUR 2017, 208 Rn. 30). Eine Pflicht zur aktiven Einwirkung auf Dritte kommt
nur in Betracht, wenn das Handeln des Dritten dem Schuldner wirtschaftlich
zugutekommt (BGH, GRUR 2014, 595 Rn. 26 - Vertragsstrafenklausel; GRUR
2017, 208 Rn. 30; GRUR 2017, 823 Rn. 29 - Luftentfeuchter). Diesem Haftungsmodell liegt die Wertung zugrunde, dass ein Schuldner, der sich zur Erweiterung seiner Handlungsmöglichkeiten der Hilfe Dritter bedient, für das hierdurch gesteigerte Risiko von Störungen einstehen muss (vgl. Staudinger/
Rieble, BGB [2015], § 339 Rn. 397; Feddersen in Festschrift Büscher, 2018,
S. 471, 473). Dies gilt etwa in der Vertriebskette. Wer rechtsverletzend gekennzeichnete oder aufgemachte Produkte an Weiterverkäufer vertrieben hat, hat
zur Erfüllung seiner Unterlassungspflicht diese Produkte regelmäßig zurückzurufen, um einer Fortsetzung des Störungszustands in Form des weiteren Vertriebs vorzubeugen (BGH, GRUR 2016, 720 Rn. 35 - Hot Sox; GRUR 2018, 292
Rn. 20).
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b) Danach scheidet im Streitfall die Annahme einer Pflicht zur Unterbindung der Veröffentlichung des Beitrags auf dem Videoportal YouTube durch
den Nutzer "G.
S.
" aus.
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Die Rechtsbeschwerde wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des
Beschwerdegerichts, die Veröffentlichungshandlung des Nutzers komme dem
Schuldner wirtschaftlich nicht zugute. Zwar bewirkt die Veröffentlichung auf einem Videoportal im Internet rein tatsächlich, dass mehr Zuschauer vom Inhalt
des Fernsehbeitrags des Schuldners Kenntnis erlangen können. Allerdings führt
allein die Erweiterung des potentiellen Zuschauerkreises noch nicht zu einem
relevanten wirtschaftlichen Vorteil des Schuldners. Sie kann sich - im Gegenteil
- zum Nachteil des Internetangebots des Schuldners auswirken, weil die Einräumung einer in Konkurrenz zur Mediathek stehenden Zugriffsmöglichkeit deren Attraktivität schmälert. Bei der hier gebotenen wertenden Betrachtung fällt
weiter ins Gewicht, dass die Veröffentlichung durch einen Dritten ohne Zustimmung des Schuldners dessen Urheberrechte verletzt, die ihm allein die Befugnis einräumen, über Art und Weise der Nutzung seiner Werke zu entscheiden
und diese so wirtschaftlich zu verwerten.
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Mangels Pflicht des Schuldners, die Veröffentlichung des Beitrags durch
einen Dritten zu unterbinden, liegt auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verletzung des Unterlassungsgebots vor.
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IV. Danach ist die Rechtsbeschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 891 Satz 3, § 97
Abs. 1 ZPO.
Koch
Schaffert
Feddersen
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 28.06.2017 - 6 O 67/17 OLG Celle, Entscheidung vom 21.08.2017 - 13 W 45/17 -
Kirchhoff
Schmaltz