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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZB 48/06
vom
15. Januar 2009
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-2-
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des
Landgerichts Heidelberg vom 23. Mai 2006 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 1.407,60 €.
Gründe:
1
I.
Das Amtsgericht Heidelberg hat den Beklagten zur Zahlung verurteilt.
Das Urteil ist dem Beklagten am 10. Februar 2006 zugestellt worden und der Beklagte hat Berufung beim Landgericht Heidelberg eingelegt. Die Berufungsbegründung ist erst am 11. April 2006 beim Berufungsgericht eingegangen. Nach
dem gerichtlichen Hinweis auf die Verspätung hat der Beklagte beantragt, ihm
wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
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Hierzu hat der Beklagte ausgeführt:
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Nach Zustellung des Amtsgerichtsurteils habe die Büroangestellte seines
Prozessbevollmächtigten auf der Urteilsabschrift zutreffend den 10. April 2006 als
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den letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist vermerkt. In den Fristenkalender
habe sie aber versehentlich den 11. April 2006 eingetragen. Sein Prozessbevollmächtigter habe nach Eingang des Urteils die auf der Abschrift eingetragenen
Fristen überprüft. Bei der Anfertigung der Berufungsbegründung habe er sich aber
ausschließlich an der im Fristenkalender eingetragenen Frist orientiert. Der Fehler
sei ihm nicht aufgefallen, weil er die Berufungsbegründung mit Hilfe des Originals
des Urteils erstellt und die Urteilsabschrift mit der zutreffend notierten Frist nicht
verwendet habe.
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Mit Beschluss vom 23. Mai 2006 hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig
verworfen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versäumung
der Berufungsbegründungsfrist beruhe auf einem dem Beklagten zurechenbaren
Verschulden seines Prozessbevollmächtigten. Dieser sei bei Vorlage der Akte zur
Erstellung der Berufungsbegründung zur eigenständigen Prüfung der Berufungsbegründungsfrist verpflichtet gewesen. Dem Wiedereinsetzungsantrag sei nicht zu
entnehmen, dass der Prozessbevollmächtigte diese Prüfung bei oder kurz vor Anfertigung der Berufungsbegründung vorgenommen habe.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Rechtsbeschwerde.
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II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit § 522
Abs. 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Rechtssache wirft weder Fragen von
grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf, noch ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erforderlich. Die Rechtsfragen, die der Streitfall aufwirft, sind höchstrichterlich geklärt. Eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf wirkungsvollen Rechts-
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schutz scheidet aus, weil das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen
hat.
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1. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hat der
Rechtsanwalt den Fristenlauf immer dann eigenverantwortlich zu überprüfen,
wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung – wie der Berufungsbegründung – zur Bearbeitung vorliegen (BGH, Beschl. v.
11.12.1991 – VIII ZB 38/91, NJW 1992, 841; Beschl. v. 11.2.1992 – VI ZB 2/92,
NJW 1992, 1632; Beschl. v. 5.2.2003 – VIII ZB 115/02, NJW 2003, 1815; Beschl.
v. 17.3.2004 – IV ZB 41/03, NJW-RR 2004, 1150; Beschl. v. 25.4.2007
– VI ZB 66/06, NJW 2007, 2332 Tz. 7, jeweils m.w.N.). Eine an das Büropersonal
gerichtete Anweisung, die Fristen zu wahren, kann ihn nicht von dieser Verpflichtung befreien. Denn die Pflicht des Prozessbevollmächtigten, den Fristablauf bei
der Vorbereitung auch der Berufungsbegründung (erneut) selbständig zu prüfen,
beruht darauf, dass die sorgfältige Vorbereitung der Prozesshandlung stets auch
die Prüfung aller gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit einschließt (BGH
NJW 1992, 841; NJW 1992, 1632; NJW-RR 2004, 1150).
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2. Danach hat das Berufungsgericht zu Recht den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat die Berufungsbegründungsfrist nicht unverschuldet versäumt.
Das Versäumnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten,
das er sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Der Prozessbevollmächtigte hat bei Vorlage der Akte zur Anfertigung der Berufungsbegründung den
Ablauf der hierfür maßgebenden Frist nicht (erneut) überprüft. Nach dem Vortrag
des Beklagten hat sein Prozessbevollmächtigter bereits unmittelbar nach Zustellung des amtsgerichtlichen Urteils an der Berufungsbegründung zu arbeiten begonnen und diese Arbeit kontinuierlich fortgesetzt. Hätte er – wie es geboten ge-
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wesen wäre – die Frist überprüft, als ihm die Akten zur Fertigung der Berufungsbegründung vorlagen, hätte er die unzutreffende Eintragung des Fristablaufs bemerkt und die Berufungsbegründung fristgerecht einreichen können. Insofern ist
der Streitfall nicht mit der Konstellation vergleichbar, die dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2006 zugrunde lag; dort war dem Prozessbevollmächtigten die Akte zur Fertigung der Berufungsbegründung erst vorgelegt worden, als die Begründungsfrist bereits abgelaufen war (BGH, Beschl. v. 10.5.2006
– XII ZB 42/05, NJW 2006, 2269 Tz. 11).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm
Büscher
Bergmann
Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
AG Heidelberg, Entscheidung vom 08.02.2006 - 27 C 393/05 LG Heidelberg, Entscheidung vom 23.05.2006 - 2 S 13/06 -